Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2011.00016 • SVG ZH AL.2011.00016 KI-generiert

Claimant Denied Domestic Unemployment Benefits Based on Prior Foreign Employment and Benefits

Geschäftsnummer AL.2011.00016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal against the rejection of unemployment benefits, upholding the prior decision because the claimant was exclusively employed and subsequently received benefits in another member state (Germany) prior to registering for benefits in the current jurisdiction, meaning the principle of the law of the country of employment applied, establishing no insurance coverage in the domestic jurisdiction under relevant regulations for individuals working solely abroad.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Claimant Denied Domestic Unemployment Benefits Based on Prior Foreign Employment and Benefits: 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenentschädigung Fremdes Recht Versicherungsleistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 82 ff. BGG

Cited in connection with the possibility to file an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with the possibility to file an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited regarding the suspension of the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for filing the appeal brief.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

AL.2011.00016

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp

Urteil vom 22. M?rz 2011

in Sachen

X.___

?

Beschwerdef?hrerin

gegen

Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Z?rich

Beschwerdegegner

Nachdem der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2010 die einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 7. Juli 2010 verneinende Verf?gung vom 28. Oktober 2010 best?tigt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Januar 2011, mit welcher die Beschwerdef?hrerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentsch?digung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 7. Februar 2011 (Urk. 9 unter Beilage seiner Akten, Urk. 10/1-41),

in Erw?gung,

dass eine Person, welche im Gebiet eines Mitgliedstaates besch?ftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, selbst wenn ihr Arbeitgeber, welcher sie besch?ftigt, seinen Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst?ndige sowie deren Familienangeh?rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung], anwendbar f?r die Schweiz gem?ss Art. 8 und Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ?ber die Freiz?gigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]), und mithin das Besch?ftigungslandprinzip von massgebender Bedeutung ist (vgl. auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Z?rich 2005, S. 284, Rz 2),

dass damit Staatsangeh?rige der Europ?ischen Union (EU) oder der Schweiz, welche nur in einem EU-Staat arbeiten, in der Alters-, Hinterlassenen- und Arbeitslosenversicherung nicht versichert sind (Wegleitung ?ber die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand Januar 2011, Rz 2018 und Anhang 3),

dass sich die Beschwerdef?hrerin, nachdem ihr von der Y.___ GmbH, Z.___, per 31. Juli 2009 gek?ndigt worden war (Urk. 10/16), am 6. Juli 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ anmeldete (Urk. 10/11) und um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeld nachsuchte,

dass Arbeitsort (Besch?ftigungsland) und Wohnsitz der Beschwerdef?hrerin w?hrend des Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ GmbH vom 1. September 2007 bis zum 31. Juli 2009 immer in Deutschland war (Vertrag vom 20. August 2007, Urk. 10/15; Urk. 10/30) und die Beschwerdef?hrerin vom 1. August 2009 bis zum 5. Juli 2010 (Einreise in die Schweiz, Urk. 3/5) in Deutschland Arbeitslosengeld bezog (Urk. 10/4 S. 8-9),

dass mithin eine Versicherungsdeckung in der Schweiz nicht besteht und auch eine Anrechnung im Sinne von Art. 67 der Verordnung entf?llt, war doch die Beschwerdef?hrerin vor ihrer Arbeitslosigkeit ausschliesslich in Deutschland t?tig,

dass damit Art. 71 der Verordnung ebenfalls keine Anwendung findet und die Beschwerdef?hrerin entgegen ihrer Annahme weder als Grenzg?ngerin noch als Saisonarbeiterin (Art. 1 lit. b) und c) der Verordnung) oder Entsandte (Art. 14 Abs. 1 a) der Verordnung) zu betrachten ist,

dass auch das mit Deutschland unterzeichnete bilaterale Abkommen eine Versicherungsdeckung der Beschwerdef?hrerin in der Schweiz nicht zu begr?nden vermag (vgl. Kreisschreiben des Seco ?ber die Auswirkungen des Abkommens ?ber den freien Personenverkehr sowie des ge?nderten EFTA-Abkommens auf die Arbeitslosenversicherung [KS-ALE-FPV] vom Dezember 2004, Rz B228-B230),

dass der Beschwerdegegner mithin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 7. Juli 2010 verneinte,

dass daran die Entrichtung von AHV-Beitr?gen durch die Y.___ GmbH (Urk. 3/10) nichts zu ?ndern vermag, hat doch die Beschwerdef?hrerin ein allf?lliges Wahlrecht (vgl. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer in: NomosKommentar, Europ?isches Sozialrecht, 5. Aufl., Baden-Baden 2010, Rz 12 S. 352) jedenfalls in Deutschland bereits ausge?bt,

dass damit die Beschwerde vollumf?nglich abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco

- Unia Arbeitslosenkasse A.___

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).