Denial of Unemployment Benefits for Failure to Prove Impossibility of Part-Time Work During Studies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn applicant appealing the denial of unemployment benefits based on failure to meet the minimum contribution period within the relevant timeframe sought relief, arguing that the required causal link between their non-full-time university studies and the lack of insured employment was irrelevant under the statute. The court dismissed the appeal, reasoning that to qualify for an exemption from the contribution requirement due to education, the claimant must demonstrate that it was not possible or reasonable to engage in at least part-time employment, and despite the university indicating the studies were full-time, the applicant could not prove to the requisite probability that engaging in part-time work was impossible or unreasonable during the study period, thus failing to establish the necessary causal link for exemption.
Legislator-Regeste
AmtlichKeine Befreiung von der Beitragszeit da Nachweis nicht erbracht werden kann, dass neben Studium keine Teilzeittätigkeit möglich und zumutbar war
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the requirements for exemption from the contribution period, based on this article, were not met.
Cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG regarding the possibility to appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility to appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Cited to define the periods during which the appeal deadline is suspended.
While not explicitly numbered, costs provisions (like Art. 66 LTF, which typically governs costs in the context of the Federal Supreme Court appeal procedure referenced in order 4) are often implicitly covered when procedural appeals are discussed, but since the dispositive only explicitly mentions that the procedure is free (Order 2) and then specifies appeal rights (Order 4), and Order 2 only says 'Das Verfahren ist kostenlos' without citing a specific cost article, no cost article is extracted based on the strict rule.
Volltext
AL.2009.00220
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 2. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Seestrasse 217, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ meldete sich am 21. April 2009 bei der Arbeitslosenkasse Unia (nachfolgend: Kasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. April 2009 an (Urk. 11/1).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung mit der Begründung, innerhalb der massgebenden Rahmenfrist vom 7. April 2007 bis zum 6. April 2009 sei die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht worden. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit könne nicht bejaht werden, da es sich gemäss den Akten beim von X.___ absolvierten Studium nicht um ein Vollzeitstudium handle. Nachdem X.___ gegen die Verfügung Einsprache erhoben hatte, wies die Kasse die Einsprache mit Entscheid vom 12. August 2009 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ am 12. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides.
Die Kasse reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. April 2009. Da feststeht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG]) innerhalb der vom 7. April 2007 bis 6. April 2009 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) nicht aufweist (Urk. 1), bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) gegeben sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte dies mit der Begründung ab, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Studium und dem Fehlen einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung, da gemäss Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung die Kausalität nicht gegeben sei, wenn keine Vollzeitausbildung absolviert werde, da es diesfalls einer versicherten Person möglich sei, nebenbei einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen (Urk. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber die Auffassung, die Frage, ob sein Studium zu einem 100%igen Aufwand führe, sei nicht relevant, da Art. 14 AVIG keine entsprechende Regelung enthalte. Die Beibringung einer Bestätigung dafür, dass er ein Vollzeitstudium absolviert habe, sei nicht möglich. Er sei soweit möglich einer Teilzeitarbeit nachgegangen. Im Jahr 2007 habe er nicht mehr so viele APS-Punkte absolvieren müssen wie am Anfang des Studiums, doch habe er eine Semesterarbeit schreiben müssen. Diese sei zwingende Voraussetzung für die Diplomarbeit, welche den letzten Abschnitt des Studiums darstelle, innert vier Monaten zu erledigen sei und welche er im Jahr 2008 in Angriff genommen habe. Den Rest des Jahres 2008 habe er mit dem Suchen einer Arbeitsstelle verbracht (Urk. 1).
2.
2.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
2.2 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da der versicherten Person bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04, Erw. 2.1; BGE 121 V 342 f. Erw. 5b mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 und 18 zu Art. 14).
2.3 Eine Teilzeitbeschäftigung ist mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt, sodass der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit nur vorliegt, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen).
3.
3.1 Den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2002 bis zum 31. Juli 2008 an der Universität Y.___ immatrikuliert war (Urk. 11/8) und das Studium der Wirtschaftswissenschaften im Jahr 2008 abschloss (Lizentiatsurkunde vom 22. Oktober 2008, Urk. 11/11). Ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin erhielt gemäss E-Mail vom 22. Juli 2009 (Urk. 3/2) von der Universität Y.___ die Auskunft, es handle sich beim Hauptstudium des Beschwerdeführers eigentlich um ein Vollzeitstudium, jedoch könne und dürfe man keine entsprechende Bestätigung ausstellen.
3.2 Angesichts dieser Auskunft kann der Beschwerdeführer - wie er auch selber anerkennt (vgl. Urk. 1) - den Nachweis, dass ihm neben dem Studium keine Teilerwerbstätigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen, und es ist davon auszugehen, dass ihm eine Teilzeiterwerbstätigkeit auch in der Abschlussphase des Studiums möglich und zumutbar gewesen wäre.
4. Gemäss dem Gesagten können die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht als gegeben gelten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).