Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2005.00412 • SVG ZH AL.2005.00412 KI-generiert

Austrian Employment Denies Swiss Benefits Following Return

Geschäftsnummer AL.2005.00412
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who was last employed in Austria and subsequently became unemployed and returned to Switzerland to seek work was denied unemployment benefits. The court found that, according to the EU-Switzerland agreement on the free movement of persons and the relevant regulations, the entitlement to unemployment benefits is generally determined by the last country of employment. Since the individual did not reside in Switzerland immediately prior to becoming unemployed, they did not qualify as a cross-border commuter, and thus Switzerland was not the responsible authority for providing benefits. Furthermore, even under Swiss domestic law, the individual would not have met the minimum contribution period requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 8 APF, Art. 1 Anhang, Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziffer ii, Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziffer ii, Art. 1 Rz, Art. 71 Rz; Austrian Employment Denies Swiss Benefits Following Return: The court found that, according to the EU-Switzerland agreement on the free movement of persons and the relevant regulations, the entitlement to unemployment benefits is generally determined by the last country of employment. Since the individual did not reside in Switzerland immediately prior to becoming unemployed, they did not qualify as a cross-border commuter, and thus Switzerland was not the responsible authority for providing benefits. Furthermore, even under Swiss domestic law, the individual would not have met the minimum contribution period requirement.

Schlagwörter

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Grenzgängerbeschäftigung Arbeitslosenentschädigung Residenzpflicht Arbeitsfreiheit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beitragsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 APF
Gemäss Art. 8 APF regeln die Vertragsstaaten die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit, indem sie unter anderem die anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit Anhang II des Abkommens bestimmen.
Art. 1 Anhang
Neben den Staaten der Europäischen Gemeinschaft gilt auch die Schweiz als Mitgliedstaat in diesem Sinn (Art. 1 Anhang II APF).
Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziffer ii
Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit der Wohnsitzstaat (Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziffer ii) der Verordnung).
Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziffer ii
Im letztgenannten Fall ist damit der Wohnsitzstaat zuständig für die Gewährung von Leistungen (Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziffer ii) der Verordnung).
Art. 1 Rz
Auflage, Baden-Baden 2000, Art. 1 Rz 29 ff., Art.
Art. 71 Rz
1 Rz 29 ff., Art. 71 Rz 7 f., vgl.
Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
This provision is cited by the unemployment fund to argue that Austria, as the last place of employment, is responsible for unemployment benefits, not Switzerland.
Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziffer ii) der Verordnung
This provision is mentioned as the legal basis for entitlement to benefits for 'real cross-border commuters' in their country of residence.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 238
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]

The provision is cited to establish that the appellant would not have a claim for unemployment benefits even if only Swiss law were applied, as he did not meet the minimum contribution period requirement.

Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

This provision is cited by the unemployment fund to argue that Austria, as the last place of employment, is responsible for unemployment benefits, not Switzerland.

Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziffer ii) der Verordnung

This provision is mentioned as the legal basis for entitlement to benefits for 'real cross-border commuters' in their country of residence.

Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziffer ii) der Verordnung

This provision is mentioned as the legal basis for entitlement to benefits for 'unreal cross-border commuters' in their country of last employment or residence if they register for job placement there.

Art. 108 OG

Cited in the context of the requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

Art. 106 OG

Cited in the context of the requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

Art. 132 OG

Cited in the context of the requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

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Volltext

AL.2005.00412

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 11. Mai 2006

in Sachen

L.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der im Jahr 1944 geborene Schweizer Bürger L.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2005 als Geschäftsführer bei der A.___ GmbH, B.___, in Österreich tätig gewesen (Urk. 10/1 Ziff. 30).

Nachdem das Arbeitsverhältnis mit seiner letzten Arbeitgeberin nicht mehr verlängert worden war, meldete sich L.___ am 26. April 2005 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.___ an (Urk. 10/15) und stellte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/1).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 11. Mai 2005 (Urk. 10/6) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 (Urk. 2) - den Anspruch von L.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. April 2005.

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 erhob L.___ am 2. August 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung. Die Arbeitslosenkasse beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2005 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 13. September 2005 (Urk. 14) beziehungsweise in der Duplik vom 20. Oktober 2005 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 21. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft (Personenfreizügigkeitsabkommen, APF). Gemäss Art. 8 APF regeln die Vertragsstaaten die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit, indem sie unter anderem die anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit Anhang II des Abkommens bestimmen. Gemäss Abschnitt A/1 Anhang II APF wenden die Vertragsstaaten zum Zweck dieser Koordinierung die Normen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, an (nachfolgend: Verordnung).

1.2 Laut Art. 94 Abs. 1 der Verordnung begründet sie keine Ansprüche für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten (Verbot der echten Rückwirkung). Hingegen kennen Art. 94 Abs. 2 bis 7 der Verordnung verschiedene Formen der unechten Rückwirkung. So sind nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung für die Feststellung des Leistungsanspruchs sämtliche Versicherungs-, Beitrags- und Wohnzeiten zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten der Verordnung zurückgelegt worden sind. Nach Art. 94 Abs. 3 der Verordnung wird ein Leistungsanspruch für Ereignisse begründet, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.

1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung gilt sie für Arbeitnehmer und Selbstständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind. Neben den Staaten der Europäischen Gemeinschaft gilt auch die Schweiz als Mitgliedstaat in diesem Sinn (Art. 1 Anhang II APF).

1.4 Nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung unterliegt ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines andern Mitgliedstaates wohnt (sog. Beschäftigungsland-Prinzip).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind Arbeitslose ebenfalls "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung. Arbeitslose erhalten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, genauer des Staates, in welchem sie unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt waren. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit der Beschäftigungsstaat (Art. 67 Abs. 3 der Verordnung, EuGH Rs. C-275/96 [Kuusijärvi] Slg. 1998 I-3419 Rn. 18 ff.). Eine Ausnahme von dieser Regel ist für "echte Grenzgänger" und für "unechte Grenzgänger" vorgesehen (Art. 71 der Verordnung).

1.5 Als "echter Grenzgänger" gilt, wer im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich, zurückkehrt (Art. 1 lit. b der Verordnung). Bei Ganzarbeitslosigkeit erhält der "echte Grenzgänger" Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit der Wohnsitzstaat (Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziffer ii) der Verordnung).

Als "unechter Grenzgänger" gilt, wer im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, in das er nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Bei Ganzarbeitslosigkeit erhält der "unechte Grenzgänger" Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates seiner letzten Beschäftigung oder Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, falls er sich dort der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Im letztgenannten Fall ist damit der Wohnsitzstaat zuständig für die Gewährung von Leistungen (Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziffer ii) der Verordnung). "Unechte Grenzgänger" sind insbesondere Saisonarbeitnehmer (Beschluss Nr. 160 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaft für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 28. November 1995).

Gemäss Art. 1 lit. h der Verordnung gilt als Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Der Wohnort als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet sich stets an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Zu berücksichtigen sind u.a. die familiären Beziehungen, die Wohnverhältnisse sowie die Dauer der Anwesenheit. Massgeblich für die Bestimmung des Wohnortes sind die gesamten äusseren Lebensumstände (vgl. Eichenhofer in: Fuchs (Herausgeber), Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 2. Auflage, Baden-Baden 2000, Art. 1 Rz 29 ff., Art. 71 Rz 7 f., vgl. BGE 127 V 238 f. mit Hinweisen).

2. Umstritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. April 2005.

Die Arbeitslosenkasse hat gestützt auf das APF einen solchen Anspruch verneint (Urk. 2). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (vom 26. April 2003 bis 25. April 2005) keine beitragspflichtige Beschäftigung vorweisen könne. Zuständig für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sei im Übrigen gestützt auf Artikel 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) nicht die Schweiz, sondern Österreich als letzter Beschäftigungsstaat.

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, er habe während über 39 Jahren in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. In der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werde unter Art. 67 ff. festgehalten, dass für die Berechnung der Leistungen die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zusammengelegt würden. Im Übrigen stehe im Leitfaden für Versicherte (Leistungsansprüche für Auslandschweizer, Punkt 5, Absatz 2) vom Grundsatz, den Anspruch im letzten Beschäftigungsstaat geltend zu machen, könne abgewichen werden, wenn trotz eines Auslandaufenthaltes genügend Beitragszeiten vorgewiesen werden könnten (Urk. 1).

3.

3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorliegende Streitsache unter das APF und die Verordnung fällt.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. April 2005 erhoben, also nach Inkrafttreten des APF am 1. Juni 2002. Deshalb sind das Abkommen und die Verordnung in zeitlicher Hinsicht anwendbar. In persönlicher Hinsicht sind das APF und die Verordnung auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er Schweizer Staatsangehöriger ist und für ihn vormals als Arbeitnehmer das Recht von Österreich galt. Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, da die Verordnung für alle Rechtsvorschriften gilt, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. g der Verordnung).

Damit steht fest, dass das APF und die Verordnung anzuwenden sind.

3.2 Der Beschwerdeführer hat seine letzte beitragspflichtige Beschäftigung bis Ende März 2005 in Österreich ausgeübt und ist seither arbeitslos. Dem Grundsatz nach ist damit Österreich als letzter Beschäftigungsstaat zuständig für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Erw. 1.4 hievor). In Abweichung von diesem Grundsatz wäre eine Zuständigkeit der Schweiz für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer vor Eintreten der Arbeitslosigkeit im Frühjahr 2005 in der Schweiz gewohnt hätte und damit als Grenzgänger einzustufen wäre.

3.3 Dies ist jedoch nicht der Fall, wie sich bereits aus der Beschwerdeschrift ergibt. Darin hielt der Beschwerdeführer Folgendes fest: "Durch die Auflösung des Vertrages als Geschäftsführer per 31. März 2005 musste ich auch meine gemietete Werkswohnung (die mit der Anstellung verbunden war) in Österreich aufgeben. Deshalb bin ich mit meiner Familie im April 2005 wieder in die Schweiz zurückgekehrt, weil ich der Auffassung bin, dass ich als 61-jähriger Diplom-Ingenieur und Schweizer eher in der Schweiz eine neue Stelle finde" (Urk. 1 S. 1). Auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. April 2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2005 als Arbeitnehmer in Österreich aufgehalten habe. Ebenso ist in der Replik vom 13. September 2005 von der Wohnsitzverlegung in die Schweiz die Rede (Urk. 14).

Aufgrund der Akten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Frühjahr 2005 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Damit erfüllt er die Voraussetzungen eines Grenzgängers nicht, so dass eine Zuständigkeit der Schweiz für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht fällt. Zuständig für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung ist ausschliesslich Österreich.

3.4 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das APF und die Verordnung in der Schweiz keinen Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 26. April 2005 hat. Daran vermögen auch seine Einwände in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.

Insbesondere würde sich am Ergebnis auch nichts ändern, wenn die Streitsache nicht unter das APF fallen würde und damit allein nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre. Nach schweizerischem Recht hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Der Beschwerdeführer hat während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 26. April 2003 bis 25. April 2005 keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt und damit das Erfordernis der Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Damit hätte er selbst dann, wenn ausschliesslich schweizerisches Recht anzuwenden wäre, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

4. Nach dem Gesagten hat die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. April 2005 zu Recht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- L.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).