Unemployment Insurance Fund v. Timely Submission of Signed Objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against a decision by the unemployment insurance fund to not rule on an objection (Einsprache) concerning the cessation of bad-weather compensation because the initial objection was unsigned. The appealing party provided postal receipts showing they mailed the signed objection within the extended deadline set by the fund for correcting the unsigned submission, and the fund acknowledged no evidence contradicted the timely submission of the signed document. Therefore, the court reasoned that the signed objection was likely submitted on time, necessitating that the fund should have addressed the merits of the objection instead of dismissing it for non-entry, leading the court to overturn the non-entry decision and remand the case for a decision on the original objection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG; Unemployment Insurance Fund v. Timely Submission of Signed Objection: The appealing party provided postal receipts showing they mailed the signed objection within the extended deadline set by the fund for correcting the unsigned submission, and the fund acknowledged no evidence contradicted the timely submission of the signed document. Therefore, the court reasoned that the signed objection was likely submitted on time, necessitating that the fund should have addressed the merits of the objection instead of dismissing it for non-entry, leading the court to overturn the non-entry decision and remand the case for a decision on the original objection.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in order 4 to establish the right to appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 4 to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.
Cited in order 4 regarding the formal requirements for filing a complaint with the Federal Supreme Court.
Volltext
AL.2010.00032
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 3. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2009 den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung der Beschwerdeführerin für erloschen erklärt hat (Urk. 7/5) und auf die gegen die Verfügung erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2009 nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Januar 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin um Prüfung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung und damit sinngemäss um Aufhebung des Nichteintretensentscheides und Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung ersucht hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2010 (Urk. 6), in welcher diese auf Gutheissung der Beschwerde schliesst mit der Begründung, angesichts der mit der Beschwerde aufgelegten Postquittungen sei die (unterschriebene) Einsprache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtzeitig eingereicht worden,
unter Hinweis auf die Beschwerdebeilagen (Urk. 3/1-5) sowie die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-9),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 52 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Einsprachen gegen Verfügungen innert 30 Tagen zu erheben und gemäss Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu unterzeichnen sind,
dass die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache erhoben, diese jedoch nicht unterschrieben hatte, worauf ihr die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2009 (Urk. 7/3) Frist bis zum 26. Oktober 2009 ansetzte, um die Einsprache zu unterschreiben und zurückzusenden,
dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine Postquittung auflegte, welche die Postaufgabe einer Sendung an die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2009, mithin innert der angesetzten Frist - belegt (Urk. 3/5), und geltend machte, die Einreichung der (unterschriebenen) Einsprache sei fristgerecht erfolgt,
dass gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin keine Hinweise vorliegen, dass es sich bei der aufgegebenen Sendung um etwas anderes als die von der Beschwerdeführerin unterschriebene Einsprache handeln könnte,
dass demgemäss davon auszugehen ist, dass die unterschriebene Einsprache rechtzeitig eingereicht wurde und die Beschwerdegegnerin daher auf die Einsprache hätte eintreten und die Rechtmässigkeit der angefochtene Verfügung hätte prüfen müssen, weshalb der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zum Entscheid über die Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 14. Dezember 2009 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über die Einsprache gegen die Verfügung vom 2. September 2009 entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).