Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2007.00034 • SVG ZH AL.2007.00034 KI-generiert

Unemployment Benefit Overpayment Recovery Upheld Due to Claimant's Bad Faith

Geschäftsnummer AL.2007.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal against the refusal to waive the recovery of overpaid unemployment benefits totaling over Fr. 38,000, as the claimant was not acting in good faith, a prerequisite for relief. The court reasoned that good faith requires the recipient not to have been guilty of gross negligence in violating reporting duties; specifically, the claimant had either falsely denied gainful employment or underreported income on monthly forms, a failure compounded by her inability to claim ignorance due to language barriers, as she had an obligation to seek clarification, especially given warnings about sanctions for false reporting. Since the lack of good faith alone precluded the waiver, the court found the administrative decision to pursue recovery was correct.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Unemployment Benefit Overpayment Recovery Upheld Due to Claimant's Bad Faith: 38,000, as the claimant was not acting in good faith, a prerequisite for relief. The court reasoned that good faith requires the recipient not to have been guilty of gross negligence in violating reporting duties; specifically, the claimant had either falsely denied gainful employment or underreported income on monthly forms, a failure compounded by her inability to claim ignorance due to language barriers, as she had an obligation to seek clarification, especially given warnings about sanctions for false reporting. Since the lack of good faith alone precluded the waiver, the court found the administrative decision to pursue recovery was correct.

Schlagwörter

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unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug böser Glaube Einkommensverzicht Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Forderungseingabe Leistungsbezüger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 220
Der Beschwerdeführerin hilft es auch nicht, dass sie - angeblich - die Rechtslage nicht gekannt hat, da niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile für sich ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 ATSG

The court affirmed the lower authority's finding that the good faith requirement for waiving repayment was not met, as explicitly cited in the reasoning leading to the dismissal.

Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG

These provisions were acknowledged by the court as the correct legal basis applied by the AWA regarding the repayment obligation.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG to outline the procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 to define the periods during which the time limit for appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in order 4 to specify the formal requirements for the appeal brief submitted to the Federal Supreme Court.

Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

Although cited in the background reasoning regarding the criminal conviction, it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4, thus it is excluded based on the rules.

Art. 28 Abs. 2 und Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Although cited in the background reasoning regarding the criminal conviction, it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4, thus it is excluded based on the rules.

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Volltext

AL.2007.00034

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 27. Mai 2008

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi

Wunderlin Bürgi Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 forderte die Unia Arbeitslosenkasse von A.___ zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 38'832.15 zurück (Urk. 8/13). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wies das Gesuch der Versicherten um Erlass der Rückforderung mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 (Urk. 8/3) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2006 (Urk. 2) - ab.

Gegen den Entscheid des AWA vom 12. Dezember 2006 liess die Versicherte am 22. Januar 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des Erlassgesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin den Antrag stellen, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheides im Strafverfahren gegen sie betreffend Verdacht der Widerhandlung gegen das Arbeitslosengesetz vor der Staatsanwaltschaft "___" zu sistieren und ihr sei nach Vorliegen des Entscheides der Strafbehörden Frist zur Stellungnahme anzusetzen (Urk. 1 S. 2).

Am 22. Februar 2007 beantragte das AWA Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 27. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen mit dem Hinweis darauf, dass allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid den Parteien zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden (Urk. 9). Mit Postaufgabe vom 18. Dezember 2007 reichte die Unia Arbeitslosenkasse dem hiesigen Gericht eine Kopie des Strafurteils des Bezirksgerichts "___" vom 10. September 2007 in Sachen Staat "___", Unia Arbeitslosenkasse (Geschädigte) gegen die Beschwerdeführerin (Angeklagte) betreffend - unter anderem - mehrfache Widerhandlung gegen die Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung zu den Akten (Urk. 10). Im genannten Entscheid erkannte das Bezirksgericht "___" die Beschwerdeführerin - unter anderem - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäss Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für schuldig. Mit Eingabe vom 21. April 2008 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids fest (Urk. 17).

Nach Einsicht in die Stellungnahmen der Parteien und in die übrigen Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht ergangen ist.

Das AWA hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG sowie Art. 25 Abs. 1 ATSG) korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann. Richtig ist auch, dass die beiden Erlassvoraussetzungen der Gutgläubigkeit und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen und es deshalb unerheblich ist, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet, wenn es am guten Glauben fehlt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 24. Oktober 2001, C 46/01, Erw. 3b). Zu ergänzen ist, dass guter Glaube nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vorliegt. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Folglich entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist; anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige aber auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (ARV 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b mit Hinweisen).

Das AWA hat im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt und begründet, weshalb das im vorliegenden Verfahren streitige Vorhandensein des guten Glaubens zu Recht verneint wurde. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Aufgrund der Akten - und insbesondere gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts "___" vom 10. September 2007 (Urk. 10) - steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenversicherung auf den monatlich auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person" von Oktober 2002 bis Oktober 2003 beziehungsweise von Januar bis Juli 2005 die Fragen, ob sie eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübe entweder zu Unrecht verneinte oder aber ein tieferes als das tatsächlich erzielte Einkommen deklarierte (Urk. 8/7, 8/8).

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Formulare irrtümlich oder absichtlich falsch ausfüllte, da sie sich in jedem Fall eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht beziehungsweise eine grobfahrlässige Entgegennahme der zu viel ausgerichteten Arbeitslosentaggelder vorwerfen lassen muss, welche den guten Glauben im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG ausschliesst. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, sie sei im relevanten Zeitraum der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und habe das System der Arbeitslosenversicherung nicht gekannt (Urk. 17 S. 2), ist zu entgegnen, dass es bei Sprach- und Verständnisschwierigkeiten im Zweifelsfall an ihr gelegen hätte, sich - wenn nötig unter Beizug einer sprachkundigen Person - Klarheit zu verschaffen über die genaue Bedeutung der zu beantwortenden Fragen.

Der Beschwerdeführerin musste jedenfalls klar sein, dass die gestellten Fragen für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung relevant sind und bei mangelndem Verständnis nicht einfach leichtfertig verneint werden dürfen. Dies muss umso mehr gelten, als auf den monatlich auszufüllenden Formularen ausdrücklich vermerkt ist, dass das unwahre oder nur teilweise Ausfüllen administrative und/oder strafrechtliche Sanktionen auslösen kann (vgl. Urk. 8/7). Das Gleiche muss sinngemäss für die Angaben zur Höhe des Erwerbseinkommens gelten, wird doch auf den Formularen "Bescheinigung für Zwischenverdienst" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber/Selbständigerwerbende zu wahrheitsgetreuer Auskunft verpflichtet ist (vgl. Urk. 8/8 Ziff. 15).

Der Beschwerdeführerin hilft es auch nicht, dass sie - angeblich - die Rechtslage nicht gekannt hat, da niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile für sich ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa). Schliesslich gibt es unter den vorliegenden Umständen - entgegen der sinngemäss geäusserten Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 17 S. 2 unten) - auch keinen Anlass zu vermuten, die Arbeitslosenkasse habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

Nach dem Gesagten erübrigt es sich zu prüfen, ob auch die zweite, kumulativ erforderliche Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderung (grosse Härte) erfüllt ist. Hinsichtlich des Sachverhalts, der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der rechtlichen Würdigung kann im Übrigen auf den Einspracheentscheid verwiesen werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Bürgi

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).