Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2006.00167 • SVG ZH AL.2006.00167 KI-generiert

Unemployment Insurance Revision vs. Late Objection Decision

Geschäftsnummer AL.2006.00167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a complaint against a decision by the unemployment insurance fund, which had dismissed the claimant's submission of March 2006 as a late objection to an initial denial of unemployment benefits dated February 2005 based on insufficient contribution time. The court reasoned that since the claimant could only obtain definitive proof of the necessary contribution period following a labor court settlement in December 2005, the subsequent submission should have been treated as a request for revision under social insurance law, not a time-barred objection; consequently, the court upheld the appeal, annulled the dismissal decision, and remanded the matter to the insurance fund for a new ruling on the merits of the revision request, awarding the claimant's appointed counsel costs.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, § 89 Abs. 1 der Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO, Art. 90 BGG, Art. 100 BGG; Unemployment Insurance Revision vs. Late Objection Decision: The court reasoned that since the claimant could only obtain definitive proof of the necessary contribution period following a labor court settlement in December 2005, the subsequent submission should have been treated as a request for revision under social insurance law, not a time-barred objection; consequently, the court upheld the appeal, annulled the dismissal decision, and remanded the matter to the insurance fund for a new ruling on the merits of the revision request, awarding the claimant's appointed counsel costs.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beitragsdauer Versicherungskasse verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer

Used to justify the decision to remit the matter back to the respondent agency for a new decision.

§ 89 Abs. 1 der Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO)

Cited as the basis for granting the legal representative of the appellant an award of costs due to full success.

Art. 90 BGG

Cited in relation to the right to file an appeal with the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 100 BGG

Cited in relation to the right to file an appeal with the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

AL.2006.00167

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann

Urteil vom 4. Januar 2007

in Sachen

S.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner

Business Center

Badenerstrasse 414, 8004 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 S.___, geboren 1972, stellte am 18. Januar 2005 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 13/2) und meldete sich am 16. Dezember 2004 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 13/3). Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, die Beitragszeit im Sinne von Art. 8 lit. e in Verbindung mit Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sei nicht erfüllt (Urk. 13/24/1).

1.2 Nach durchgeführtem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ___ reichte der Versicherte zuhanden der Unia Arbeitslosenkasse die Eingabe vom 17. März 2006 ein (Urk. 13/25/1). Diese wurde von der Unia Arbeitslosenkasse als verspätete Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Februar 2005 behandelt, auf welche sie mit Einspracheentscheid vom 30. März 2006 nicht eintrat (Urk. 13/28/1).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2006 (Urk. 13/28/1; Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2006 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass er Anspruch auf Taggelder habe beziehungsweise seien ihm diese auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2006 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 12).

Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 1. September 2006 wurde dem Versicherten antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt und der Unia Arbeitslosenkasse Frist angesetzt, um zur Frage, ob die Eingabe vom 17. März 2006 als Revisionsgesuch oder als Einsprache zu behandeln sei, Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 15). Mit Eingabe vom 29. September 2006 reichte die Unia Arbeitslosenkasse ihre Stellungnahme ein (Urk. 17). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 der Schriftenwechsel geschlossen erklärt (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend ist der Streitwert nicht klar bestimmbar, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts fällt (§ 11 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1 Strittig und zu klären ist vorliegend, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2006 von der Beschwerdegegnerin zurecht als verspätete Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Februar 2005 behandelt wurde.

2.2 Aus den Akten geht hervor, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die Unia Arbeitslosenkasse, am 17. Februar 2005, die konkrete Beitragszeit strittig war und der Beschwerdeführer den Beweis dafür, dass er während eines Jahres bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der A.___ AG, tätig war, nicht beziehungsweise noch nicht erbringen konnte. Zur Feststellung der konkreten Anstellungs- und damit Beitragsdauer war ein Gerichtsverfahren notwendig.

Das Gerichtsverfahren, welches am Arbeitsgericht ___ durchgeführt wurde, konnte am 5. Dezember 2005 durch einen Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin erledigt werden. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG vom 1. November 2003 bis 30. November 2004 gedauert habe (vgl. Urk. 13/27/3). Diese Feststellung ist für das vorliegende Verfahren von Bedeutung.

2.3 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsache entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

Der Beschwerdeführer konnte das Beweismittel, welches über die konkrete Dauer seines letzten Arbeitsverhältnisses und somit über die Beitragsdauer Auskunft gibt, erst nach Abschluss des Gerichtsverfahren zur Verfügung stellen. Somit liegt - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - ein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes vor.

Da es sich bei der Frage, ob ein Revisionsverfahren durchzuführen ist oder nicht, um eine rein formelle Fragestellung handelt, vermag die Beschwerdegegnerin mit ihren Vorbringen in der Stellungnahme vom 29. September 2006, in welcher sie teilweise Aspekte anführte, die allenfalls bei der materiellen Beurteilung des Anspruchs zu berücksichtigen sind, nicht durchzudringen (Urk. 17). Zudem hielt sie in ihrer Stellungnahme explizit fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2006 sei irrtümlicherweise als Einsprache behandelt worden (Urk. 17 S. 1 oben).

Somit folgt, dass die Eingabe vom 17. März 2006 als Revisionsgesuch und nicht als Einsprache zu behandeln gewesen wäre.

2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Die vorliegende Sache ist daher zur Prüfung des Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der unentgeltliche Rechtsbeistand einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 89 Abs. 1 der Zürcher Zivilprozessordnung; ZPO) zulasten der Beschwerdegegnerin hat.

Mit Honorarnote vom 12. Dezember 2006 (Urk. 20) macht der unentgeltliche Rechtsbeistand einen Zeitaufwand von 7 Stunden geltend, was als angemessen erscheint. Die Prozessentschädigung ist beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'571.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 30. März 2006 aufgehoben wird, und die Sache an Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung, neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'571.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner

- Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Oerlikon

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).