Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2013.00140 • SVG ZH AL.2013.00140 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Spouse's Continuing Liquidator Role

Geschäftsnummer AL.2013.00140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the rejection of unemployment insurance benefits for an applicant, an employee whose employment with a company was terminated, because her husband remained a registered managing partner with sole signatory authority and subsequently the liquidator of the company, establishing a continuing "employer-like position." The court reasoned that under established jurisprudence, the dissolution or liquidation of a company does not automatically terminate this position, as the liquidator retains the ability to influence the business or potentially re-employ the spouse, and benefits are only due when the employer-like status is definitively ended, which is not evidenced until the husband's registration is deleted from the commercial register.

Legislator-Regeste

Amtlich

Keine Anspruchsberechtigung der mitarbeitenden Ehegattin einer Person mit arbeitgeberähnlichen Stellung in einer GmbH trotz laufender Liquidation der Firma. (BGE 8C_820/2013)

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung erwerbstätiger Ehegatte Auflösung der Gesellschaft Arbeitslosigkeit Verfahrensvorschriften Kündigungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

This article was the substantive basis for denying the claimant's entitlement to unemployment insurance benefits due to her status as a spouse working in her husband's business.

Art. 82 ff. BGG

Cited in connection with the procedural rule for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with the procedural rule for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension period for the deadline to file an appeal.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 64 LTF

The court referenced the conditions for granting free legal aid, although ultimately denying it based on the lack of prospects of success.

Art. 66 BGG

The court ordered that the proceedings be free of charge.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2013.00140

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Advokaturbüro

Postfach 1554, 8027 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. August 2012 mit Verfügung vom 5. März 2013 unter Hinweis auf die Stellung der Versicherten als mitarbeitende Ehefrau von Y.___, einzelzeichnungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter und nunmehr Liquidator der Z.___ in Liquidation verneint (Urk. 11/28) und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/36) mit Entscheid vom 14. Mai 2013 abgewiesen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Juni 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung beantragt und um Bestellung von Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht hat (Urk. 1 S. 2 und S. 6), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2013 (Urk. 10),

in Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen zur Anspruchsberechtigung von Gesellschaftern, finanziell am Betrieb Beteiligten oder Mitgliedern eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums sowie deren Ehegatten zutreffend dargelegt hat (Urk. 2 S. 2 f.), worauf zu verweisen ist,

streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 24. August 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,

die Verwaltung der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung mit der Begründung absprach, ihr Ehemann könne als im Handelsregister eingetragener geschäftsführender Gesellschafter und Liquidator der Z.___ in Liquidation einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und habe somit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (Urk. 2),

sich die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, juristisch und wirtschaftlich bestehe keinerlei Möglichkeit, den Betrieb der ins Liquidationsstadium überführten Z.___ aufzunehmen und das beendete Arbeitsverhältnis wieder aufleben zu lassen, weshalb Rechtsmissbrauch und Gesetzesumgehung ausgeschlossen werden könnten (Urk. 1 S. 10),

der im Verkaufsstand der damaligen Z.___ als Lebensmittelverkäuferin tätig gewesene Beschwerdeführerin per Ende Juni 2012 gekündigt wurde (Urk. 11/15-17),

der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt derer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung als geschäftsführender Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung der damaligen Z.___ im Handelsregister eingetragen war und seit dem 14. September 2012 (Tagebucheintrag des Auflösungsbeschlusses) zusätzlich als Liquidator eingetragen ist (Urk. 11/26),

dem Ehemann der Beschwerdeführerin als geschäftsführender Gesellschafter von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt,

die Inaktivität einer Firma, ihre allfällige Überschuldung und insbesondere eine beschlossene beziehungsweise angeordnete Liquidation nach ständiger Rechtsprechung keine taugliche Kriterien dafür sind, das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen, denn diese Umstände ändern nichts daran, dass der Geschäftsführer oder der Liquidator im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen kann, da kein definitives Ausscheiden aus dem Betrieb gegeben ist (Bundesgerichtsurteil 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen),

es dem Ehemann der Beschwerdeführerin beispielsweise möglich ist, auch bei laufender Liquidation den Betrieb weiterzuführen bzw. zu reaktivieren und seine Gattin wieder anzustellen, wobei irrelevant ist, ob er dies tatsächlich beabsichtigt oder nicht, denn die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits das Risiko eines solchen, welches der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist, verhindern (Bundesgerichtsurteile 8C_647/2010 vom 6. September 2010 E. 4.2, und 8C_732/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2),

das Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma endgültig sein muss, damit diese bzw. deren Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wobei dieses Ausscheiden anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können muss, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übrig lassen,

die Rechtsprechung wiederholt darauf abgestellt hat, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist, denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma für aussenstehende Dritte erkennbar (unter anderem Bundesgerichtsurteil C 75/04 vom 20. April 2005 E. 3),

unter den gegebenen Umständen weder eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung noch die Gefahr eines missbräuchlichen Beanspruchens der Arbeitslosenversicherung im massgeblichen Zeitraum ausgeschlossen werden kann, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung von einer auch nach erfolgter Kündigung des eigenen Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2012 und selbst nach Auflösung der Gesellschaft im September 2012 fortdauernden arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auszugehen ist,

aus diesen Gründen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zufolge ihrer Eigenschaft als im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Gattin (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) zu verneinen ist, womit sich der angefochtene Entscheid als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,

in weiterer Erwägung, dass

die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden kann, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist, wobei als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen),

in Anbetracht der konstanten und gefestigten Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 vorliegend nicht von einem „Die-Waage-Halten” der Gewinn- und Verlustchancen gesprochen werden kann, sondern die Beschwerde aussichtslos ist, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in vorliegendem Verfahren nicht erfüllt sind,

beschliesst das Gericht:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubMeier-Wiesner

EG/MC/ESversandt