Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2005.00563 • SVG ZH AL.2005.00563 KI-generiert

Unemployment Insurance Benefits Denial Appeal: Post-Divorce Economic Duress Insufficient

Geschäftsnummer AL.2005.00563
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant appealed a decision denying unemployment insurance benefits due to insufficient contribution time, asserting an exemption based on being compelled to seek employment following a divorce under relevant provisions. The court reasoned that for an exemption based on post-divorce necessity, a balance must exist between income (including assets) and necessary ongoing costs, while excluding expenditures for comfort; although the claimant received temporary support payments after divorce, the court determined that considering the available assets, particularly a substantial interest-free loan provided to the ex-spouse, the claimant did not demonstrate the requisite economic duress, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Dass-Urteil; keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge Scheidung, Prüfung der wirtschaftlichen Zwangslage gemäss EVG-Rechtsprechung

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Beitragsbefreiung Arbeitslosigkeit ehelicher Härtefall triftige Gründe Versicherungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 2 AVIG

The appeal was dismissed because the court found that there was no compulsory situation as defined by this article to warrant an exemption from fulfilling the contribution period.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

This provision dictates the formal requirements for submitting an administrative court appeal against the decision.

Art. 108 OG

This provision is cited alongside Art. 132 and Art. 106 OG regarding the requirements for filing the appeal documents.

Art. 106 OG

This provision is cited alongside Art. 132 and Art. 108 OG regarding the requirements for filing the appeal documents.

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Volltext

AL.2005.00563

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard

Urteil vom 29. März 2006

in Sachen

R.___

Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Bahnhofstrasse 196, 8622 Wetzikon ZH

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 einen Anspruch von R.___ auf Arbeitslosenentschädigung infolge Nichterfüllung der Beitragszeit (Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und mangels eines entsprechenden Befreiungsgrundes (Art. 14 Abs. 2 AVIG) verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Oktober 2005, mit welcher R.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat und einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG geltend machte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Unia Arbeitslosenkasse vom 12. November 2005 (Urk. 6),

nach Durchführung einer Referentenaudienz am 14. Dezember 2005 und Abschluss des Schriftenwechsels am 20. März 2006 (Urk. 11)

unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 10. Juni 2005 in Sachen S. (C 266/04), das der Beschwerdeführerin anlässlich der Referentenaudienz vom 14. Dezember 2005 erläutert und ausgehändigt wurde,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerdeführerin am 19. August 2005 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/13) und ab demselben Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhob (Urk. 7/12 Ziff. 2) und demnach die Rahmenfrist vom 19. August 2003 bis 18. August 2005 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) dauerte,

dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002 (Urk. 7/12 Ziff. 17) und danach im Zeitraum vom 15. August 2004 bis 15. August 2005 (Urk. 7/24 Ziff. 16) gemäss Lohnabrechnungen während vier Monaten (August 2004, Dezember 2004, März 2005 und August 2005; Urk. 7/25) arbeitstätig war,

dass sie demnach innerhalb der Rahmenfrist keine genügende Beitragszeit vorweisen kann, was im Übrigen unbestritten ist,

dass die Beschwerdeführerin seit 19. Januar 2005 geschieden ist (Urk. 7/23 S. 1) und Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die wegen Scheidung gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 AVIG),

dass rechtsprechungsgemäss zur Beurteilung der Frage, ob eine Art. 14 Abs. 2 AVIG entsprechende Zwangslage gegeben ist, zu prüfen ist, ob zwischen den Einkünften - einschliesslich der Vermögenserträge - und den festen laufenden Kosten ein Gleichgewicht besteht, wobei auch das verfügbare Vermögen in angemessener Weise einzubeziehen ist und bei der Prüfung der Bedarfsseite nicht jedwede Ausgabenposition zu berücksichtigen ist, sondern es um die Deckung von zumindest in einem weiteren Sinn notwendigen Lebenskosten geht und nicht um Aufwendungen, die vornehmlich dem Komfort dienen, und dass die versicherte Person gegebenenfalls auch Einschränkungen hinnehmen muss, ohne dass deswegen schon von einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gesprochen werden kann (Urteil des EVG vom 10. Juni 2005 in Sachen S., C 266/04, Erw. 5.3.3.)

dass die Beschwerdeführerin gemäss Scheidungsurteil vom 24. November 2004 (Urk. 7/23) ab 1. Juli 2004 für die Zeit, in der sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, überbrückungsweise von ihrem geschiedenen Ehemann monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- erhält, ohne dass dabei eine zeitliche Befristung vereinbart wurde (Urk. 7/23 S. 4 Ziff. 6), und dass sie ihrem geschiedenen Ehemann ein zinsloses Darlehen in Höhe von Fr. 200'000.-- gewährte (Urk. 7/22/2 S. 3),

dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Kostenaufstellung Ausgaben in Höhe von Fr. 5’085.-- und Einnahmen in Höhe von Fr. 4’750.-- hat (Urk. 7/21 in Verbindung mit Urk. 7/18), auf der Ausgabenseite (Urk. 7/21) Posten wie Weiterbildung (Fr. 350.--) und öffentlicher Verkehr bei eigenem Auto (Fr. 250.--) rechtsprechungsgemäss nicht berücksichtigt werden können und somit die Einnahmen als höher als die Ausgaben zu betrachten sind, und dass das dem geschiedenen Ehemann gewährte Darlehen von Fr. 200'000.-- zur Beurteilung einer allfälligen Zwangslage mit einbezogen werden muss,

dass somit insgesamt keine Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt und keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- R.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).