Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2013.00127 • SVG ZH AL.2013.00127 KI-generiert

Student Unemployment Benefits Eligibility Based on Study Load

Geschäftsnummer AL.2013.00127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the unemployment insurance office's decision that the appellant, a master's student in Banking and Finance, was only eligible for benefits based on a 50% employment deficit starting June 29, 2012, rather than the requested 80%. The court reasoned that while students must be willing and able to accept reasonable work commensurate with their claimed deficit, the demanding nature of the Master's program, estimated by the university to correspond to an average of 75% workload, particularly the intensive final semester thesis work, meant the appellant could not reasonably be expected to accept more than 50% part-time employment while studying, as unemployment insurance does not cover deficits exceeding a full-time commitment.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Student Unemployment Benefits Eligibility Based on Study Load: The court reasoned that while students must be willing and able to accept reasonable work commensurate with their claimed deficit, the demanding nature of the Master's program, estimated by the university to correspond to an average of 75% workload, particularly the intensive final semester thesis work, meant the appellant could not reasonably be expected to accept more than 50% part-time employment while studying, as unemployment insurance does not cover deficits exceeding a full-time commitment.

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Teilzeitarbeit Vollbeschäftigung Arbeitsstudie Versicherungsleistungsanspruch Leistung an Kursteilnehmer Vermittlungsfähigkeit während eines Masterstudienganges.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Tribunal against this decision.

Art. 46 BGG

Cited regarding the suspension of the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Tribunal.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2013.00127

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 9. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Nachdem der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 24. April 2013 seine Verfügung vom 12. März 2013 bestätigt hat, womit er die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 29. Juni 2012 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von lediglich 50 % einer Vollzeitbeschäftigung bejaht hat (Urk. 2, Urk. 11/2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Mai 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Anerkennung einer Vermittlungsfähigkeit bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 80 % eines Vollpensums beantragt hat (Urk. 1, Urk. 6), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2013 (Urk. 10),

in Erwägung, dass

eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung die Vermittlungsfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIG); gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG die arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen; zur Vermittlungsfähigkeit demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft gehört, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a, 123 V 214 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2),

der Begriff der Vermittlungsfähigkeit eine graduelle Abstufung ausschliesst (BGE 125 V 58 E. 6a),

zur Vermittlungsfähigkeit von Studenten, welche studiumbegleitend oder zwischen einzelnen Studienabschnitten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, festzuhalten ist, dass nur ein Student, der allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Prinzip voll erwerbstätig gewesen ist, sein Studium nebenbei absolviert und weiterhin zu voller Erwerbstätigkeit bereit und imstande ist, als vermittlungsfähig gilt, wobei Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen, nicht vermittlungsfähig sind; weiter für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeitslosen in zeitlicher Hinsicht massgebend ist, ob sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalles, der mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit betragen muss, anzunehmen (BGE 120 V 385 E. 4);

in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer ab dem 29. Juni 2012 vermittlungsfähig sei und sein anrechenbarer Arbeitsausfall 50 % betrage, weil er neben der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % nachgehen könne (Urk. 2),

der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass ihm über die gesamte Studienzeit eine Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 80 % möglich gewesen wäre (Urk. 1),

vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2011 den Studiengang Master of Science in Banking and Finance an der Y.___ antrat und diesen nach Absolvierung der vorgesehenen vier Semester im Mai 2013 abschloss (Urk. 11/42 Frage 6 und Frage 18),

sich der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner vollzeitlichen Anstellung als Wertschriftenhändler per Ende September 2011 (Urk. 11/60) und nach der gescheiterten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zwecks Finanzierung des Lebensunterhaltes während der zweijährigen Ausbildungszeit am 29. Juni 2012 für ein Vollpensum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (Urk. 11/46, Urk. 11/52, Urk. 11/59),

der Beschwerdeführer am 3. August 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte und seine Bereitschaft zum Antritt einer Vollzeitstelle erklärte (Urk. 11/57),

die 90 ECTS-Punkte umfassende Ausbildung nach Angaben der durchführenden Hochschule im Durchschnitt einem Arbeitspensum von etwa 75 % entspricht, wobei das vierte und letzte Semester mit 27 ETCS-Punkten das arbeitsintensivste sei, weshalb eine studienbegleitende berufliche Tätigkeit nicht mehr als 40 % bis 50 % umfassen könne (Urk. 11/54-56),

aufgrund dieser Angaben feststeht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 29. Juni 2012 einem Studium nachging, das selbst unter Berücksichtigung der Semesterferien ein Pensum von durchschnittlich mindestens 50 % in Anspruch nahm, wobei die Ausbildung im vierten Semester infolge des Verfassens der Masterarbeit trotz Reduktion der Unterrichtsstunden (Urk. 1 S. 1 f.) einen erhöhten Arbeitseinsatz erforderte (Urk. 11/54),

die Arbeitslosenversicherung Ausfälle aus einer ein volles Pensum übersteigenden Tätigkeit nicht abdeckt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_431/2012 vom 12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 129 V 105 E. 2 S. 107), womit auch der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte die ausbildungsbedingt unter der Woche verpassten Arbeitstage mit Wochenendarbeit vor- beziehungsweise nachgeholt (Urk. 1 S. 2), nicht durchzudringen vermag,

in Anbetracht der für das Studium aufzubringenden Zeit (vgl. Urk. 11/54) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Juni 2012 eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von mehr als 50 % hätte annehmen können,

unter den gegebenen Umständen der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbeitsausfall von höchstens 50 % erleidet,

schliesslich anzumerken ist, dass dieser per 1. Juni 2013 infolge Beendigung der Ausbildung auf 100 % erhöht wurde (Urk. 11/9, Urk. 11/37 S. 1, Urk. 11/38-39),

dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-City

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubMeier-Wiesner

PF/MC/ESversandt