Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2008.00173 • SVG ZH AL.2008.00173 KI-generiert

Shareholder Denied Unemployment Benefits Due to Employer-Like Position

Geschäftsnummer AL.2008.00173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, who was a commercial employee, shareholder, and managing director of a limited liability company until the sale of the business, was denied unemployment benefits by the unemployment fund due to her "employer-like position." The court upheld the denial, reasoning that as a registered shareholder with significant capital participation, the claimant retained a decisive decision-making authority within the meaning of the relevant social insurance law, which excludes those in an employer-like position from receiving benefits, regardless of her current level of operational influence, to prevent the risk of abuse inherent in such a situation.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Shareholder Denied Unemployment Benefits Due to Employer-Like Position: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Schlagwörter

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Taggeldanspruch von Organpersonen Aktionär Arbeitslosenversicherung beschränkte Haftung Unternehmensleiter Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

The legal basis for denying unemployment insurance benefits to the appellant due to her quasi-employer status, which justifies the dismissal of the appeal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in connection with the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension period for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

AL.2008.00173

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 30. September 2008

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Bahnhofstrasse 196, 8622 Wetzikon ZH

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

A.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2001 als Kaufmännische Angestellte für die Firma B.___ GmbH und war gleichzeitig als deren Gesellschafterin (mit einem Stammanteil von Fr. 20'000.--) und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/11, 7/1). Per 30. September 2007 wurde das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH aufgelöst, wobei als Grund für die Kündigung der Verkauf der Firma genannt wurde (Urk. 7/11). In der Folge meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Februar 2008 (Urk. 7/7, 7/8).

Mit Verfügung vom 31. März 2008 (Urk. 7/5) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung wegen ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung im Betrieb. Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 fest (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Juni 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung:

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift, in die Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2008 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und in die übrigen Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht ergangen ist.

Die Arbeitslosenkasse hat die Bestimmungen über den Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Norm auf arbeitgeberähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 ff.), zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, jeweils geprüft werden muss, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Hievon ausgenommen sind die mitarbeitenden Verwaltungsräte, da diese unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 bis 716b OR) über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügen (ARV 1996/1997 Nr. 41 S. 224 E. 1b mit Hinweisen). Handelt es sich somit um ein Mitglied des Verwaltungsrates, so greift der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz, und es bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen zu seinen konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma (BGE 122 V 270 E. 3 f. S. 273; ARV 2004 Nr. 21 S. 196 E. 3.2). Gleiches gilt für die Gesellschafter beziehungsweise - falls solche bestellt wurden - geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Urteile des Bundesgerichts in Sachen S. vom 8. April 2008, 8C_515/2007, Erw. 2.2, und in Sachen Z. vom 28. September 2007, C 12/07, Erw. 3.2, je mit Hinweisen).

Die Arbeitslosenkasse hat in der Verfügung vom 31. März 2008 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 zutreffend erkannt und begründet, dass beziehungsweise warum die im vorliegenden Verfahren streitige Verneinung der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. Hinsichtlich des Sachverhalts, der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der rechtlichen Würdigung kann grundsätzlich auf die genannte Verfügung und den Einspracheentscheid selbst verwiesen werden. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach Abschluss der Vereinbarung vom 3. August 2007 (Urk. 3/1) betreffend Veräusserung ihres Stammanteils von Fr. 20'000.-- an der Firma B.___ GmbH weiterhin als deren Gesellschafterin (nunmehr mit einem Stammanteil von Fr. 10'000.--) im Handelsregister eingetragen war (Urk. 7/1). Damit konnte sie aber auch weiterhin unmittelbar von Gesetzes wegen über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügen (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2316, Rz 463). Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsführung und auch keine Kompetenzen (Urk. 1), nichts zu ändern. Gestützt auf die mit BGE 123 V 234 begründete Rechtsprechung, die nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen will, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2003 S. 240, C 92/02), hat die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung somit zu Recht verneint.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).