Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2013.00149 • SVG ZH AL.2013.00149 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Reduction for Late Submission

Geschäftsnummer AL.2013.00149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployed person appealed a seven-day suspension of unemployment benefits imposed because they submitted proof of job search efforts for the prior month one day late, without an excusable reason, as required by law, even though the efforts themselves were sufficient. The court reasoned that the failure to meet the strict deadline without justification correctly resulted in the non-consideration of those efforts and a suspension under the relevant statute, but determined that the seven-day suspension was excessive given the minimal delay (one day late), it being a first offense, and the demonstrated quality of the work search, thus reducing the suspension period to three days and partially granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Reduktion Einstelltage wegen leichtem Verschulden im unteren Bereich.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Leistungskürzung unverschuldete Säumnis Verspätungsausschluss verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 139 V 164
Unemployment Benefit Suspension for Untimely Job Search Documentation Upheld
BGE 124 V 220
Schliesslich ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E.
BGE 139 V 89
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

Cited in order 1 to confirm that the authority was entitled to impose a suspension of benefits due to failure to prove job search efforts.

Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV

This provision sets the range for a light fault, which the court used to reduce the duration of the suspension from seven to three days in order 1.

Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer

Cited in paragraph 5 of the considerations to determine the entitlement to and amount of the procedural costs awarded in order 3.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 5 to indicate the applicable rules for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2013.00149

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 30. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Y.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. Die 1960 geboren X.___ war vom 26. Mai 2011 bis zum 31. März 2013 (Urk. 6/24) als Business Consultant bei der Z.___ tätig. Am 28. Februar 2013 (Urk. 6/23) meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. Mai 2013 (Urk. 6/22) Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2013. Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) A.___ (Urk. 6/1) stellte sie das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (Urk. 6/3) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat April 2013 für die Dauer von sieben Tagen ab 1. Mai 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen von der Versicherten am 20. Mai 2013 (Urk. 6/4) erhobene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen erhob X.___ am 27. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Nichteinstellung in der Anspruchsberechtigung. Das AWA schloss am 9. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführerin am 13. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV (in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung), muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode - als solche gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV) - spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen und werden die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (BGE 139 V 164).

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner begründete die verfügte Einstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2013 ohne entschuldbaren Grund nicht fristgerecht eingereicht habe und die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2013 androhungsgemäss nicht mehr zu berücksichtigen seien (Urk. 2 Ziff. 4).

2.2 Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber fest (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4 ff.), sie habe den Nachweis für die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2013 nur einen Tag zu spät, nämlich am 7. Mai 2013, eingereicht. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Kontrollperiode April 2013 um ihren ersten Monat gehandelt habe, für welchen sie den Nachweis für Arbeitsbemühungen habe erbringen müssen und unter Berücksichtigung ihres bis anhin tadellosen Verhaltens sei die vom Beschwerdegegner angeordnete Sanktion unverhältnismässig.

2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. Mai 2013 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.

3.1 Ausweislich der Akten reichte die Beschwerdeführerin die im April 2013 getätigten Arbeitsbemühungen erst am 7. Mai 2012 anlässlich des Beratungsgespräches beim RAV ein (vgl. 6/21). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Suchbemühungen spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag mithin am Montag 6. Mai 2013, hätte einreichen müssen, steht fest, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen am 7. Mai 2013 einen Tag verspätet erfolgte und sie ihre Suchbemühungen nicht rechtzeitig belegte.

Die verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat April 2013 werden daher laut Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. entsprechende Hinweise auf der Anmeldebestätigung vom 28. Februar 2013, Urk. 6/23 S. 2 unten, sowie auf den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Monate Februar und März 2013 sowie April 2013, Urk. 6/2, Urk. 6/18) nicht mehr berücksichtigt, sofern nicht ein entschuldbarer Grund vorliegt. Überdies wurde die Beschwerdeführerin auch von der zuständigen RAV-Mitarbeiterin darüber in Kenntnis gesetzt (vgl. dazu prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Eintrag vom 3. April 2013 [Urk. 6/21 S. 2], Urk. 6/19).

Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie ihre für den Monat April 2013 getätigten Arbeitsbemühungen fristgerecht nachzuweisen hat.

Der einspracheweise geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 25. April 2013 vergeblich versucht hat, ihre RAV-Beraterin anzurufen und ihre Frage bezüglich der Einreichung des Nachweises zu klären (Urk. 6/4), vermag das nicht rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2013 nicht zu entschuldigen.

Schliesslich ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/aa). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei möglich, dass sie aufgrund ihrer Deutschkenntnisse nicht richtig erfasst habe, dass sie das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ zwingend bis zum 5. Mai 2013 hätte einsenden müssen und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass ein um zwei Tage (richtig: ein Tag) verspäteter Nachweis der Arbeitsbemühungen zu einer solchen Reduktion der Anspruchsberechtigung führe (vgl. dazu Urk. 6/4), verfängt deshalb nicht.

3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer im April 2013 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat. Die Verwaltung durfte daher mit gutem Grund davon ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen und somit die Schadenminderungspflicht verletzt wurde, weshalb sie die Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (vgl. BGE 139 V 89 E. 6.2).

4. Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) im mittleren Bereich auf sieben Tage fest, ohne dies näher zu begründen (Urk. 2).

Diese Beurteilung erscheint mit Blick darauf, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen durch die Beschwerdeführerin nur einen Tag verspätet, namentlich am 7. Mai 2013, erfolgte und es sich - soweit ersichtlich – um eine erstmalige Verspätung des Nachweises handelt und sich die Beschwerdeführerin offenbar auch in früheren Rahmenfristen ihren Pflichten nachgekommen ist, als unangemessen. Zu berücksichtigen gilt ferner, dass die zwar verspätet nachgewiesenen, aber getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als rechtsgenüglich erscheinen (Urk. 6/2).

Nach dem Gesagten erscheint es als angemessen, ein leichtes Verschulden im unteren Bereich anzunehmen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage herabzusetzen ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 3 GSVGer).

Die Einzelrichterin erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2013 insoweit abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage festgesetzt wird .

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

FehrDietrich