Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2008.00315 • SVG ZH AL.2008.00315 KI-generiert

Spousal Employment and Unemployment Benefits Exclusion

Geschäftsnummer AL.2008.00315
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant, who worked part-time for her husband's company immediately prior to filing for unemployment benefits, was denied compensation by the unemployment insurance fund because she was an employee in a spousal, employer-like position. The court upheld the denial, reasoning that the explicit exclusion for collaborating spouses under short-time work insurance (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) is analogously applied to unemployment benefits due to the inherent risk of abuse stemming from the spouse's continued ability to control or significantly influence the employer's decisions and potentially re-employ the claimant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Mitarbeitende Ehegattin ist - in analoger Anwendung von AVIG 31 Abs. 3 lit. b - vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen; Abweisung.

Schlagwörter

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erwerbstätiger Ehegatte Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeitsentschädigung Fernhaltemassnahme Arbeitslosigkeit Einreichungszeitpunkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 3 AVIG

This article was cited in the reasoning (Erwägung 3) to establish the relevant contribution period, but it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG

This article was cited in the reasoning (Erwägung 3) regarding the exclusion from unemployment benefit for spouses working in the employer's business, but it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 61 lit. g ATSG

This article was cited in the reasoning (Erwägung 4) to justify not awarding costs to the successful respondent, but it is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 82 ff. BGG

Cited in order 5 to specify the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 5 to specify the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 regarding the formal requirements for the appeal brief.

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Volltext

AL.2008.00315

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer

Urteil vom 30. September 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Pumpwerkstrasse 15, 8105 Regensdorf

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die 1960 geborene X.___ war vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2008 im Teilzeitpensum beim Taxi-Unternehmen ihres Ehegatten W.___ angestellt (vgl. Urk. 10/14, Urk. 10/15, Urk. 10/16). Am 8. Mai 2008 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 10/12), und am 1. Juli 2008 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem nämlichen Datum (vgl. Urk. 10/10 = Urk. 10/11).

Mit Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 10/6) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia oder Beschwerdegegnerin) - unter Hinweis auf die Eigenschaft der Versicherten als Mitarbeiterin im Betrieb des Ehegatten - deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juli 2008. Daran hielt sie - auf X.___s Einsprache (Urk. 10/5) hin - am 22. September 2008 fest (vgl. Urk. 2).

2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. (vgl. Urk. 1) beziehungsweise 21. Oktober 2008 (vgl. Urk. 5) Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Nachdem die Unia am 28. Oktober 2008 kosten- und entschädigungspflichtige Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 (Urk. 12) geschlossen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d der genannten Bestimmung näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben laut Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Ein entsprechender Ausschluss von der Anspruchsberechtigung besteht für die genannten Personen - gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AVIG - auch im Bereich der Insolvenzentschädigung.

Anders als bei der Kurzarbeitsentschädigung und der Insolvenzentschädigung sind Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung, denen gekündigt wurde, nach der Rechtsprechung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr ist der konkrete Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung und der Vermittlungsfähigkeit näher zu prüfen, wobei praxisgemäss nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden kann, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch die arbeitgeberähnliche Stellung verliert. Eine grundsätzlich andere Situation liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Er behält damit die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen und massgeblich beeinflussen können (BGE 123 V 234 Erw. 7b/bb, ARV 2000 Nr. 14 S. 67 und Nr. 15 S. 72).

Diese Rechtsprechung ist in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG auch auf die mitarbeitende Ehegattin des Arbeitgebers anzuwenden, der aufgrund ihrer Teilnahme an der unternehmerischen Dispositionsfähigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 2001, C 199/00 und C 200/00 Erw. 2). Die erwähnte Rechtsprechung will dabei nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. April 2003, C 92/02 Erw. 4, und vom 7. Juni 2004, C 277/03 Erw. 2; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2263 Rz. 275 und S. 2315 Rz. 460 ff.).

2.

2.1 Die Unia verneinte die Anspruchsberechtigung im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin, die keinen eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit rechtfertigenden Sachverhalt geltend machen könne, sei während der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit ausschliesslich als mitarbeitende Ehegattin im Betrieb des Ehegatten - mithin in arbeitgeberähnlichen Stellung - tätig gewesen (vgl. Urk. 6/1 S. 2, Urk. 2 S. 2, Urk. 9).

2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, von Bedeutung sei nicht, dass sie bei ihrem Ehemann angestellt gewesen sei, sondern vielmehr, dass auf ihrem Lohn stets vorschriftgemäss Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgerechnet worden seien (vgl. Urk. 1, Urk. 5).

3. Die Beschwerdeführerin war während der vorliegend bedeutsamen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008 (vgl. Urk. 10/6 S. 2; Art. 9 Abs. 3 AVIG) unbestrittenermassen (ausschliesslich) im Betrieb ihres Ehegatten angestellt (vgl. Urk. 10/16, Urk. 10/15, Urk. 10/14 S. 1, Urk. 1). Da der für die Kurzarbeitsentschädigung explizit in Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG statuierte Ausschluss von mitarbeitenden Ehegatten - wie dargelegt (vgl. Erw. 1) - rechtsprechungsgemäss aufgrund der gleichermassen vorhandenen Missbrauchsgefahr, die vorliegend primär in der Möglichkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin, diese erneut anzustellen (vgl. dazu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2004, C 150/04 Erw. 2), zu erblicken ist, auch für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung gilt, erweist sich der Einspracheentscheid der Unia vom 22. September 2008 (Urk. 2) - auch wenn die Beschwerdeführerin die Beitragspflicht vollumfänglich erfüllt haben mag (vgl. Urk. 1) - als rechtens.

4. Da Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) den Anspruch auf eine Parteienschädigung auf die Beschwerde führende Person einschränkt, ist dem Antrag der obsiegenden Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Urk. 9) nicht stattzugeben.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).