Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2006.00389 • SVG ZH AL.2006.00389 KI-generiert

Shareholder/Director Denied Unemployment Benefits Due to Continued Legal Status

Geschäftsnummer AL.2006.00389
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual registered as a shareholder and managing director with sole signatory power for a company, despite claiming to have requested its dissolution and no longer influencing its operations, was denied unemployment benefits. The court reasoned that maintaining this legal status, regardless of actual influence, indicates continued entrepreneurial freedom and constitutes a circumvention of regulations designed to prevent abuse by individuals in employer-like positions, who can practically control their own unemployment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG; Shareholder/Director Denied Unemployment Benefits Due to Continued Legal Status: The court reasoned that maintaining this legal status, regardless of actual influence, indicates continued entrepreneurial freedom and constitutes a circumvention of regulations designed to prevent abuse by individuals in employer-like positions, who can practically control their own unemployment.

Schlagwörter

KI-generiert
Taggeldanspruch von Organpersonen Aktionärsstellung Auflösung der Gesellschaft Unternehmensleiter Rechtsstellung Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

This provision was applied to deny the claim for unemployment benefits due to the claimant's employer-like position in the company.

Art. 90 ff. BGG

Cited to inform the parties of their right to appeal to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to outline the requirements for the appeal brief to the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

AL.2006.00389

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 21. Juni 2007

in Sachen

M.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2006 den Anspruch von M.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2006 aufgrund dessen arbeitgeberähnlichen Stellung abgelehnt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Oktober 2006, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 1. November 2006 (Urk. 7) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen; keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen haben, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,

dem Wortlaut nach diese Bestimmungen zwar auf Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten sind; wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) indessen in BGE 123 V 234 ff. entschieden hat, sich daraus nicht folgern lässt, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben; insbesondere ein Arbeitnehmer, welcher nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält - und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann - nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen; ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinausläuft, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (S. 237 f. Erw. 7b/bb),

das EVG in seinem Urteil vom 13. April 2006 in Sachen F. (C 298/05) weiter festhielt, dass es einer arbeitgeberähnlichen Person selbst während der Liquidationsphase einer Gesellschaft möglich ist, massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang zu nehmen; damit für eine solche Person vor der Löschung der Firma im Handelsregister kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen kann, auch wenn diese rechtliche Situation mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten in einem gewissen Widerspruch stehen kann;

in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Juli 2002 bis zum 24. Juli 2006 als kaufmännischer Angestellter bei der A.___ GmbH angestellt gewesen sei, bei welcher er noch immer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei, was in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Kurzarbeitszeitentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) zu einer Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führe (Urk. 2 S. 3),

der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er die Löschung aus dem Handelsregister eindringlich verlangt habe; er weiter die Geschäfte seit der Konkurseröffnung nicht mehr beeinflussen könne und seither auf Stellensuche sei (Urk. 1);

vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei der A.___ GmbH angestellt gewesen war (Urk. 8/28),

er sich am 24. Mai 2006 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 8/31) und ab dem 1. Juni 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (Urk. 8/18),

er gemäss Handelsregisterauszug vom 9. Oktober 2006 weiterhin Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firma A.___ GmbH ist (Urk. 8/3), was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird,

er damit die Geschicke der Unternehmung weiterhin massgeblich beeinflussen kann und das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu bejahen ist,

er somit entsprechend der geltenden Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,

daran der Einwand, dass er die Löschung im Handelsregister verlangt habe und ihm faktisch die Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Geschäftsbetrieb fehlen würden, nichts zu ändern vermag, da das EVG in den zitierten Entscheiden einen gewissen Widerspruch der rechtlichen Situation mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Sinne der Missbrauchsverhütung in Kauf nimmt,

dies zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- M.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).