Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2006.00349 • SVG ZH AL.2006.00349 KI-generiert

Unemployment Insurance Fund v. Insured Person (Contribution Time for Accident-Related Absence)

Geschäftsnummer AL.2006.00349
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Unemployment Insurance Fund denied an insured person's claim for unemployment benefits due to insufficient contribution time, as they had only accrued 10.727 months within the relevant two-year reference period ending July 2, 2006. The insured argued that the period between March 1 and May 14, 2006, where employment was scheduled but deferred due to an accident, should count toward their contribution time under the relevant statute allowing for periods of non-payment due to accident within an existing employment relationship. The court agreed, reasoning that because a fixed-term employment contract existed from March 1 to June 30, 2006, and the insured was prevented from working during the initial part of that contract solely due to the accident, this period must be counted as contribution time under the law designed to cover such absences, thus satisfying the twelve-month requirement and granting entitlement to benefits from July 3, 2006, pending fulfillment of other conditions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beitragszeiten: Keine beitragslose Zeit, wenn abgeschlossenes Arbeitsverhältnis aufgrund einer unverschuldeten Verhinderung des Versicherten nicht angetreten werden kann

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf Arbeitslosentaggelder Beitragsdauer Unfallversicherungsanstalt Versicherungsverhältnis befristeter Arbeitsvertrag Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 Abs. 1 AVIG
This provision lists the general requirements for unemployment benefit entitlement, including the fulfilment of the contribution period (lit. e), which is the ultimate basis for the relief granted in order 1.
Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG
This provision establishes the fulfillment of the contribution period as a condition for unemployment benefit, which is the subject matter resolved in order 1.
Art. 9 Abs. 3 AVIG
This provision, linked with Art. 8 Abs. 1 lit. e and Art. 13 Abs. 1 AVIG, defines the reference period used to evaluate the fulfillment of the contribution period, which is central to the decision in order 1.
Art. 13 Abs. 1 AVIG
This provision defines the requirement for fulfilling the contribution period (12 months of insured employment), which is assessed to reach the conclusion in order 1.
Art. 4 ATSG
3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art.
Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG
This provision was the core legal basis relied upon in the reasoning to recognize the period from March 1 to May 14, 2006, as contributing to the benefit period, which justified the final ruling in order 1.
Art. 324a OR
Februar 2006 am Arbeitsantritt und damit unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert war (Art. 324a OR) und aus diesem Grund im Sinne von Art.
Art. 46 BGG
This provision governs the suspension of appeal deadlines, cited in the procedural instructions of order 4.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 113 V 352
Unemployment Benefits Eligibility Despite Employer's Failure to Remit Contributions
BGE 128 V 180
324a und b des Obligationenrechts [OR]; BGE 128 V 180 f.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG

This provision was the core legal basis relied upon in the reasoning to recognize the period from March 1 to May 14, 2006, as contributing to the benefit period, which justified the final ruling in order 1.

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG

This provision establishes the fulfillment of the contribution period as a condition for unemployment benefit, which is the subject matter resolved in order 1.

Art. 9 Abs. 3 AVIG

This provision, linked with Art. 8 Abs. 1 lit. e and Art. 13 Abs. 1 AVIG, defines the reference period used to evaluate the fulfillment of the contribution period, which is central to the decision in order 1.

Art. 13 Abs. 1 AVIG

This provision defines the requirement for fulfilling the contribution period (12 months of insured employment), which is assessed to reach the conclusion in order 1.

Art. 9 Abs. 2 AVIG

This provision, linked with Art. 9 Abs. 3 AVIG, determines when the reference period for the contribution period begins, which underpins the finding in order 1.

Art. 8 Abs. 1 AVIG

This provision lists the general requirements for unemployment benefit entitlement, including the fulfilment of the contribution period (lit. e), which is the ultimate basis for the relief granted in order 1.

Art. 46 BGG

This provision governs the suspension of appeal deadlines, cited in the procedural instructions of order 4.

Art. 42 BGG

This provision specifies the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court, cited in the procedural instructions of order 4.

Art. 100 BGG

This provision governs appeals to the Federal Supreme Court, cited in the procedural instruction regarding the time limit in order 4.

Art. 90 BGG

This provision governs the finality of decisions allowing an appeal to the Federal Supreme Court, cited in the procedural instruction regarding the time limit in order 4.

Art. 64 LTF

This provision governs the awarding of legal aid, which is implicitly referenced by declaring the proceedings cost-free in order 2.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, applied by declaring the proceedings free of charge (cost exemption) in order 2.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

AL.2006.00349

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Spross

Urteil vom 2. Februar 2007

in Sachen

S.___

Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Münzgasse 2, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse Unia den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der 1955 geborenen S.___ ab dem 3. Juli 2006 mit Verfügung vom 31. August 2006 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit abgewiesen hat (Urk. 3/3), woran sie mit Einspracheentscheid vom 4. September 2006 festhielt (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 17. September 2006, mit welcher S.___ den Antrag gestellt hat, die anrechenbare Beitragszeit sei um den Zeitraum vom 1. März bis zum 14. Mai 2006 zu erhöhen, womit ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen sei (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2006 (Urk. 6) sowie in die Replik der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2006 (Urk. 11),

in Erwägung,

dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Nichterfüllung der Beitragszeit erkannt hat,

dass sich diese dabei auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin könne in der massgebenden Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 3. Juli 2004 bis zum 2. Juli 2006 lediglich eine Beitragszeit von 10,727 Monaten aufweisen, insbesondere habe sie die Arbeitsstelle bei der A.___ SA wegen des Bruchs der rechten Hand am 28. Februar 2006 erst am 15. Mai 2006 statt am 1. März 2006 antreten können (Urk. 2 S. 2 in Verbindung mit Urk. 3/3 S. 2),

dass die Beschwerdeführerin demgegenüber ausführt, der Unfall habe nur zur Folge gehabt, dass sie an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei, und sie zudem geltend macht, die A.___ SA habe wegen der Übernahme der Kosten des Unfalls durch die alte Arbeitgeberin, die B.___ AG, keine Lohnzahlungen an sie erbringen müssen,

dass sie sich auf Art. 13 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) beruft (Urk. 1),

dass die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g),

eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG),

dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), und ie Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),

dass Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten ist (BGE 113 V 352),

dass für die Erfüllung der beitragspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AVIG unter anderem auch Zeiten angerechnet werden, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c),

dass zwischen den Parteien unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragspflicht vom 3. Juli 2004 bis zum 2. Juli 2006 Tätigkeiten bei der C.___ AG vom 21. März 2005 bis zum 6. April 2005, bei der B.___ AG vom 17. Mai 2005 bis zum 31. Januar 2006 sowie bei der A.___ SA vom 15. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2006 aufweisen kann, was insgesamt 10,727 Beitragsmonate ergibt, zusammengesetzt aus 0,607 Monaten bei der C.___ AG, 8,513 Monaten bei der B.___ AG und 1,607 Monaten bei der A.___ SA (Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 2),

dass die Beschwerdeführerin von der B.___ AG bis zum 31. Januar 2006 Lohn erhalten hat (Urk. 7/3),

dass sie am 24. Februar 2006 mit der A.___ SA ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Vertragsdauer vom 1. März bis zum 30. Juni 2006 abgeschlossen hat (Urk. 3/1),

dass sich die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2006 bei einem Sturz auf dem Eis die rechte Hand gebrochen hat und vom 28. Februar 2006 bis zum 14. Mai 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist (Urk. 7/4 und Urk. 7/7),

dass die A.___ SA mit der Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalles am 10. Mai 2006 per 15. Mai 2006 einen neuen bis zum 30. Juni 2006 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (Urk. 7/6),

dass der Unfallversicherer der B.___ AG (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), das heisst, weil sich der Unfall vom 28. Februar 2006 innerhalb der 30-tägigen Nachdeckungsfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG ereignet hatte, am 3. Tag nach dem Unfall, somit ab dem 3. März 2006 bis zum 14. Mai 2006 Unfalltaggelder entsprechend Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG erbracht hat (Urk. 6),

dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen die Taggelder nach Art. 25ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) zwar nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b des Obligationenrechts [OR]; BGE 128 V 180 f. Erw. 3d und e mit Hinweisen; vgl. ferner Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG),

dass Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG indessen gerade diese beitragslosen Zeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses abdecken wollte (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. A. S. 2244 Rz 222),

dass der zwischen der Beschwerdeführerin und der A.___ SA am 24. Februar 2006 abgeschlossene und vom 1. März 2006 bis zum 30. Juni 2006 befristete Arbeitsvertrag (Urk. 3/1) nicht gekündigt worden ist, sondern die Arbeitgeberin trotz des Unfalls der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2006 weiterhin daran festhielt (Urk. 3/2), dass mithin für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 30. Juni 2006 ein Arbeitsverhältnis vorliegt, unabhängig davon, dass dieses unfallbedingt erst am 15. Mai 2006 angetreten werden konnte,

dass die Beschwerdeführerin wegen des Unfalls vom 28. Februar 2006 am Arbeitsantritt und damit unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert war (Art. 324a OR) und aus diesem Grund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG keinen beitragspflichtigen Lohn erhielt,

dass daher zu der unbestritten gebliebenen Beitragszeit von 10,727 Monaten (inklusive der Anrechnung der Beitragszeit für die Ausübung der Tätigkeit bei der A.___ SA vom 15. Mai bis zum 30. Juni 2006) auch innerhalb der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 3. Juli 2004 bis zum 2. Juli 2006 die Beitragszeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit der A.___ SA vom 1. März 2006 bis zum 14. Mai 2006 hinzuzählen sind,

dass die Beschwerdeführerin somit die Beitragszeit erfüllt hat und ihr daher ab dem 3. Juli 2006, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind, Arbeitslosenentschädigung zusteht,

dass die Beschwerde zu gutzuheissen ist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 4. September 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. Juli 2006 wegen Erfüllung der Beitragszeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- S.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).