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AL.2005.00626 • SVG ZH AL.2005.00626 KI-generiert

Unemployment Benefits Calculation: Exemption from Contribution Period Upheld

Geschäftsnummer AL.2005.00626
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who worked abroad for over a year and returned to Switzerland was granted an exemption from the contribution period for unemployment benefits under Article 14(3) AVIG. Consequently, their insured earnings were determined using a flat-rate amount of CHF 127 per day, resulting in a daily insured earning of CHF 2,756, as stipulated by Article 41 AVIV for individuals with completed vocational training. The court upheld this calculation, rejecting the individual's argument that a bilateral social security agreement with the country of their prior employment should dictate the calculation, as that agreement did not cover unemployment insurance.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 14 Abs. 3 AVIG, Art. 23 Abs. 2 AVIG, Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV; Unemployment Benefits Calculation: Exemption from Contribution Period Upheld: Consequently, their insured earnings were determined using a flat-rate amount of CHF 127 per day, resulting in a daily insured earning of CHF 2,756, as stipulated by Article 41 AVIV for individuals with completed vocational training. The court upheld this calculation, rejecting the individual's argument that a bilateral social security agreement with the country of their prior employment should dictate the calculation, as that agreement did not cover unemployment insurance.

Schlagwörter

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Bemessung der Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistung der Sozialversicherung Beitragsbefreiung Sozialbeitrag versicherter Verdienst Beitragsjahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 Abs. 1 AVIG
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art.
Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG
dass auf Grund von Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert, insbesondere in der Schweiz eine unselbständige beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (Art.
Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG
a AVIG für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert, insbesondere in der Schweiz eine unselbständige beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG),
Art. 14 Abs. 3 AVIG
13 AVIG, jedoch über eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen, weshalb er gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit und sein versicherter Verdienst aufgrund der Pauschalansätze gemäss Art.
Art. 23 Abs. 2 AVIG
dass gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art.
Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV
127.-- (Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV),
Art. 13 AVIG
September 2005 in A.___ gelebt und gearbeitet habe, könne er sich zwar nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung nach Art. 13 AVIG, jedoch über eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen, weshalb er gestützt auf Art.
Art. 41 AVIV
3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit und sein versicherter Verdienst aufgrund der Pauschalansätze gemäss Art. 41 AVIV festzulegen sei (Urk.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the dispositive for the formal requirements of submitting an appeal to the Federal Court.

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Volltext

AL.2005.00626

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 19. Juli 2006

in Sachen

F.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon

Beschwerdegegnerin

unter Hinweis darauf,

dass der schweizerische Staatsangehörige F.___, geboren 1946, ab 9. Februar 1998 als kaufmännischer Angestellter bei der T.___ in M.___ arbeitete (Urk. 7/5),

dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2005 infolge Umstrukturierung kündigte (Urk. 7/6),

dass F.___ daraufhin in die Schweiz zurückkehrte und sich am 5. September 2005 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt anmeldete (Urk. 7/1, Urk. 7/10),

dass die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 23. November 2005 den versicherten Verdienst auf Fr. 2'756.-- festlegte (Urk. 3/2),

dass die Arbeitslosenkasse die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 13. Dezember 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 3/1),

dass F.___ am 23. Dezember 2005 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, den versicherten Verdienst aufgrund seiner Angaben zu erhöhen (Urk. 1),

dass die Arbeitslosenkasse in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),

in Erwägung,

dass der Versicherte gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist,

dass gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Abs. 1),

dass auf Grund von Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert, insbesondere in der Schweiz eine unselbständige beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG),

dass gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können,

dass gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind, Pauschalansätze gelten, und diese betragen im Tag für Personen mit abgeschlossener Berufslehre Fr. 127.-- (Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV),

dass die Arbeitslosenkasse in der durch den angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2005 bestätigten Verfügung vom 23. November 2005 ausführte, nachdem der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. September 2003 bis 4. September 2005 in A.___ gelebt und gearbeitet habe, könne er sich zwar nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung nach Art. 13 AVIG, jedoch über eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen, weshalb er gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit und sein versicherter Verdienst aufgrund der Pauschalansätze gemäss Art. 41 AVIV festzulegen sei (Urk. 2, Urk. 3/2),

dass die Arbeitslosenkasse im Weiteren feststellte, der Beschwerdeführer verfüge über einen Berufsabschluss, und den versicherten Verdienst deshalb in Anwendung des Pauschalansatzes von Fr. 127.-- pro Tag auf Fr. 2'756.-- festsetzte (Urk. 2),

dass sich das Vorgehen der Arbeitslosenkasse als rechtskonform erweist, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde dagegen einzig einwendet, da zwischen der Schweiz und A.___ ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, gehe er davon aus, dass für die Berechnung des versicherten Verdienstes der Lohn massgebend sei, den er in A.___ erzielt habe, und damit ein Lohn von rund Fr. 60'000.-- (Urk. 1, Urk. 7/3/2),

dass das zwischen der Schweiz und A.___ abgeschlossene, am 1. Oktober 1995 in Kraft gesetzte Abkommen über Soziale Sicherheit in Bezug auf die Schweiz lediglich für die Alters- und Hinterlassenversicherung sowie die Invalidenversicherung gilt (Art. 2 des Abkommens), und sich damit nicht auf die Arbeitslosenversicherung erstreckt,

dass das fragliche Abkommen für das vorliegende Verfahren demzufolge nicht relevant und der Einwand des Beschwerdeführers damit unbegründet ist,

dass sich der angefochtene Entscheid vom 13. Dezember 2005 als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- F.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).