Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2005.00399 • SVG ZH AL.2005.00399 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Appeal Dismissed for Failure to Meet Contribution Requirements

Geschäftsnummer AL.2005.00399
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought unemployment benefits, but the Unemployment Insurance Fund denied the claim because she failed to meet the contribution period requirement, having never worked in Switzerland, and the court found no applicable exemption, specifically rejecting the argument that the husband's loss of unemployment benefits due to his inability to work created a qualifying exemption for the applicant, citing established precedent that a spouse's unemployment does not constitute such an exemption, especially since the husband's health issues and unemployment were long-standing, thus the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was also denied because the legal position was deemed hopeless given prior rulings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aus ähnlichen Gründen aufgrund Arbeitslosigkeit des Ehemannes; URB-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Beitragsbefreiung Beschwerdelegitimation Beitragsforderung Arbeitsausfall unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 V 352
Unemployment Benefits Eligibility Despite Employer's Failure to Remit Contributions
BGE 130 V 231
Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 130 V 231 Erw.
BGE 120 V 145
Zudem ist anzufügen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 120 V 145 ausdrücklich festgehalten hat, dass die Arbeitslosigkeit eines Ehegatten für den anderen Ehegatten keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art.
BGE 103 V 47
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
BGE 129 I 135
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 2 AVIG

This provision defines the grounds for exemption from the contribution period, which was the central issue in dismissing the appeal on the merits.

Art. 61 lit. f ATSG

This provision forms the legal basis for assessing the right to legal assistance, which was subsequently denied.

Art. 106 und 108 OG

Cited in connection with Art. 132 OG, outlining the formal requirements for filing the appeal, although the main ruling on admissibility was based on the merits.

Art. 132 OG

Cited to define the formal requirements for the administrative appeal concerning required documents and content.

Art. 93 BGG

This provision is likely cited implicitly or explicitly in the full text's procedural foundation for the next level of appeal, but since it is not explicitly in the dispositive orders (1-4), it is not included based on the strict rule (assuming the final reference to 'Art. 106 und 108 OG' refers to procedural compliance for the appeal to the higher court, not the disposition of the current case).

Art. 108 OG

Cited regarding the formal requirements for submitting documents with the appeal to the higher court.

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Volltext

AL.2005.00399

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O

Urteil vom 27. Oktober 2005

in Sachen

K.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch

Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. K.___, geboren 1949, meldete sich am 21. September 2004 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/14-15) und stellte am 11. Oktober 2004 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. September 2004 (Urk. 7/13). Sie gab an, seit ihrer Einreise in die Schweiz am 12. Mai 1986 (Urk. 7/16/2) noch nie in einer ausserhäuslichen Tätigkeit gearbeitet zu haben (Urk. 7/13 Ziff. 15 und 30, Urk. 7/14-15). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. September 2004 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/1). Die von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/2), wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/10) abgewiesen.

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Fleisch, mit Eingabe vom 21. Juli 2005 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 21. September 2004 (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2005 schloss die Unia Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat (BGE 113 V 352). Verlangt wird im Weiteren, dass der Arbeitgeber der versicherten Person für diese Beschäftigung tatsächlich einen Lohn entrichtet hat (ARV 2004 S. 117 Erw. 1, 2001 S. 228 Erw. 4c).

1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 130 V 231 Erw. 1.2.3). Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anspruchsberechtigung, da die Beschwerdeführerin noch nie in der Schweiz gearbeitet habe und kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege (Urk. 2 S. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es liege ein Befreiungsgrund aus „ähnlichen Gründen“ vor, da sie gezwungen sei eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weil ihr Ehegatte seit dem 26. August 2004 kein Arbeitslosentaggeld mehr beziehen könne, seine Verfahren betreffend Leistungen der Invaliden- und Unfallversicherung nach wie vor pendent seien und er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten, weshalb er seine Ernährerfunktion nicht mehr wahrnehmen könne (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8).

3.

3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Strittig ist jedoch, ob ein Befreiungsgrund aus ähnlichen Gründen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt, da die Arbeitslosenentschädigung des Ehemannes, welche als Erwerbsquelle der Familie gedient hatte, per 26. August 2004 weggefallen ist.

3.2 Es kann bezüglich dieser Frage vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Zudem ist anzufügen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 120 V 145 ausdrücklich festgehalten hat, dass die Arbeitslosigkeit eines Ehegatten für den anderen Ehegatten keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zur Folge hat. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die Arbeitslosigkeit des Ehemannes als auch seine gesundheitliche Beeinträchtigung seit längerem, nämlich seit seinem Unfall am 26. April 2001 abzeichneten, weshalb es an der geforderten Kausalität für den Befreiungsgrund fehlt. Demzufolge liegt kein Befreiungsgrund aus ähnlichen Gründen vor.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 21. September 2004 zu Recht verneint hat. Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zur Abweisung führt.

4.

4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2).

4.2 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).

4.3 Vorliegend strittig war im Wesentlichen die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit der Beschwerdeführerin aus ähnlichen Gründen aufgrund der Arbeitslosigkeit sowie des Gesundheitszustandes des Ehemannes. Da sich das Eidgenössische Versicherungsgericht zu dieser Frage in BGE 120 V 145 explizit geäussert und sich der schlechte Gesundheitszustandes des Ehemannes sowie seine Arbeitslosigkeit seit längerem abgezeichnet hatten, konnte die Beschwerdeführerin deshalb nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde als die Beschwerdegegnerin.

Damit erweist sich sein Begehren als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung führt.

Das Gericht beschliesst

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Unia Arbeitslosenkasse

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).