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AL.2008.00275 • SVG ZH AL.2008.00275 KI-generiert

Appeal of Denial of Unemployment Benefits Based on Insufficient Contribution Period

Geschäftsnummer AL.2008.00275
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision denying unemployment benefits due to failure to meet the required contribution period. The court reasoned that only documented employment periods, namely work as a taxi driver from 2003 to August 2006 and subsequent employment until the job termination in October 2006 following an accident, could be counted towards the contribution period; the claimant failed to provide sufficient documentation for alleged further employment. Furthermore, the court found that the accident-related disability only precluded regular full-time work for less than the required duration to qualify for an exemption from the contribution period, as the claimant appeared capable of part-time work after March 2007, thus upholding the denial of benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 9 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal of Denial of Unemployment Benefits Based on Insufficient Contribution Period: The court reasoned that only documented employment periods, namely work as a taxi driver from 2003 to August 2006 and subsequent employment until the job termination in October 2006 following an accident, could be counted towards the contribution period; the claimant failed to provide sufficient documentation for alleged further employment. Furthermore, the court found that the accident-related disability only precluded regular full-time work for less than the required duration to qualify for an exemption from the contribution period, as the claimant appeared capable of part-time work after March 2007, thus upholding the denial of benefits.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Beitragsdauer Einstellung von Invalidenleistungen Vollbeschäftigung Teilzeitarbeit kontrollfreie Bezugstage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 131 V 280
BGE 126 V 386
1.2 und BGE 126 V 386 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 4, governing the conditions for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited in order 4 regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

AL.2008.00275

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner

Urteil vom 25. Februar 2009

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Am 20. Dezember 2007 meldete sich der 1950 geborene X.___ beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/79). Mit Formular vom 3. März 2008 stellte er sodann Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 9/66). Mit Verfügung vom 9. April 2008 verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Urk. 9/19). Die Einsprache des Versicherten vom 11. April 2008 (Urk. 9/18) wies sie mit Entscheid vom 7. August 2008 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 10. September 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab 20. Dezember 2007 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2008 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Nachdem die Parteien in der Replik vom 6. Januar 2009 (Urk. 13) und in der Duplik vom 3. Februar 2009 (Urk. 16 S. 2) an den gestellten Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Februar 2009 geschlossen (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2008 die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Beitragszeit und die Befreiung von deren Erfüllung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie mit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG), die Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) und die Ermittlung der Beitragszeit (Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.

2.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen Januar 2003 und 31. August 2006 als Taxi-Chauffeur für den Y.___ tätig war (Urk. 9/87-89, Urk. 9/66). Anschliessend trat der Beschwerdeführer eine Stelle bei der Z.___ GmbH an (Urk. 9/54, vgl. auch Urk. 9/21-27). Am 14. September 2006 erlitt er einen Verkehrsunfall und war bis am 17. Februar 2008 in wechselndem Umfang arbeitsunfähig (Urk. 9/27-29, Urk. 9/32). Offenbar wurde ihm infolge dieses Unfalles der Führerausweis entzogen, was die Z.___ GmbH veranlasst haben soll, das Arbeitsverhältnis am 6. Oktober 2006 fristlos zu kündigen (vgl. Urk. 9/54).

2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mehrmals angegebenen Anstellung bei einer Firma namens A.___ ist festzuhalten, dass dieser es unterlassen hat, in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung oder irgendwelche weitere Dokumente einzureichen, welche eine Anstellung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu untermauern vermögen (vgl. Urk. 9/9 und Urk. 9/1). Da zudem weder im Handelsregister noch im Telefonbuch unter der Bezeichnung "A.___" (vgl. Urk. 9/28) oder "B.___" (vgl. Urk. 13, Urk. 1 S. 2, Urk. 9/1, Urk. 9/63-64, Urk. 9/79) ein (Taxi-)Unternehmen eingetragen ist, kann die vom Beschwerdeführer behauptete Anstellung auch nicht von Amtes wegen überprüft werden.

2.3 Unter diesen Umständen dürfen lediglich die Anstellungen beim Y.___ und bei der Z.___ GmbH bei der Ermittlung der Beitragszeit berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich innerhalb der vom 20. Dezember 2005 bis 19. Dezember 2007 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 9.650 Monaten. Mit der fristlosen Kündigung vom 6. Oktober 2006 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH aufgelöst, weshalb kein Arbeitsverhältnis mehr bestand und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag der Beitragszeit nicht angerechnet werden darf. Somit erfüllte der Beschwerdeführer die erforderlichen zwölf Beitragsmonate bei weitem nicht.

3.

3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen einer Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Laut dieser Bestimmung bedarf die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund. Muss das Hindernis, um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, während mehr als 12 Monaten bestanden haben, da der versicherten Person bei kürzer dauernder Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 131 V 280 Erw. 1.2 und BGE 126 V 386 Erw. 2b, je mit Hinweisen), stellt sich die nach objektiven Kriterien zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war. Als Ausnahmeklausel sind die Befreiungstatbestände nach Art. 14 Abs. 1 AVIG grundsätzlich restriktiv auszulegen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 2248).

3.2 Wegen eines am 14. September 2006 erlittenen Unfalles war der Beschwerdeführer gemäss den Einschätzungen seines Hausarztes in dem mit der Beschwerde eingereichten Unfallschein spätestens ab 1. März 2007 zu mindestens 20 % arbeitsfähig (Urk. 3/5). Somit wäre er an der Ausübung einer regelmässigen beitragspflichtigen Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verhindert gewesen. Allfällige weitere Gründe für die Unzumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit lassen sich den Akten nicht entnehmen und wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht.

3.3 Aus diesen Gründen ist der Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit respektive Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).