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AL.2008.00186 • SVG ZH AL.2008.00186 KI-generiert

Unemployment Insurance Fund v. Claimant: Timeliness of Notice of Denial

Geschäftsnummer AL.2008.00186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against a decision by the unemployment insurance fund that refused to rule on a claimant's appeal because it was deemed late, stemming from a denial of unemployment benefits via a notice dated April 18, 2008. The court reasoned that the insurance fund, which bore the burden of proof for timely service under the applicable standard of preponderant probability, failed to adequately prove when the un-registered notice was delivered to the claimant—relying only on the mailing date and standard administrative procedures, which is insufficient to establish receipt against the claimant's assertion of receiving the notice later—thus necessitating the quashing of the non-entry decision and remanding the case for a substantive ruling on the original appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Unemployment Insurance Fund v. Claimant: Timeliness of Notice of Denial: The court reasoned that the insurance fund, which bore the burden of proof for timely service under the applicable standard of preponderant probability, failed to adequately prove when the un-registered notice was delivered to the claimant—relying only on the mailing date and standard administrative procedures, which is insufficient to establish receipt against the claimant's assertion of receiving the notice later—thus necessitating the quashing of the non-entry decision and remanding the case for a substantive ruling on the original appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenkasse Leistungsbezug Arbeitslosigkeit Beweislast Zustellnachweis verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 46 BGG

Cited to define the period during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

AL.2008.00186

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 30. September 2008

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. April 2008 (Urk. 11/6) einen Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Februar 2008 verneint hat und sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2008 (Urk. 2) mangels Rechtzeitigkeit nicht auf die Einsprache der Versicherten vom 2. Juni 2008 (Urk. 11/4) eingetreten ist,

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2008 (Urk. 1) beziehungsweise in die Beschwerdeergänzung vom 15. Juli 2008 (Urk. 7), mit der die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und das Eintreten auf die Einsprache beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2008 (Urk. 10) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet; das Sozialversicherungsgericht daher zu prüfen hat, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist; dagegen auf den in der Beschwerdeergänzung sinngemäss gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden kann (BGE 132 V 76 Erw. 1.1 mit Hinweis),

dass gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; diese gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG); die 30-tägige Frist nach Art. 39 Abs. 1 ATSG nur gewahrt ist, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist; die Verfügung, wenn die Frist unbenützt abläuft, in formelle Rechtskraft erwächst, mit der Wirkung, dass auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eingetreten werden kann,

dass die Eröffnung einer Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist; sie daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an entfaltet; keinen Einfluss hat, ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht (BGE 119 V 89 Erw. 4c S. 95 mit Hinweisen),

dass der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen rechtsprechungsgemäss der - die Zustellung veranlassenden - Behörde obliegt, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 Erw. 2a S. 402, 117 V 261 Erw. 3b S. 264, je mit Hinweisen); dabei bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 124 V 400 Erw. 2b S. 402, 121 V 5 Erw. 3b S. 6, je mit Hinweisen); dies in der Regel allerdings die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief bedingt; die Verwaltung nämlich nach der Rechtsprechung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen vermag (ZAK 1984 S. 124 Erw. 1); daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten wird (BGE 124 V 400 Erw. 2a S. 402, 103 V 63 Erw. 2a S. 66);

in Erwägung,

dass streitig und zu prüfen ist, ob die Einsprache vom 2. Juni 2008 (Urk. 11/4) gegen die Verfügung vom 18. April 2008 (Urk. 11/6) rechtzeitig erfolgt ist; die Beschwerdeführerin die betreffende Verfügung unbestrittenermassen tatsächlich erhalten hat; hingegen das Datum des Empfangs der Verfügung und der damit im Zusammenhang stehende Fristenlauf streitig sind,

dass sich die IV-Stelle auf den Standpunkt stellte, die angefochtene Verfügung vom 18. April 2008 sei gleichentags per A-Post versandt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie der Beschwerdeführerin am nächsten Arbeitstag, am 21. April 2008, zugestellt worden sei; die 30-tägige Einsprachefrist am 22. April 2008 zu laufen begonnen und am 21. Mai 2008 geendet habe; die Beschwerdeführerin mit der vom 2. Juni 2008 datierten Einsprache die Einsprachefrist deshalb klar nicht eingehalten habe; dies selbst dann gälte, wenn die angefochtene Verfügung einige Tage nach dem 21. April 2008 zugestellt worden wäre (Urk. 2 S. 2),

dass die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend machte, sie habe die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 18. April 2008 erst am 7. Mai 2008 erhalten, weshalb ihre Einsprache vom 2. Juni 2008 fristgerecht erfolgt sei (Urk. 7),

dass die Arbeitslosenkasse, soweit sie im angefochtenen Entscheid festhält, dass die Beschwerdeführerin die praxisgemäss (vgl. Urk. 10 S. 2) am Tag des Verfügungsdatums (hier: 18. April 2008) versandte Verfügung am 21. April 2008 erhalten habe, sich ausschliesslich auf die vermutete Verlässlichkeit der Schweizerischen Post stützt, was nach der oben dargelegten Rechtsprechung nicht angeht,

dass sich nach den oben dargelegten Grundsätzen selbst im Rahmen des anwendbaren Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem blossen Hinweis auf das in der Verfügung notierte Versanddatum vom 18. April 2008 und den üblichen administrativen Ablauf einerseits nicht beweisen lässt, wann die Arbeitslosenkasse die betreffende Verfügung der Post übergeben hat,

dass anderseits, auch wenn die Verfügung vom 18. April 2008 tatsächlich gleichentags bei der Post aufgegeben worden ist, damit nicht hinreichend bewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin diese uneingeschriebene Sendung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes empfangen hat, da auch ein Fehler bei der Postzustellung nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet werden müsste (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 17. August 2001, C 276/00, Erw. 4c/bb mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 5. Juli 2000, 2P. 54/2000, Erw. 3b),

dass die Postaufgabe an einem bestimmten Tag vielmehr in erster Linie mittels - der bei uneingeschriebenen Sendungen naturgemäss fehlenden - Aufgabequittung oder aber auf andere Weise darzutun gewesen wäre; die Arbeitslosenkasse weder Indizien dieser Art, noch solche die für die Richtigkeit des genannten fiktiven Zustelldatums sprechen könnten, ins Recht geführt hat und solche auch aus den Akten nicht ersichtlich sind,

dass die von der Arbeitslosenkasse angenommene Zustellung am 21. April 2008 (Urk. 2 S. 2) beziehungsweise spätestens bis am 2. Mai 2008 (Urk. 10 S. 2) nach dem Gesagten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist,

dass die Sache bei diesem Ergebnis - unter Aufhebung des Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse - an diese zurückzuweisen ist, damit sie über die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. April 2008 materiell entscheide,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die separate vorgängige Zustellung der Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 4. September 2008 (Urk. 10) verzichtet werden kann; der Beschwerdeführerin vielmehr zusammen mit dem Endentscheid ein Doppel der Beschwerdeantwort zuzustellen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 4. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die Kasse zurückgewiesen wird, damit sie über die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. April 2008 materiell entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 10

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).