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AL.2009.00194 • SVG ZH AL.2009.00194 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Early Pension Receipt

Geschäftsnummer AL.2009.00194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the denial of unemployment compensation, because a statutory requirement for receiving benefits is not having reached the AHV (Old Age and Survivors' Insurance) pension age or receiving an AHV pension. The appellant, although under the standard retirement age, had opted for an early AHV pension payout starting before the date of the unemployment claim, which legally disqualifies an individual from simultaneously receiving unemployment benefits, as the simultaneous receipt of both benefits is prohibited.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 AHVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Early Pension Receipt: The appellant, although under the standard retirement age, had opted for an early AHV pension payout starting before the date of the unemployment claim, which legally disqualifies an individual from simultaneously receiving unemployment benefits, as the simultaneous receipt of both benefits is prohibited.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung vorzeitige Pensionierung Altersrente Versicherungsleistungsanspruch Hinterlassenenrente Rentenpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG to establish the possibility of lodging an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG to establish the possibility of lodging an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

AL.2009.00194

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher

Urteil vom 24. Februar 2010

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. August 2009 die Verfügung vom 5. Januar 2009, mit welcher sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint hatte (Urk. 3), bestätigt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. August 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2009 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),

dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG),

dass Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen können, und der Rentenanspruch in diesem Fall für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres entsteht (Art. 40 Abs. 1 AHVG),

dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einer Person, die von der Möglichkeit des Rentenvorbezuges nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch macht, ab Beginn des Monats, in welchem die vorbezogene Rente erstmals ausgerichtet wird, dahinfällt (Thomas Nussbauer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 199),

dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung am 16. Dezember 2008 (Urk. 7/1) das ordentliche AHV-Rentenalter zwar noch nicht erreicht hatte, er jedoch seit 1. August 2008 eine AHV-Altersrente vorbezieht (Urk. 7/17),

dass er damit, da der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentschädigung und einer AHV-Rente ausgeschlossen ist (Thomas Nussbauer, a.a.O. Rz 199), keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,

dass folglich die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).