Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2007.00132 • SVG ZH AL.2007.00132 KI-generiert

Unemployment Insurance Denial for Construction Delay Costs

Geschäftsnummer AL.2007.00132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought unemployment insurance benefits for short-time work compensation due to significant extra costs resulting from construction delays on a specific project, which the authority denied, classifying the cause as part of the normal operational risk for the employer. The court upheld the denial, reasoning that entitlement to short-time work compensation requires an unforeseeable and non-routine economic reason for the work stoppage, and that losses stemming from contractual risk allocation between parties, such as disputes over cost overruns with a client regarding a fixed price, do not qualify as exceptional circumstances but fall instead under the normal business risk that cannot be shifted to the unemployment insurance scheme.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 lit.a AVIG, Art. 33 Abs. 1 lit.b AVIG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Unemployment Insurance Denial for Construction Delay Costs: The court upheld the denial, reasoning that entitlement to short-time work compensation requires an unforeseeable and non-routine economic reason for the work stoppage, and that losses stemming from contractual risk allocation between parties, such as disputes over cost overruns with a client regarding a fixed price, do not qualify as exceptional circumstances but fall instead under the normal business risk that cannot be shifted to the unemployment insurance scheme.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeitsentschädigung Baukostenüberschreitung Arbeitsausfall Arbeitslosigkeit Entschädigungsberechtigung Kurzarbeit; keine Entschädigung bei normalen Betriebsrisiken.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 374
1 lit.b AVIG); das Gesetz damit vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen will (BGE 121 V 374 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 4 as the basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 regarding the suspension of the appeal period.

Art. 42 BGG

Cited in order 4 regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

AL.2007.00132

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 31. Januar 2008

in Sachen

B.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch A.___

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Nachdem das AWA mit Einspracheentscheid vom 8. März 2007 festhielt, dass entsprechend den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2007 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. April 2007, mit welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 4. Mai 2007 (Urk. 7) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit.b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG); ein Arbeitsausfall unter anderem anrechenbar ist, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit.a AVIG); ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall jedoch dann nicht als anrechenbar gilt, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit.b AVIG); das Gesetz damit vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen will (BGE 121 V 374 Erw. 2a, 119 V 358 Erw. 1a, je mit Hinweisen),

ein Arbeitsausfall ebenfalls nicht anrechenbar ist, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 Erw. 2.1);

in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass Auftragsverschiebungen und -absagen, die von den mit der Ausführung von Arbeiten beauftragten Unternehmen nicht zu verantworten seien, nichts Aussergewöhnliches darstellen, sondern zum normalen Betriebsrisiko gehören würden, so dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu verneinen sei (Urk. 2),

der Vertreter der Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass es sich nicht um eine eigentliche Bauverzögerung gehandelt habe, sondern eindeutig um einen Fehler der Baufirma; sich die Bauherrschaft unter Hinweis auf den vereinbarten Pauschalpreis weigere, der Beschwerdeführerin die Mehraufwendungen zu bezahlen, so dass diese das volle Risiko trage (Urk. 1),

vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Auftrag in Lausanne erhebliche Mehraufwände entstanden sind, da es auf der entsprechenden Baustelle zu Verzögerungen gekommen ist (Urk. 1),

ein solcher Fall aber klarerweise als ein normales Betriebsrisiko zu betrachten ist,

sich die Frage der Risikotragung aufgrund der vertraglichen Abmachungen bestimmt und nicht mit Hilfe der geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigung auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden kann,

es sich auch bei den in der Voranmeldung genannten Gründen für die Kurzarbeit (Urk. 8/1/5 Ziffer 11) entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid um normale Betriebsrisiken beziehungsweise Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeiten handelt, welche im Rahmen der Bestimmungen über die Kurzarbeit nicht entschädigt werden können,

der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- A.___

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).