Unemployment Insurance Funding Denial Upheld Due to Existing Employability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the rejection of an application for funding for labor market measures, as the responsible office had denied coverage based on the appellant's already good employability, supported by a positive assessment noting satisfactory expertise and high potential for placement in the service sector where the appellant possessed qualifications and experience. The court reasoned that unemployment insurance is not obligated to fund further training, such as in cooking, to elevate the appellant's skills to a level already achieved in their primary field, especially when the appellant's job search efforts themselves had previously been criticized as insufficient.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 AVIG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Unemployment Insurance Funding Denial Upheld Due to Existing Employability: The court reasoned that unemployment insurance is not obligated to fund further training, such as in cooking, to elevate the appellant's skills to a level already achieved in their primary field, especially when the appellant's job search efforts themselves had previously been criticized as insufficient.
Schlagwörter
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KI-generiertCited for outlining the conditions under which an appeal can be filed with the Federal Supreme Court.
Cited for establishing the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.
Cited for specifying the formal requirements (content and required documents) for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
AL.2010.00110
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 13. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 25. März 2010 das Gesuch um Kostenübernahme für arbeitsmarktliche Massnahmen abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. April 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 22. April 2010 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
es gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu den Zielen des Gesetzes gehört, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern; diesem Zwecke die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen dienen (Art. 59 bis 75b AVIG),
gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden soll;
der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass von einer guten Vermittelbarkeit auszugehen sei, so dass keine Notwendigkeit bestehe, diese mittels eines weiteren Fachkurses zu verbessern (Urk. 2),
der Beschwerdeführer demgegenüber sinngemäss geltend machte, dass es ohne Ausbildung und ohne Fachausweis schwierig sei, eine Anstellung zu finden, obwohl er sich täglich um eine solche bemühe,
sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der Begründung grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann,
insbesondere hervorzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer in der Schlussbeurteilung des Y.___ - und damit von einer kompetenten Fachstelle - ein erfreuliches Fachwissen und eine sehr hohe Vermittelbarkeit attestiert wurde (Urk. 7/9),
der Beschwerdeführer im Bereich Service sowohl über die nötige Qualifikation als auch über mehrjährige Erfahrung verfügt (Urk. 7/4 f.), was weiter für eine hohe Vermittelbarkeit spricht,
es bei der vorliegenden Sachlage nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist, den Beschwerdeführer im Bereich Koch auf einen ähnlichen Bildungsstand zu bringen, auf welchem er im Bereich Service bereits ist, auch wenn sich grundsätzlich jede Weiterbildung positiv auf die Chancen auf dem Arbeitsmarkt auswirkt,
der Beschwerdegegner zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Augenmerk vielmehr auf die ungenügende Qualität der persönlichen Arbeitsbemühungen zu legen ist, welche schon mehrfach gerügt wurde (Urk. 7/2, Beratungsgespräch vom 3. Februar und 29. März 2010; Urk. 7/6),
insgesamt aufgrund des aktuellen Bildungsstandes sowie der Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Bereich Service keine erschwerte Vermittelbarkeit vorliegt, welche eine arbeitsmarktliche Massnahme rechtfertigen könnte,
dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).