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AL.2005.00425 • SVG ZH AL.2005.00425 KI-generiert

Unemployment Benefit Denial Upheld Due to Insufficient Contribution Period

Geschäftsnummer AL.2005.00425
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the unemployment insurance fund's decision to deny benefits because the claimant could not prove the requisite twelve months of contributions within the relevant two-year contribution assessment period prior to registering as unemployed on March 11, 2005. The court reasoned that by combining documented employment from February to April 2004 (less than three months) and employment from July 2004 to March 2005 (nine months, based on an agreed-upon extension of the final month's employment), the total verifiable contributory time within the April 2003 to March 2005 assessment period fell short of the required twelve months.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Unemployment Benefit Denial Upheld Due to Insufficient Contribution Period: The court reasoned that by combining documented employment from February to April 2004 (less than three months) and employment from July 2004 to March 2005 (nine months, based on an agreed-upon extension of the final month's employment), the total verifiable contributory time within the April 2003 to March 2005 assessment period fell short of the required twelve months.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Beitragsdauer Anspruch auf Versicherungsleistungen materielle Voraussetzungen Versicherungskasse kontrollfreie Bezugstage Kein Anspruch, da Beitragszeit nicht gegeben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

This provision governs the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Insurance Court, referenced in the instructions for appealing the decision.

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG

This article was cited in the reasoning to establish the substantive requirement (having met the contribution period) for entitlement to unemployment benefits, which is the basis for dismissing the appeal.

Art. 9 Abs. 3 AVIG

This article was cited in the reasoning to define the time frame for the contribution period, which is central to the dispute resolved by confirming the rejection of benefits.

Art. 13 Abs. 1 AVIG

This article was cited in the reasoning to define the condition of having worked for at least twelve months within the relevant time frame, which justifies the dismissal of the appeal.

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Volltext

AL.2005.00425

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser

Urteil vom 1. Dezember 2005

in Sachen

B.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Seestrasse 217, 8810 Horgen

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 die Verfügung vom 9. Mai 2005 bestätigt hat (Urk. 7/16), womit der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgelehnt worden ist, da B.___ keine Beitragszeit von zwölf Monaten nachweisen könne (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. August 2005, mit welcher B.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Unia Arbeitslosenkasse vom 19. September 2005 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass eine versicherte Person nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]),

dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),

dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),

dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von zwölf Monaten nachweisen kann (Urk. 1, 2, 6),

dass der Beschwerdeführer sich am 11. März 2005 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Urk. 7/1),

dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben hat, er habe in den letzen zwei Jahren im Restaurant A.___ und im Restaurant C.___ gearbeitet (Urk. 7/9),

dass aus den Arbeitgeberbescheinigungen des Restaurants A.___ hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dort vom 1. Februar bis zum 29. April 2004 gearbeitet hat, und der Beschwerdeführer ebenfalls bestätigt, dass dieses Arbeitsverhältnis nur bis zum 29. April 2004 gedauert hat (Urk. 1, 7/2),

dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit im Restaurant A.___ eine Beitragszeit von weniger als 3 Monaten nachweisen kann,

dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2004 im Restaurant C.___ angestellt war, und ihm dort auf den 28. Februar 2005 gekündigt worden ist (Urk. 7/3),

dass sich der Beschwerdeführer mit seinem letzten Arbeitgeber vor dem Friedensrichter wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist über eine Verlängerung derselben bis zum 31. März 2005 geeinigt hat, worauf der Arbeitgeber für den Monat März den Lohn nachgezahlt und das Austrittsdatum des Versicherten auf den 31. März 2005 festgelegt hat (Urk. 1, 3/2, 3/3, 3/4, 7/4, 7/5, 7/14),

dass demnach das Arbeitsverhältnis im Restaurant C.___ vom 1. Juli 2004 bis zum 31. März 2005 gedauert hat (Urk. 1, 7/3, 3/2, 3/3, 3/4), weshalb sich daraus eine Beitragszeit von 9 Monaten ergibt,

dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2005 daher eine Beitragszeit von weniger als 12 Monaten nachweisen kann, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- B.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).