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AL.2010.00212 • SVG ZH AL.2010.00212 KI-generiert

Flextime Balance Not Included in Short-Time Work Compensation

Geschäftsnummer AL.2010.00212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied an appeal concerning the calculation of short-time work compensation, specifically regarding flextime balances. The employer sought to include flextime balances in their short-time work claims, but the unemployment insurance fund rejected this. The court found that the employer's flextime system was not properly managed; flextime balances were not consistently carried forward or adjusted within the defined limits, and crucially, were "frozen" upon the introduction of short-time work. This practice did not align with the regulatory requirements for recognizing flextime in the context of unemployment insurance, thus upholding the denial of the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzarbeitsentschädigung; kein Anspruch auf Entschädigung von Gleitzeit, da Voraussetzungen für Anerkennung der Gleitzeitregelung nicht erfüllt; Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Kurzarbeitsentschädigung Entschädigungsberechtigung Arbeitsbedingungen Arbeitslosenversicherung Fristenberechnung flexible Arbeitszeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 31 Abs. 2 lit. b AVIG
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist, kann der Bundesrat gestützt auf Art. 31 Abs. 2 lit. b AVIG abweichende Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung erlassen.
Art. 46 Abs. 1 Satz
1.2 Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
Art. 46 Abs. 2 AVIV
This article defines what constitutes excess hours and excludes time balances from flexible working time arrangements up to 20 hours from being considered excess hours, which is pertinent to the case's use of flexible working time.
Art. 46 BGG
1.2 Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit (Art. 46 Abs.
Art. 42 BGG
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Art. 31 Abs. 1 AVIG
This article establishes the general conditions for entitlement to short-time work compensation.
Art. 46 Abs. 1 Satz 2 AVIV
This provision defines normal working hours for employees with flexible working time systems, which is relevant for calculating short-time work.
Art. 82 ff. BGG
These articles govern the general conditions and admissibility of appeals to the Federal Supreme Court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31 Abs. 1 AVIG

This article establishes the general conditions for entitlement to short-time work compensation.

Art. 46 Abs. 1 Satz 2 AVIV

This provision defines normal working hours for employees with flexible working time systems, which is relevant for calculating short-time work.

Art. 46 Abs. 2 AVIV

This article defines what constitutes excess hours and excludes time balances from flexible working time arrangements up to 20 hours from being considered excess hours, which is pertinent to the case's use of flexible working time.

Art. 82 ff. BGG

These articles govern the general conditions and admissibility of appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

These articles specify the requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court, including the content of the appeal brief and accompanying documents.

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Volltext

AL.2010.00212

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer

Urteil vom 16. Oktober 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Am 21. April 2009 teilte die X.___ dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit, dass sie ab dem 1. Mai 2009 Kurzarbeit für 14 Mitarbeiter der Betriebsabteilung Support sowie 21 Mitarbeiter der Betriebsabteilung Fixed Base Operations einführen müsse (Urk. 6/70, Urk. 6/6 S. 2). Am 19. Mai 2009 beantragte die X.___ - ab dem 1. Juni 2009 - auch für 13 Mitarbeiter der Betriebsabteilung Dispatch Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 6/6 S. 2). Mit Verfügungen vom 23. April beziehungsweise vom 20. Mai 2009 anerkannte das AWA - unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - den grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die fraglichen Betriebsabteilungen (Urk. 2 S. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) lehnte es in der Folge mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 6/6) - unter Hinweis auf das Fehlen einer rechtsgenüglichen betrieblichen Gleitzeitregelung - ab, die Kurzarbeit mit Gleitzeitsaldi abzurechnen. Daran hielt sie auf Einsprache der X.___ (Urk. 6/9) am 31. Mai 2010 fest (Urk. 2).

2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die X.___ am 23. Juni 2010 Beschwerde mit dem Antrag, das betriebliche Gleitzeitreglement sei anzuerkennen und die Kurzarbeit entsprechend mit Gleitzeitsaldi abzurechnen (Urk. 1). Die ALK schloss am 11. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d). Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist, kann der Bundesrat gestützt auf Art. 31 Abs. 2 lit. b AVIG abweichende Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung erlassen.

1.2 Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen (Art. 46 Abs. 2 AVIV).

1.3 Gemäss Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung (KS KAE) des Staatssekretariats für Wirtschaft, Januar 2005, kann eine betriebliche Gleitzeitregelung im Sinne der Arbeitslosenversicherung (ALV) nur anerkannt werden, wenn Gleitzeitsaldi innerhalb der im Betrieb vorgesehenen Bandbreite fortlaufend übertragen werden können. Der Auf- und Abbau des Gleitzeitsaldos innerhalb der Bandbreite muss grundsätzlich in der Entscheidkompetenz der arbeitnehmenden Person liegen (B10). Die Gleitzeitregelung wird arbeitslosenversicherungsrechtlich nur anerkannt, wenn der Betrieb über ein schriftliches Gleitzeitreglement verfügt, welches bereits eine gewisse Zeit in Kraft ist beziehungsweise nicht erst im Hinblick auf die Einführung der Kurzarbeitszeit eingesetzt worden ist (B11).

2.

2.1 Die ALK verweigerte die Anerkennung der betrieblichen Gleitzeitregelung beziehungsweise den Anspruch auf Entschädigung von Gleitzeit im Wesentlichen mit der Begründung, zwar bestehe - als Regelung - ein Gleitzeitsystem, dieses werde, wie die aktenkundigen Buchungsjournale zeigten, indes derart uneinheitlich und unnachvollziehbar umgesetzt, dass sich ein allfälliger Anspruch auf Entschädigung der Gleitzeitstunden gar nicht berechnen lasse. Ein entsprechender Anspruch falle im Übrigen auch deshalb ausser Betracht, weil das Erfordernis der Zeitsouveränität nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 4 ff.).

2.2 Die X.___ stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Anerkennung der betrieblichen Gleitzeitregelung seien ausnahmslos erfüllt (Urk. 1 S. 1). Was die unveränderten Gleitzeitsaldi anfangs und Ende des Monats anbelange, seien diese mit der Einfrierung der Saldi im Hinblick auf die Einführung der Kurzarbeit zu erklären (Urk. 1 S. 2).

3. Nach Lage der Akten entsprach die - für verschiedene Mitarbeiterkategorien uneinheitliche (vgl. etwa Urk. 6/27 und Urk. 6/37) - Handhabung des Gleitzeitsystems in den (dokumentierten) Monaten Mai und Juni 2009 (soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist) nicht der in den "General Employment Terms" (Urk. 6/11-16) schriftlich festgehaltenen Regelung. So wurden in den Buchungsjournalen fast sämtlicher Mitarbeiter am Ende des Monats - in mit der während der fraglichen Periode tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unvereinbarer Weise - die gleichen Gleitzeitsaldi wie am Anfang des Monats ausgewiesen. Ein fortlaufender Übertrag (innert der in Ziff. 2.2 der General Employment Terms vorgesehenen Bandbreite) der Saldi fand demnach nicht statt. Vielmehr wurden die Gleitzeitsaldi seitens der Arbeitgeberin - anerkanntermassen (Urk. 1 S. 2) - mit der Einführung der Kurzarbeit auf dem damaligen Stand "eingefroren". Da die Voraussetzungen für die Anerkennung der - tatsächlich praktizierten - Gleitzeitregelung demnach (jedenfalls) gerade ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdeführerin die Entschädigung für Gleitzeit beantragte, nicht erfüllt waren, erweist sich der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2010 (Urk. 2) als rechtens.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).