Unemployment Insurance Funding for Retraining Requires Indication of Labor Market Necessity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the rejection by the employment office of the costs for a vocational training course (business school), ruling that entitlement to unemployment insurance funding for retraining requires an indication of labor market necessity, meaning the measure must substantially improve the insured person's employability. The court reasoned that although any additional training is generally positive, the requested short course would not substantially improve employability given the appellant's limited prior experience in the commercial field, which the employment office reasonably assessed as requiring a combination of prior experience and further training for success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 1 und 2, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Unemployment Insurance Funding for Retraining Requires Indication of Labor Market Necessity: The court reasoned that although any additional training is generally positive, the requested short course would not substantially improve employability given the appellant's limited prior experience in the commercial field, which the employment office reasonably assessed as requiring a combination of prior experience and further training for success.
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KI-generiertThis article articulates the legal requirement for granting financial support for retraining measures based on employment market conditions, which serves as the implied substantive basis for the decision to dismiss the appeal.
Cited in the final order (No. 4) regarding the formal requirements for filing an appeal against the court's decision.
Volltext
AL.2006.00067
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für, Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Nachdem das AWA mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 das Begehren der Versicherten betreffend Kostenübernahme eines Weiterbildungskurses (Handelsschule) abgelehnt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. August 2004, mit welcher die Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 3. September 2004 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation ist; dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet; dadurch verhindert werden soll, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.); das Gesetz diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck bringt, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert,
der Beschwerdegegner seinen ablehnenden Entscheid damit begründete, dass die Beschwerdeführerin keine mehrjährige kaufmännische Tätigkeit vorweisen könne, so dass nach ihrer Erfahrung die Vermittelbarkeit durch den Besuch der fraglichen Handelsschule nicht wesentlich verbessert werden könne (Urk. 2, Urk. 6),
die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend machte, dass aufgrund der technischen Umwälzungen in der Fotobranche die Stellensuche in ihrem angestammten Berufsfeld praktisch aussichtslos sei, so dass eine Umschulung respektive Zusatzausbildung unumgänglich sei (Urk. 1);
in weiterer Erwägung, dass
unbestritten ist, dass sich jede zusätzliche Ausbildung grundsätzlich positiv auf die Stellensuche auswirkt, eine solche Massnahme aber aufgrund der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung lediglich unter den gesetzlichen Voraussetzungen übernommen werden kann,
die beantragte Weiterbildung (Handelsschule 1 "Kompaktlehrgang") rund drei Monate dauert (Urk. 7/8 S. 2),
allein durch die genannte Weiterbildung somit kaum eine wesentliche Verbesserung der Vermittelbarkeit erreicht werden kann,
die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit im kaufmännischen Bereich tätig war (Urk. 7/4 S. 3),
nach den Erfahrungen des Beschwerdegegners aber lediglich die Kombination von mehrjähriger Erfahrung im kaufmännischen Bereich sowie Besuch einer Weiterbildung den gewünschten Erfolg bringt, was ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheint,
somit davon auszugehen ist, dass die beantragte Massnahme die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verbessert,
der angefochtene Einspracheentscheid demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).