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AL.2009.00213 • SVG ZH AL.2009.00213 KI-generiert

Unemployment Benefits Reduced by Disability Percentage

Geschäftsnummer AL.2009.00213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the unemployment insurance fund's decision to reduce the insured earnings of an individual receiving unemployment benefits by their disability percentage. The court reasoned that while the standard flat rates for insured earnings are based on full earning capacity, a provision in the unemployment insurance ordinance allows for a reduction to reflect a person's remaining earning capacity due to health-related limitations that occurred concurrently with unemployment. The court found this condition met, thus justifying the reduction of the flat-rate insured earnings by the individual's 26% disability.

Legislator-Regeste

Amtlich

Pauschalansätze gemäss Art. 41 Abs. 1 AVIV sind gemäss Art. 40b AVIV zu kürzen, wenn bei Aufhebung der Invalidenrente weiterhin eine tlw. Erwerbsunfähigkeit besteht

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosentaggelder Invalidenversicherungsleistungen versicherter Verdienst Arbeitslosigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40b AVIV

This provision is used to limit the unemployment insurance's payment obligation to the extent resulting from the insured person's remaining earning capacity during unemployment.

Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV

This provision provides the basis for the calculation of the insured earnings using a flat-rate approach.

Art. 82 ff. BGG

These provisions govern the conditions for appealing to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

These provisions govern the conditions for appealing to the Federal Court.

Art. 46 BGG

This provision regulates the suspension of appeal deadlines during specific holiday periods.

Art. 42 BGG

This provision specifies the requirements for the content of an appeal brief submitted to the Federal Court.

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Volltext

AL.2009.00213

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 31. Januar 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die vom Beschwerdeführer seit August 1994 bezogene ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Februar 2009 bei einem neuen Invaliditätsgrad von 26 % aufgehoben (Urk. 3/2) und sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte (Anmeldebestätigung vom 4. März 2009, Urk. 9/2),

nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2009 und Einspracheentscheid vom 5. August 2009 den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers auf Fr. 1'638.- festgesetzt hatte, wobei sie den versicherten Verdienst anhand des Pauschalansatzes gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV) berechnete und diesen gemäss Art. 40b AVIV um den Invaliditätsgrad von 26 % kürzte (Urk. 9/14 und Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. September 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 2'213.40, also den unkgekürzten Pauschalansatz gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV, beantragen liess (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort vom 10. November 2009, mit welcher die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 8),

unter Hinweis, dass die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Oktober 2010 gutgeheissen und festgestellt wurde, dass er bei unverändertem Gesundheitszustand weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Prozess Nr. IV.2009.00241)

in Erwägung,

dass Art. 40b AVIV die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit regelt, mit anderen Worten Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung ist, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf den Umfang zu beschränken, welcher sich aus der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit ergibt (BGE 133 V 524 Erw. 5.2),

dass die in Art. 41 Abs. 1 AVIV bezifferten Pauschalansätze auf der Basis einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit beruhen,

dass dem Umstand, dass eine versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit nur noch beschränkt erwerbsfähig ist, somit gleichermassen Rechnung getragen werden muss, wenn der versicherte Verdienst auf Pauschalansätzen beruht, Art. 40b AVIV in diesem Fall also ebenfalls Anwendung findet, falls die in der Verordnungsbestimmung geforderte Unmittelbarkeit in Bezug auf den Eintritt der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erfüllt ist,

dass vorliegend die Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV bejaht werden muss, da die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Pauschalansatz selber keinen Niederschlag findet (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2007 in Sachen J., C_154/06, Erw. 7.4 und 7.5),

dass die Kürzung des Pauschalansatz gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV um den Invaliditätsgrad von 26 % somit nicht zu beanstanden ist,

dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

dass demzufolge offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer trotz des mit Urteil vom 21. Oktober 2010 festgestellten Anspruchs auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhenden ganzen Invalidenrente an der vorliegenden Beschwerde überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse hat,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).