Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2009.00025 • SVG ZH AL.2009.00025 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Unemployment Benefits Due to Contribution Period Requirement

Geschäftsnummer AL.2009.00025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed the denial of unemployment benefits due to failure to meet the contribution period requirement, which the insurer upheld after an objection. The court reasoned that to qualify for benefits, an insured person must have worked for at least twelve months within the relevant reference period, and no statutory exemption under the relevant law applied to the appellant, whose lack of contributory employment stemmed from an undisputed world trip during that period. Therefore, the court dismissed the appeal, confirming the denial of benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG, Art. 4 ATSG, Art. 5 ATSG; Appeal Regarding Denial of Unemployment Benefits Due to Contribution Period Requirement: The court reasoned that to qualify for benefits, an insured person must have worked for at least twelve months within the relevant reference period, and no statutory exemption under the relevant law applied to the appellant, whose lack of contributory employment stemmed from an undisputed world trip during that period. Therefore, the court dismissed the appeal, confirming the denial of benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenentschädigung Beitragsdauer Beschäftigungsbedingungen gesetzliche Voraussetzung Beschwerdelegitimation Verzicht auf Lohnansprüche Rahmenfrist für die Beitragszeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG to establish the possibility and conditions for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG to establish the possibility and conditions for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

AL.2009.00025

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 27. Februar 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Bankstrasse 36, 8610 Uster

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1975, meldete sich am 20. November 2008 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum an (Urk. 7/1-2). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 wies die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Beitragszeit ab (Urk. 7/8). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2009 fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 5. Januar 2009 (Urk. 1). Die Unia schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 In Art. 8 Abs. 1 lit. a-g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung aufgelistet. Eine dieser Voraussetzungen besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit zu erfüllen hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352).

1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).

2. Der Beschwerdeführer war vom 4. September 2006 bis 1. Oktober 2008 auf einer Weltreise (Urk. 7/1). Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (20. November 2006 bis 19. November 2008) übte er keine beitragspflichtige Beschäftigung aus, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2). Ebenfalls besteht kein Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG. Die Verweigerung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. November 2008 erfolgte daher zu Recht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vor seinem Auslandaufenthalt während Jahren Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt, den Auslandaufenthalt selber finanziert und die Arbeitsmarktsituation sich verschlechtert hat (vgl. Urk. 1).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).