Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2013.00123 • SVG ZH AL.2013.00123 KI-generiert

Unemployment Insurance Benefits Denial for Publicly Funded Integration Employment

Geschäftsnummer AL.2013.00123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking unemployment insurance benefits because the appellant's employment as an operations assistant was deemed not to count towards the required contribution period, as it constituted a publicly funded measure for professional integration, aligning with legal provisions that exclude earnings from such measures from contributing to unemployment insurance credits. The reasoning centered on the fact that the employment was part of the municipality's integration program, evidenced by the partial public funding, the low wage supplemented by social assistance, the conditions requiring municipal residency and social benefit receipt, and the cessation of funding approval, confirming its nature as an integration measure rather than standard employment on the primary labor market.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 3bis AVIG, Art. 23 Abs. 3bis erster, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG; Unemployment Insurance Benefits Denial for Publicly Funded Integration Employment: The reasoning centered on the fact that the employment was part of the municipality's integration program, evidenced by the partial public funding, the low wage supplemented by social assistance, the conditions requiring municipal residency and social benefit receipt, and the cessation of funding approval, confirming its nature as an integration measure rather than standard employment on the primary labor market.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Eingliederung in den Arbeitsprozess Beitragsdauer Arbeitslosigkeit Sozialhilfe Leistungseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 3bis AVIG

The court confirmed the rejection of unemployment benefits because the claimant's employment was qualified as a publicly funded integration measure, which cannot be counted as contribution time under this provision.

Art. 13 Abs. 1 AVIG

This provision, concerning the fulfillment of contribution time, was implicitly rejected because the work did not qualify as contribution time due to Art. 23 Abs. 3bis AVIG.

Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 BGG as the general procedural basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the written appeal petition to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2013.00123

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 22. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der 1958 geborene X.___ war gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Februar 2013 (Urk. 6/7-8) vom 1. August 2007 bis 28. Februar 2013 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter angestellt. Am 14. Februar 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1) und stellte am 7. März 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 6/2-5). Die Unia Arbeitslosenkasse verneinte mit Verfügung vom 11. April 2013 den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/39). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 19. April 2013 (Urk. 6/46-47) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 30. April 2013 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob X.___ am 17. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1). Mit dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 (Urk. 8) zugestellter Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 13 und 14 AVIG).

1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).

1.3 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit sieht Art. 9 AVIG zweijährige Rahmenfristen vor. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

1.4 In Anwendung von Art. 23 Abs. 3bis AVIG (in Kraft seit 1. April 2011) ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG. Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 23 Abs. 3bis erster Satz AVIG gelten gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen.

1.5 Obwohl Art. 23 Abs. 3bis AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung lediglich die Ermittlung des versicherten Verdienstes beschlägt, erfüllt eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 139 V 212 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, das Sozialdepartement der Y.___ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2013 als Betriebsmitarbeiter gearbeitet und es sich bei dieser Anstellung um eine von der öffentlichen Hand teilweise oder vollständig finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme gehandelt habe. Diese Stellen könnten keinen existenzsichernden Lohn garantieren, was die Tatsache, dass er für die geleistete Arbeit lediglich Fr. 1‘600.-- pro Monat erhalten habe, bestätige (Urk. 2).

2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe vom 24. April 2006 bis 28. Februar 2013 als Logistik-Mitarbeiter im Recycling-Betrieb der Y.___ gearbeitet. Bereits die lange Anstellungsdauer zeige, dass es eine normale Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt gewesen bzw. geworden sei, bei welcher es nicht um die Integration in den Arbeitsmarkt gegangen sei. Allein der Umstand, dass dieser Betrieb über die öffentliche Hand finanziert werde, stelle keinen Ausschlussgrund dar. Nicht massgebend sei die Bezeichnung durch den Arbeitgeber, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Ebenfalls könne nicht massgebend sein, ob das Erwerbseinkommen existenzsichernd sei.

2.3 Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 7. März 2013 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2). Damit läuft die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. März 2011 bis zum 6. März 2013 (E. 1.2). Gemäss Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2010 (Urk. 6/25) war er ab dem 15. März 2010 bis zur Kündigung vom 4. Dezember 2012 auf den 28. Februar 2013 (Urk. 6/22) als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___, Soziale Einrichtungen und Betriebe, Geschäftsbereich Arbeitsintegration, in einem Umfang von 80 % in einem Monatslohn von Fr. 1‘600.-- beschäftigt. Zu prüfen ist, ob die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Y.___ als Beitragszeit angerechnet werden kann. Dabei ist der Zeitraum vom 1. April 2011 bis 6. März 2013 streitig, das heisst die Zeit nach dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 3bis AVIG und Art. 38 AVIV.

3.

3.1 Zu klären ist, ob es sich beim Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers für die Y.___ um eine Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG und Art. 38 Abs. 1 AVIV handelt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen unter Art. 23 Abs. 3bis AVIG nicht nur arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 59 ff. AVIG, sondern ganz allgemein Massnahmen zur beruflichen Integration (BGE 139 V 212, E. 4.1).

3.2

3.2.1 Die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 59 ff. AVIG setzt die Versicherteneigenschaft voraus, das heisst insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit respektive die Befreiung davon (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2379 N 653). Die Ausrichtung von finanziellen Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59 ff. AVIG hängt des Weiteren von einem Entscheid der zuständigen Amtsstelle ab, der in Verfügungsform zu erlassen ist (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2383 N 669). Schliesslich bestehen die Leistungen bei einer von der zuständigen Amtsstelle bewilligten Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen in Taggeldern, Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüssen, Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträgen sowie in Auslagenersatz (Art. 59b AVIG). Ein eigentlicher Lohn wird hingegen nicht ausbezahlt.

3.2.2 Vorliegend ist gerade die Frage der Anspruchsberechtigung umstritten. Bei der zuweisenden Stelle handelt es sich weiter um die dem Sozialdepartement der Y.___ angegliederten Sozialen Dienste. Die Zuweisung erfolgte also durch die Wohnsitzgemeinde selber und nicht durch die Organe der Arbeitslosenversicherung. Zudem erhielt der Beschwerdeführer für seinen Arbeitseinsatz einen Lohn ausbezahlt (vgl. Lohnabrechnungen Februar 2012 bis Februar 2013, Urk. 6/9-21). Um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. AVIG handelte es sich beim Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers bei der Y.___ somit nicht.

3.3 Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ um eine auch unter den Begriff der arbeitsmarktlichen Massnahme gemäss Art. 23 Abs. 3bis AVIG fallende allgemeine Massnahme zur beruflichen Integration handelt.

3.3.1 Gemäss den Informationen auf der Homepage ist der Geschäftsbereich Arbeitsintegration Teil der Abteilung „Soziale Einrichtungen und Betriebe“, welche dem Sozialdepartement der Y.___ angeschlossen ist. Gemäss Infoflyer hat der Geschäftsbereich Arbeitsintegration unter anderem den Auftrag, arbeitsfähige Erwachsene, die Sozialhilfe beziehen, möglichst schnell und nachhaltig (wieder) ins Arbeitsleben zu integrieren und damit der gesellschaftlichen Ausgrenzung vorzubeugen. Das Hauptziel der Arbeitsintegration ist es, den Klientinnen und Klienten zu einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu verhelfen. Neben der beruflichen wird aber auch die soziale Integration der Teilnehmenden gefördert. Nebst anderem bietet die Arbeitsintegration Menschen, die aufgrund fehlender Kompetenzen oder persönlicher Beeinträchtigungen auf absehbare Zeit wenig Aussicht auf eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt haben, Teillohnstellen an. Die Teillohnangestellten erhalten einen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Lohn, der durch Sozialhilfe ergänzt wird.

3.3.2 Der Blick auf die Homepage des Sozialdepartementes der Y.___ und insbesondere in den Infoflyer des Geschäftsbereichs Arbeitsintegration zeigt, dass die Angebote der Arbeitsintegration die berufliche oder soziale Integration der von der Abteilung „Soziale Dienste“ zugewiesenen Personen bezwecken. Die Finanzierung der Integrationsmassnahmen erfolgt in erster Linie durch die Y.___ und somit durch die öffentliche Hand. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Akten. So ist dem Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2010 (Urk. 6/25) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 15.

März 2010 bei der Y.___, Soziale Einrichtungen und Betriebe, Geschäftsbereich Arbeitsintegration, im Teillohn mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 1‘600.-- im Bereich Recycling angestellt war. Damit handelt es sich entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht um eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Entlöhnung von Fr. 1‘600.-- entspricht der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistung, welche weit unterhalb einer in der freien Wirtschaft geforderten liegt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes weiterhin und in hohem Masse von der Sozialhilfe der Y.___ abhängig.

Dies ist aus den Allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsvertrages, Ziffer 1 „Anstellungsbedingungen“, ersichtlich, wonach Voraussetzungen für das Anstellungsverhältnis der Wohnsitz in der Y.___ sowie der Bezug von Sozialhilfe sind (Urk. 6/26). Gleiches ergibt sich aus der Unterstützungsbestätigung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 6/34), woraus entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2012 von der Asylorganisation Z.___, ebenfalls eine Abteilung des Sozialdepartements der Y.___, unterstützt wurde. Gekündigt wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis, weil die fallführende Abteilung „Soziale Dienste“ per 30.

November 2012 die Kostengutsprache für die Teilnahme am Integrationsprogramm entzog und ohne gültige Kostengutsprache die Teilnahmeberechtigung des Beschwerdeführers für eine Teillohnanstellung per 28. Februar 2013 erlosch (Urk. 6/22). Schliesslich hat der Arbeitgeber in der auf dem Formular „Arbeitgeberbescheinigung“ ergänzten Rubrik anzugeben, ob der zu bescheinigende Verdienst aus einer von der öffentlichen Hand finanzierten Integrationsmassnahme resultiert oder nicht. Vorliegend wurde in der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Februar 2013 zur Art des Arbeitsverhältnisses die Rubrik „von der öffentlichen Hand teilweise oder vollständig finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme“ angekreuzt (Urk. 6/7).

3.3.3 Zusammengefasst ist die Anstellung des Beschwerdeführers bei der Y.___ als eine von der öffentlichen Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG zu qualifizieren, welche dem Beschwerdeführer nicht als Beitragszeit angerechnet werden kann. Selbst wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers einer tatsächlichen, auch auf dem freien Arbeitsmarkt angebotenen entsprochen hätte und entsprechend entlöhnt worden wäre, würde sich daran nichts ändern. Massgebend ist nicht dies, sondern der Zweck des Einsatzes. Im Vordergrund steht nicht der betriebliche Bedarf im Bereich Recycling der Y.___ nach einer Arbeitskraft, sondern die berufliche Wiedereingliederung von arbeitslosen und auf Sozialhilfe angewiesenen Einwohnern der Y.___ (vgl. Urteil BGE 139 V 212 E. 4.2). Aus diesem Grund ist vor der Anstellung jeweils auch eine Kostengutsprache der entsprechenden Abteilung nötig.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstOnyetube

RH/JO/MPversandt