Unemployment Benefits Denial Overturned Due to Conceded Contribution Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a decision by the unemployment insurance fund that denied entitlement to unemployment benefits due to insufficient contribution periods, and while the appeal was pending, the fund conceded in its response that submitted wage slips proved the minimum contribution time was met, leading the court to uphold the appeal, overturn the prior denial, and grant the appellant entitlement to benefits retroactive to a specified date, while also ordering the fund to pay the appellant's legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Unemployment Benefits Denial Overturned Due to Conceded Contribution Period: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the considerations to justify awarding the procedural costs to the appellant.
Cited in the final order to specify the rules governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order in conjunction with Art. 82 ff. BGG to specify the rules governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order to specify the computation rules for the appeal deadline.
Cited in the final order to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
AL.2010.00015
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 17. Februar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 (Urk. 3/3) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. November 2009 (Urk. 2) - einen Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit - verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift von A.___ vom 11. Januar 2010 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 3. September 2009 beantragt hat sowie in die Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 8. Februar 2010 (Urk. 7), in der diese festgehalten hat, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnbelege die Erfüllung der Mindestbeitragszeit nachgewiesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin ab 3. September 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und das Verfahren vor dem hiesigen Gericht als erledigt abgeschrieben werden könne,
in Erwägung,
dass die Anerkennung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. September 2009 durch die Unia Arbeitslosenkasse - soweit ersichtlich - im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht und dem Antrag der Beschwerdeführerin voll entspricht,
dass deshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2009 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass A.___ ab 3. September 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
dass der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (§ 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]);
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 23. November 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 3. September 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger unter Beilage eines Doppels von Urk. 7
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).