Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2006.00134 • SVG ZH AL.2006.00134 KI-generiert

Unemployment Benefits for Apprenticeship Seeker

Geschäftsnummer AL.2006.00134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court allowed an appeal against a decision that denied unemployment insurance benefits to a young person who, after an apprenticeship termination, exclusively sought a new apprenticeship position, asserting a lack of employability. The court reasoned that while job seekers must fulfill the same requirements for mitigating damages as others, focusing solely on finding an apprenticeship is permissible as long as the job search efforts in terms of quality and quantity are sufficient, and it was not definitively proven that the appellant refused to accept other reasonable employment until a new apprenticeship was secured. Therefore, the court granted the appeal, upholding the appellant's employability from the date of registration.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 8 Abs. 1 lit.f AVIG, Art. 90 BGG, Art. 100 BGG; Unemployment Benefits for Apprenticeship Seeker: The court reasoned that while job seekers must fulfill the same requirements for mitigating damages as others, focusing solely on finding an apprenticeship is permissible as long as the job search efforts in terms of quality and quantity are sufficient, and it was not definitively proven that the appellant refused to accept other reasonable employment until a new apprenticeship was secured. Therefore, the court granted the appeal, upholding the appellant's employability from the date of registration.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versicherungsleistung Lehrvertrag Beschwerdelegitimation Zugang zum Beruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 58
Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw.
BGE 124 V 231
1.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw.
BGE 112 V 218
Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 218 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 lit.f AVIG

This provision establishes the requirement for employability as a prerequisite for unemployment benefit entitlement, forming the legal basis for the assessment in the case.

Art. 15 Abs. 1 AVIG

This provision defines employability, which was the core issue resolved by the decision to grant the appeal.

Art. 90 BGG

Cited in the dispositive concerning the deadline for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 100 BGG

Cited in the dispositive concerning the deadline for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to regulate the formal requirements for filing the appeal with the Federal Supreme Court.

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Volltext

AL.2006.00134

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 12. Januar 2007

in Sachen

L.___

Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch den Vater A.___

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. Die im Jahre 1988 geborene L.___ trat am 1. August 2005 eine dreijährige Lehre als Dentalassistentin an (Urk. 9/6/2 f.). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 löste der Arbeitgeber das Lehrverhältnis per 30. Oktober 2005 auf (Urk. 9/6/4) und die Versicherte meldete sich 10. November 2005 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/6/2). Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 10. November 2005 (Urk. 9/3) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 fest (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhoben die gesetzlichen Vertreter der Versicherten am 22. April 2006 Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 1).

Nachdem der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Juni 2006 geschlossen (Urk. 10).

Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 (richtig: 17. Juni 2006) reichten die Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 11), zu welcher sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit.f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).

1.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Zwar rechtfertigen qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Indessen ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren massgebend. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c).

Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich um Lehrstellen bemüht habe und nicht bereit gewesen sei, eine andere zumutbare Arbeit anzunehmen, so dass ihr die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen sei (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2 Demgegenüber hielten die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin fest, dass für ihre Tochter das Finden einer Lehrstelle zwar im Vordergrund gestanden habe, sie aber eine andere zumutbare Stelle nicht abgelehnt hätte (Urk. 1).

2.3 Der vom Beschwerdegegner zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht hält fest, dass an Schulabgängerinnen ohne Lehrstelle bezüglich Schadenminderungspflicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an die übrigen Versicherten. Für den Fall, dass eine Stellensuchende ausschliesslich einen Ausbildungsplatz sucht und nicht bereit ist, eine andere zumutbare Arbeit anzunehmen, müsste ihr die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen werden (Urteil vom 13. Mai 2002 in Sachen Z., C 250/01).

Es ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass sich die Beschwerdeführerin auf das Finden einer Lehrstelle konzentriert hat (Urk. 9/5, Urk. 9/4). So hielt der Vater der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2005 ausdrücklich fest, dass seine Tochter wieder eine Lehrstelle suche (Urk. 9/3/3). Daraus kann aber entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen wäre, zumindest bis zum Finden einer neuen Lehrstelle eine andere zumutbare Stelle anzunehmen. Die Konzentration auf das Finden einer Lehrstelle, wie dies die Beschwerdeführerin getan hat, erscheint aber zulässig, sofern die Arbeitsbemühungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichend sind. Die Beschwerdeführerin könnte sich allerdings im Falle ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen nicht darauf berufen, dass zu wenig Lehrstellen zu finden seien, sondern hätte in einem solchen Fall die Stellensuche auf "normale" Arbeitsverhältnisse zu erweitern.

2.4 In Gutheissung der Beschwerde ist damit die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 10. November 2005 zu bejahen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. März 2006 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- Arbeitslosenkasse Unia

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).