Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2010.00299 • SVG ZH AL.2010.00299 KI-generiert

University Research Assistant Entitled to Unemployment Benefits

Geschäftsnummer AL.2010.00299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that an individual was entitled to unemployment benefits because her activities as a research assistant at a university, though paid by a company, constituted a gainful employment. While a prior "doctorate contract" with the company did not establish an employment relationship, her subsequent role as a research assistant involved performing tasks for the institute under the supervision of a professor, indicating an employment relationship with an obligation to perform work rather than achieve a specific outcome. This employment was deemed gainful and contributed to fulfilling the required contribution period for unemployment benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 1 AVIG, Art. 9 AVIG, Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 5 AHVG, Art. 46 BGG; University Research Assistant Entitled to Unemployment Benefits: While a prior "doctorate contract" with the company did not establish an employment relationship, her subsequent role as a research assistant involved performing tasks for the institute under the supervision of a professor, indicating an employment relationship with an obligation to perform work rather than achieve a specific outcome. This employment was deemed gainful and contributed to fulfilling the required contribution period for unemployment benefits.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Hochschulforschung Forschungsvertrag Erwerbstätigkeit Arbeitsverhältnis Beitragsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 AVIG

Used to establish the requirement for a qualifying period of employment for unemployment benefits.

Art. 5 AHVG

Referenced in conjunction with AHVV Art. 6 to qualify the employment as subject to contributions.

Art. 6 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Referenced in conjunction with AHVG Art. 5 to qualify the employment as subject to contributions.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Basis for awarding party costs to the prevailing party.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Defines the criteria for assessing party costs.

Art. 42 BGG

Outlines the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

Art. 82 ff. BGG

Indicates the general framework for appeals to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Specifies the conditions and procedures for appeals to the Federal Court.

Art. 46 BGG

States the rules for the suspension of procedural deadlines.

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Volltext

AL.2010.00299

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 30. März 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit

Rechtsanwältin Claudia Bloem

Badenerstrasse 41, 8004 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Am 28. Mai 2010 meldete sich die 1980 geborene X.___ beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/3). Mit Formular vom 2. Juni 2010 stellte sie sodann Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung ab 1. Juni 2010 mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 8/23). Die Einsprache der Versicherten vom 15. Juni 2010 (Urk. 3/4) wies sie mit Entscheid vom 2. August 2010 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 14. September 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Anerkennung ihrer Anspruchsberechtigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2010 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2010 die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Beitragspflicht von Arbeitnehmern (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), die Beitragszeit und die Befreiung von deren Erfüllung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und mit Art. 14 Abs. 1 AVIG) sowie die Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend ist, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 126 V 212 Erw. 2.a, BGE 119 V 156 Erw. 3.a)

2.

2.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2005 und 31. Mai 2010 für ihre wissenschaftliche Tätigkeit während ihrer Dissertation zum Thema "Neue kontinuierliche Biochromatographie-Prozesse" von der Y.___ KGaA im Rahmen eines "Doktorandenvertrags" mit monatlichen Zahlungen von 1'790.-- Euro unterstützt wurde (Urk. 8/6 Ziff. 3.1). Nachdem die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als - weiterhin direkt von der Y.___ KGaA bezahlte - wissenschaftliche Assistentin bei ihrem Doktorvater Prof. Dr. Z.___ an der A.___ in C.___ aufgenommen hatte (Urk. 3/9), wurde sie von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab Januar 2007 als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber erfasst (Urk. 8/17-22).

2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin während der vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit die Beitragszeit erfüllt.

Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der fragliche "Doktorandenvertrag" das für ein Arbeitsverhältnis typische Unterordnungsverhältnis nicht aufweist, weshalb die von der Y.___ KGaA geleisteten Zahlungen als freiwillige Unterstützung zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 4), verteidigt die Beschwerdeführerin ihr formell rechtskräftig geregeltes AHV-Beitragsstatut unter Hinweis auf die betriebswirtschaftliche Abhängigkeit von der Y.___ KGaA, die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von der A.___ und das fehlende Unternehmensrisiko (Urk. 1).

3.

3.1 Gemäss dem zwischen der Y.___ KGaA und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen "Doktorandenvertrag" vom 16. Dezember 2005 (Urk. 3/5) wurde der Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 ein Arbeitsplatz am Sitz der Firma in B.___, die notwendigen Materialien, Informationen und Unterlagen sowie eine fachliche Betreuung der Arbeit zur Verfügung gestellt (Ziff. 2.1). Zwar wurden allgemeine Verhaltensregeln aufgestellt (Ziff. 2.2), jedoch war die Beschwerdeführerin weder an Arbeitszeiten noch an Weisungen durch andere Mitarbeiter gebunden (Ziff. 2.3). Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründen soll.

3.2 Vorliegend kann jedoch offen gelassen werden, ob mit dem "Doktorandenvertrag" vom 16. Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis begründet oder eine reine finanzielle Unterstützung, vergleichbar mit einem Stipendium, geregelt wurde. Für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ist vielmehr relevant, ob sie in der Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 (Rahmenfrist für die Beitragszeit) in einem Arbeitsverhältnis stand.

Ab September 2007 war die Beschwerdeführerin an der A.___ als wissenschaftliche Assistentin tätig. Für diese Tätigkeit wurde sie laut der Bestätigung von Prof. Dr. Z.___ vom 2. September 2010 zwar von der Y.___ KGaA direkt entschädigt (Urk. 3/9), hatte aber im Rahmen des Instituts die gleichen Aufgaben wahrzunehmen wie andere wissenschaftliche Assistenten auch. Insbesondere war sie zuständig für Forschungsarbeiten für das Institut, Aufsicht über Chemiestudenten und für die Durchführung von Seminaren. Somit lag das Hauptgewicht ihrer Tätigkeit nicht beim Arbeitsergebnis an sich, sondern bei einem Tätigsein ohne geschuldeten Erfolg (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 115), zudem war sie Prof. Dr. Z.___ unterstellt.

3.3 Ab Arbeitsaufnahme am Institut für Chemie- und Bioingenieurwissenschaften seit 1. September 2007 ist demnach in der hier massgebenden Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2010 von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG die versicherte Person in der Rahmenfrist für die Beitragszeit während zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben muss, um ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen. Gemäss Angaben der Ausgleichskasse wurde die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber qualifiziert (Schreiben vom 21. August 2009, Urk. 8/22). Demnach ging die Ausgleichskasse folgerichtig bei den ausgerichteten Zahlungen an die Beschwerdeführerin von Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus, was einer beitragspflichtigen unselbstständigen Beschäftigung gleichkommt (vgl. Art. 5 AHVG i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Demzufolge ist das Arbeitsverhältnis ab September 2007 als beitragspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren, sodass die Versicherte die Beitragszeit erfüllt und ab 1. Juni 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. August 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin während der vom 31. Mai 2008 bis zum 1. Juni 2010 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und ab 1. Juni 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).