Unemployment Benefits Insured Earnings Calculation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual seeking unemployment benefits challenged the determination of their insured earnings. The court upheld the unemployment fund's calculation, which was based on the average salary earned in the six and twelve months preceding the claim, finding it consistent with legal provisions for determining insured earnings from employment. The court rejected the argument that the employer's financial difficulties warranted a higher calculation, concluding that the fund's decision was legally sound and dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 11 AVIV, Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 Abs. 1 AVIV, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG; Unemployment Benefits Insured Earnings Calculation Upheld: The court upheld the unemployment fund's calculation, which was based on the average salary earned in the six and twelve months preceding the claim, finding it consistent with legal provisions for determining insured earnings from employment. The court rejected the argument that the employer's financial difficulties warranted a higher calculation, concluding that the fund's decision was legally sound and dismissed the appeal.
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KI-generiertThis provision defines the insured earnings as the salary normally earned during a reference period, which was used to determine the basis for the decision.
This provision specifies how the insured earnings are calculated based on the average wage of the last six contribution months, which was applied in the calculation.
This provision is cited to explain the suspension of time limits for filing an appeal to the Federal Court.
This provision outlines the requirements for the content of an appeal brief to the Federal Court.
This provision indicates the general framework for appeals to the Federal Court.
This provision specifies the conditions for appeals to the Federal Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2012.00245
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 5. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011 bei der Y.___, Z.___, als Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrates tätig (Urk. 6/6 Ziff. 14-16; Urk. 6/46 S. 3; Urk. 6/47-48). Am 28. Oktober 2011 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/91) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2011 (Urk. 6/6 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 6/4) setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den versicherten Verdienst von X.___ ab 1. November 2011 auf Fr. 6‘000.-- fest und wies die dagegen am 5. April 2011 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. September 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und auf Festsetzung eines höheren versicherten Verdienstes (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst ab Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. November 2011 auf Fr. 6‘000.-- fest und stützte sich dabei auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer in den letzten sechs wie auch zwölf Beitragsmonaten (Mai bis Oktober 2011 bzw. November 2010 bis Oktober 2011) unbestrittenermassen bei der Y.___ erzielt hatte (vgl. Urk. 6/48 S. 1; Urk. 6/65 Ziff. 17; Urk. 6/66-78). Dieses Vorgehen steht in Einklang mit der Akten- und Rechtslage (vgl. vorstehend E. 1) und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor (Urk. 1/2), was daran etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere kann die geltend gemachte prekäre Finanzlage zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.
2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard