Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2009.00042 • SVG ZH AL.2009.00042 KI-generiert

Unemployment Benefits Eligibility: Conflicting Statements vs. Employer Confirmations

Geschäftsnummer AL.2009.00042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual's claim for unemployment benefits was initially denied because the employment periods claimed, which were necessary to meet the required contribution time, were questioned due to a conflicting statement about not receiving wages. However, the court overturned this decision, finding that the conflicting statement was likely due to a misunderstanding and that the individual had indeed fulfilled the necessary contribution time. The court reasoned that the employers' confirmations, despite one being the claimant's son, were credible, and a criminal investigation into the employers' certifications was closed due to insufficient evidence of wrongdoing, thus validating the claimant's reported employment and eligibility for benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anspruchsberechtigung. Beitragszeit. Fragliche Existenz eines realen Arbeitsverhältnisses. Gutheissung, nachdem Strafverfahren eingestellt worden war.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Beitragsdauer Klageschrift Rahmenbeschluss verdeckte Arbeitslosigkeit Zeitlohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG

This article establishes a legal requirement for entitlement to unemployment benefits, specifically the fulfillment of the contribution period, which was a key factor in the court's decision.

Art. 13 Abs. 1 AVIG

This article defines the contribution period by requiring at least twelve months of gainful employment within the framework period, a condition directly addressed in the court's ruling.

Art. 9 Abs. 3 AVIG

This article defines the framework period for the contribution period, which was relevant for determining if the claimant met the required duration of employment.

Art. 42 BGG

This article outlines the formal requirements for filing a complaint with the Federal Court, including the contents of the complaint and the necessary attachments.

Art. 82 BGG

This article generally governs appeals to the Federal Court, setting the procedural framework for such appeals.

Art. 90 BGG

This article specifies the conditions under which a decision can be appealed to the Federal Court.

Art. 46 BGG

This article defines the periods during which the appeal deadline is suspended, relevant for calculating the timeframe for further legal action.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article was not cited in the dispositive section of the provided text. Therefore, it should not be included in the output.

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Volltext

AL.2009.00042

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin K. Meyer

Urteil vom 8. Oktober 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2009 die Verfügung vom 12. November 2008, womit ein Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden war, bestätigt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Januar (richtig wohl: Februar) 2009, womit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2009 des Beschwerdegegners (Urk. 9, unter Beilage der Akten, Urk. 10/1-113),

unter Hinweis auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 22. September 2010, mit welchem er die Gutheissung der Beschwerde beantragt (Urk. 15),

in Erwägung,

dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),

dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),

dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),

dass Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352) ist,

dass diese Tätigkeit genügend überprüfbar sein muss und dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen kann, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444),

dass sich die Beschwerdeführerin am 31. März 2008 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung gemeldet (Urk. 10/85) und in ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 8. April 2008 (Urk. 10/79-80) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hat,

dass sie dabei angab, vom 1. April 2007 bis zum 31. Januar 2008 bei Z.___ und danach vom 1. Februar 2008 bis zum 31. März 2008 bei A.___ gearbeitet zu haben (Urk. 10/79),

dass die jeweiligen Arbeitgeber, wobei es sich beim einen um den Sohn der Beschwerdeführerin handelt, dies in ihren Arbeitgeberbescheinigungen je vom 31. März 2008 (Urk. 10/65-66 und Urk. 10/40-41) bestätigt haben,

dass für die behaupteten Arbeitsverhältnisse Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen im Recht liegen (Urk. 10/42-51 und Urk. 10/70-71 und Urk. 10/74),

dass die Beschwerdeführerin jedoch im Zusammenhang mit einer Ungereimtheit bezüglich einer im Raum stehenden Meldepflichtverletzung in einem Schreiben vom 9. Juni 2008 an die B.___ Arbeitslosenkasse mitteilte, sie habe in den Monaten April, Mai und Juni 2007 keinen Lohn bezogen, ihr Sohn habe jedoch für diesen Zeitraum über seine Firma Z.___ Sozialversicherungsbeiträge bezahlt (Urk. 10/63),

dass aufgrund dieser Widersprüche das AWA am 24. November 2008 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft C.___ gegen die Beschwerdeführerin einreichte (Urk. 10/20-22),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. Januar 2009 geltend macht, sie habe das Schreiben vom 9. Juni 2008 aufgrund ihres Analphabetenstatus nicht selbst verfasst und der Verfasser habe sie falsch verstanden, da sie in der Tat in der fraglichen Zeit bei Z.___ gearbeitet habe (Urk. 1),

dass sie ihrer Beschwerdeschrift eine Sammlung von Unterschriften von Kunden von Z.___ beilegte, welche bestätigten, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. April 2007 und dem 31. Januar 2008 dort gearbeitet hat (Urk. 3/2),

dass mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft C.___ vom 13. Januar 2010 in der Untersuchung gegen D.___ und E.___, welche die Arbeitgeberbestätigungen für die Beschwerdeführerin ausgefüllt haben, eingestellt wurde, da sich der Verdacht des unwahrheitsgemässen Ausstellens der Arbeitgeberbescheinigungen nicht habe erhärten lassen (Urk. 13/2),

dass in der Tat keine Gründe ersichtlich sind, welche Zweifel daran aufkommen liessen, dass es sich bei den bestätigten Arbeitsverhältnissen nicht um reale gehandelt haben soll,

dass demnach die Beschwerdeführerin die Beitragszeit von zwölf Monaten während der zweijährigen Rahmenfrist erfüllt und ab 1. April 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,

dass im Übrigen übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen, die im Einklang stehen mit der Akten- und Rechtslage, so dass die Beschwerde ohne Weiteres gutzuheissen ist,

beschliesst das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 21. Januar 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt und ab 1. April 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 15

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- Arbeitslosenkasse UNIA

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).