Unemployment Benefits Suspension Partially Overturned for Late Reporting
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted a request to overturn a decision that suspended unemployment benefits for twelve days due to a missed reporting deadline for a period of controlled non-working days, finding that while the reporting was late, the individual had attempted to report it in writing and the unemployment office should have clarified reporting requirements. However, the court upheld a separate twelve-day suspension of benefits for failing to report a period of complete inability to work within the required timeframe, as the individual had not proven they reported the disability promptly.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 AVIV, Art. 27 Abs. 1 ATSG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Unemployment Benefits Suspension Partially Overturned for Late Reporting: However, the court upheld a separate twelve-day suspension of benefits for failing to report a period of complete inability to work within the required timeframe, as the individual had not proven they reported the disability promptly.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the obligation to report temporary or partial incapacity for work.
Cited in relation to the duty of clarification and advice by the unemployment office.
Cited to inform about the possibility of filing an appeal with the Federal Court.
Cited to inform about the possibility of filing an appeal with the Federal Court.
Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline.
Cited to detail the requirements for the appeal brief to the Federal Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2013.00108
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 19. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheiden vom 25. und 27. März 2013 infolge Verletzung der Meldepflicht je für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2/1-2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. April 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2013 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
ein Versicherter den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden hat (Art. 27 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV),
Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihrem Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden müssen (Art. 42 Abs. 1 AVIV),
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat,
sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage beträgt (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz AVIG), wobei sie bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittlerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage beträgt (Art. 45 Abs. 2 AVIV),
es bei der Prüfung der Angemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen,
das Sozialversicherungsgericht dabei allerdings sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, sondern sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen;
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdegegner den Einspracheentscheid vom 25. März 2013 damit begründete, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Meldung der im Oktober 2012 bezogenen Ferien nicht nachweisen könne und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, so dass die erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt sei (Urk. 2/1),
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er den Ferienbezug dem RAV schriftlich per Post mitgeteilt habe (Urk. 1 S. 2),
der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. November 2012 zu entnehmen ist, dass er die Ferienmeldung Mitte Oktober 2012 schriftlich mitgeteilt hat (Urk. 7/14), und nicht am 17. September 2012 wie in der Beschwerde vermerkt (Urk. 1 S. 2),
dies den Anforderungen der rechtzeitigen Meldung der ab 1. Oktober 2012 bezogenen kontrollfreien Tage (Urk. 7/9) nicht genügt und den Akten eine frühere Meldung des Sachverhalts entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht entnommen werden kann,
selbst bei einer rechtzeitigen Aufgabe der Meldung bei der Post anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch dann das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen hätte, wenn ein Fehler der Post vorliegen würde, da allein er es in der Hand hatte, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels rechtzeitiger Nachfrage bei der Arbeitslosenkasse (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2),
die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung demnach zu Recht erfolgt ist,
dabei die Einstelldauer von zwölf Tagen dem noch leichten Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/05 vom 16. August 2005),
der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2013 (Urk. 2/1) demnach zu bestätigen ist;
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdegegner den Einspracheentscheid vom 27. März 2012 damit begründete, dass der Beschwerdeführer die seit dem 3. November 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht innert Wochenfrist beim RAV gemeldet habe; dieses davon erst am 15. November 2012 Kenntnis erlangt habe, so das auch in dieser Hinsicht von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen sei, was erneut eine Einstelldauer von zwölf Tagen rechtfertige (Urk. 2/2),
der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen geltend machte, dass er am 7. November 2012 das RAV telefonisch über den Unfall informiert habe und in der Folge das Formular der Arbeitslosenkasse angefordert habe, welches den Akten beiliege (Urk. 1 S. 1),
durch die Akten belegt ist, dass Y.___ (Arbeitslosenkasse) dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch hin am 7. November 2012 das Schadenaufnahme-Protokoll für arbeitslose Personen zugesandt hat, aus welchem das vorausgefüllte Unfalldatum hervorgeht (3. November 2012, Urk. 7/22/2-3), womit erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist gemeldet hat,
dem Begleitschreiben zu entnehmen ist, dass das Formular vollständig ausgefüllt an die Arbeitslosenkasse zu retournieren ist (Urk. 7/22/3),
der Beschwerdeführer das Formular am 12. November 2012 ausfüllte und weisungsgemäss bei der Arbeitslosenkasse einreichte (Urk. 7/22/2 und Urk. 7/11),
die Arbeitslosenkasse im Rahmen der Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ATSG gehalten gewesen wäre, auf die rechtzeitige Meldung des Sachverhalts beim RAV im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV hinzuweisen,
bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer aber in Nachachtung des Vertrauensprinzips davon ausgehen durfte, durch die Einreichung des Schadenaufnahme-Protokolls bei der Arbeitslosenkasse seinen versicherungsrechtlichen Pflichten nachgekommen zu sein (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 27 zu Art. 27),
dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. März 2013 führt;
erkennt der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2013 (Urk. 2/2) ersatzlos aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty