Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2005.00568 • SVG ZH AL.2005.00568 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for Board President Appeal

Geschäftsnummer AL.2005.00568
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, having been denied unemployment benefits by the cantonal unemployment insurance fund due to holding an employer-like position since the termination of employment, appealed the decision, seeking benefit entitlement and reimbursement of prior contributions. The court reasoned that pursuant to relevant legislation and established jurisprudence, individuals whose decisions significantly influence the employer—specifically including a president of the board of directors—are excluded from receiving unemployment compensation, as this provision serves to prevent abuse, regardless of the fact that the appellant had paid contributions since 1983; therefore, the denial of benefits was deemed correct, and the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 108 OG, Art. 106 OG, Art. 132 OG; Unemployment Benefits Denial for Board President Appeal: The court reasoned that pursuant to relevant legislation and established jurisprudence, individuals whose decisions significantly influence the employer—specifically including a president of the board of directors—are excluded from receiving unemployment compensation, as this provision serves to prevent abuse, regardless of the fact that the appellant had paid contributions since 1983; therefore, the denial of benefits was deemed correct, and the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Taggeldanspruch von Organpersonen Arbeitslosenversicherung Leistungsanspruch Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 272
BGE 122 V 273
c AVIG fallen (BGE 122 V 273 Erw.
BGE 123 V 237
AVIG beanspruchen, Anwendung findet (BGE 123 V 237 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

The court applied this article to exclude the complainant from entitlement to unemployment insurance benefits due to his employer-like position.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

This provision specifies the formal requirements for filing an appeal with the Federal Insurance Court, cited in the final notice of appeal rights.

Art. 108 OG

This procedural rule is cited in connection with Art. 132 OG concerning the required documents for filing an appeal.

Art. 106 OG

This procedural rule is cited in connection with Art. 132 OG concerning the required content of the appeal submission.

Art. 132 OG

This provision governs the general requirements for filing an appeal, which are reiterated in the notice of appeal rights.

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Volltext

AL.2005.00568

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner

Urteil vom 31. Januar 2006

in Sachen

M.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005 (Urk. 2) die Anspruchsberechtigung von M.___ wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung ab 2. Juni 2005 verneint hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. November 2005 (Urk. 1), mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückerstattung der seit 1983 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge zuzüglich Zins beantragt hat, und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2005 (Urk. 7),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) arbeitnehmende Personen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen,

dass diejenigen Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG),

dass diese Bestimmung der Vermeidung von Missbräuchen dient (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 122 V 272 f. Erw. 3),

dass Mitglieder eines Verwaltungsrates von Gesetzes wegen einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit haben und deshalb als arbeitgeberähnliche Personen unter Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG fallen (BGE 122 V 273 Erw. 3; ARV 2004 Nr. 21 S. 196),

dass die nach dem Wortlaut auf Kurzarbeitsfälle zugeschnittene Bestimmung nach der Rechtsprechung analog auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 8 ff. AVIG beanspruchen, Anwendung findet (BGE 123 V 237 f. Erw. 7b/bb),

dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 18./19. Dezember 1983 (Urk. 8/9/4) ab dem 21. Dezember 1983 als Architekt bei der B.___ AG Architekturbüro angestellt war,

dass die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. April 2005 (Urk. 8/9/1) per 31. Mai 2005 aufgelöst hat,

dass sich aus dem Handelsregisterauszug betreffend die B.___ AG Architekturbüro ergibt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen war (Urk. 8/5/3),

dass er demnach im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist, ohne dass zu prüfen wäre, welche Entscheidungsbefugnisse ihm im Betrieb zukamen, was der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch anerkennt,

dass an dieser Beurteilung der Umstand, dass der Versicherte seit 1983 Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet hat (Urk. 1), nichts zu ändern vermag, zumal er dazu als Arbeitnehmer mit einer arbeitgeberähnlichen Funktion verpflichtet ist,

dass arbeitgeberähnliche Personen im Unterschied zu selbstständig Erwerbenden durchaus Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung geniessen,

dass dies - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 AVIG) - dann der Fall ist, wenn arbeitgeberähnliche Personen aus ihrem Betrieb in einer Weise ausscheiden, dass sie endgültig alle jene Eigenschaften verlieren, deretwegen sie auf Grund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung respektive Arbeitslosenentschädigung ausgenommen sind,

dass das Erfordernis, aus der bisherigen Firma auszuscheiden, wegen der Missbrauchsgefahr notwendig ist, was jedoch nicht generell verhindert, dass arbeitgeberähnliche Personen überhaupt jemals Arbeitslosenentschädigung beziehen könnten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. AG vom 29. Dezember 2004, C 160/04, Erw. 4.2),

dass somit der Einwand des Beschwerdeführers, dass die arbeitgeberähnlichen Personen zwar Beiträge zahlen müssen, jedoch vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen werden, nicht stichhaltig ist,

dass im Übrigen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die vom Versicherten verlangte Gesetzesänderung (Urk. 1) nicht zuständig ist,

dass sich nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005 (Urk. 2) als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- M.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).