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AL.2005.00297 • SVG ZH AL.2005.00297 KI-generiert

Unemployed Person v. Unemployment Insurance Regarding Vocational Reorientation Funding

Geschäftsnummer AL.2005.00297
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person, recently unemployed after termination of a long-term position, appealed a decision denying funding for a six-month vocational internship in social care, which he began shortly after registration for unemployment benefits, hoping for a career change into a field where he perceived better prospects than in his skilled trade as a ventilation fitter. The court dismissed the appeal, reasoning that mandatory prerequisites for funding such measures under unemployment insurance law require that the measure demonstrably improves the insured's employability in a significant and timely manner, particularly by enabling the utilization of already acquired professional skills or adaptation to market progress; since the proposed internship represented a complete vocational reorientation into the social sector, distinct from the claimant's established work history, the necessary "labor market indication" was absent, meaning general further education or retraining is not the responsibility of unemployment insurance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Keine arbeitsmarktliche Indikation, da das beantragte Berufspraktikum nicht ermöglicht, bereits erworbene berufliche Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Neuausbildung Stellenwechsel Arbeitslosigkeit Kassenwechsel sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1a Abs. 2 AVIG

This article establishes the goals of the Unemployment Insurance Act, which underpins the court's reasoning for denying the requested measure.

Art. 59 Abs. 1 AVIG

This article defines the scope of financial support for labor market measures, cited in the context of the necessary conditions for funding.

Art. 59 Abs. 2 AVIG

This article details the objectives of labor market measures, which the court implicitly used to assess the necessity of the requested internship.

Art. 59 Abs. 3 AVIG

This article specifies the general requirements for claiming benefits for labor market measures, which is a prerequisite for the claim.

Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG

This article defines employment measures, including internships, which are the subject of the dispute.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural articles govern the requirements for filing an administrative court appeal against the decision.

Art. 108 OG

This procedural article is cited among others regarding the formal requirements for submitting the appeal to the Federal Insurance Court.

Art. 106 OG

This procedural article is cited regarding the formal requirements for submitting the appeal to the Federal Insurance Court.

Art. 132 OG

This procedural article governs the requirements for filing an administrative court appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article governs court costs, although the actual dispositive simply states the proceedings are free of charge ('Das Verfahren ist kostenlos'), suggesting a direct cost ruling is not explicitly cited from the LTF/OG, but the general reference framework for procedure/costs is implied by the final order.

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Volltext

AL.2005.00297

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher

Urteil vom 12. September 2005

in Sachen

R.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende

Walchestrasse 19, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. R.___, geboren 1964, arbeitete von August 2002 bis 30. Januar 2005 bei der A.___ (Urk. 12/2). Nachdem ihm das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden war, meldete er sich am 1. Dezember 2004 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Affoltern am Albis zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 12/3) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2005 (Urk. 12/1). Mit Eingabe vom 25. Februar 2005 stellten die B.___, Baar, und R.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Gesuch um Praktikumsbewilligung für ein Berufspraktikum als Betreuer Wohnhaus vom 1. Februar bis 31. Juli 2005 in einem Beschäftigungsumfang von 80 % (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 22. März 2005 wies das RAV das Gesuch ab (Urk. 3/1). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 8. April 2005 (vgl. Urk. 2) wies das AWA mit Entscheid vom 12. Mai 2005 ab (Urk. 2).

2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob R.___ mit Eingabe vom 8. Juni 2005 Beschwerde und beantragte die Bewilligung des Berufspraktikums (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2005 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 28. Juni 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 8. August 2005 wurde das AWA aufgefordert, die vollständigen Akten nachzureichen (Urk. 9), welcher Auflage das AWA am 15. August 2005 nachkam (Urk. 11).

3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:

a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und

b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.

1.3 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten unter anderem Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung (Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne eines Berufspraktikums als Betreuer in einem Wohnheim für Behinderte.

2.1 Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch darauf mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe das Praktikum im Sozialbereich bereits vor der Erwerbslosigkeit organisiert und mit dem Beginn der Rahmenfrist am 1. Februar 2005 angetreten. Das Gesuch für ein Berufspraktikum habe er jedoch erst nachträglich am 25. Februar 2005 eingereicht. Aus Sicht der Arbeitslosenversicherung seien seine Berufschancen im angestammten Tätigkeitsbereich intakt. Ein Wechsel in den Sozialbereich könne nicht durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt werden, da dadurch die Vermittlungsfähigkeit nicht erheblich und innert nützlicher Frist verbessert werde (Urk. 2 und 6).

2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kurz nach Beginn seiner Arbeitslosigkeit sei ihm die Möglichkeit geboten worden, ein Praktikum von sechs Monaten als Behindertenbetreuer mit der Aussicht auf eine feste Anstellung zu absolvieren. Da die Chancen für ihn als über 40-jähriger angelernter Lüftungsmonteur innert nützlicher Frist eine Arbeit zu finden, gering seien, sei ihm der Zeitpunkt, sich neu zu orientieren, als gegeben erschienen. Er habe den Antrag auf ein Berufspraktikum erst nach Praktikumsaufnahme gestellt, weil er davon ausgegangen sei, er könne die Tätigkeit im Zwischenverdienst abrechnen (Urk. 1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer absolvierte in den Jahren 1981 bis 1982 eine Lehre als Betriebspraktikant bei der C.___ (damals: C.___). Bis 1984 blieb er C.___angesteller. Von 1985 bis 1999 arbeitete er, mit einem Unterbruch in den Jahren 1990 und 1991 sowie 2000 und 2001, im Gastgewerbe und besuchte 1994 die Wirteschule in Zürich Affoltern. Von 1990 bis 1991 war er als Eisenleger tätig, und seit 1991 bis zur Kündigung arbeitete er für die A.___ als Monteur, zuerst nahm er Temporäreinsätze wahr und ab dem Jahre 2002 war er in fester Anstellung. In den Jahren 2000 und 2001 war er als Hortner in einer Kinderkrippe beschäftigt (Urk. 12/4).

3.2 Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsächlich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c je mit Hinweisen). Die arbeitsmarktliche Indikation der Förderungsmassnahme ist von grundlegender Bedeutung (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, S. 613, N 13 zu Art. 59). Das heisst, eine Förderung darf nur dann erfolgen, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Gerhards, a.a.O., S. 618, N 30 zu Art. 59). Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder welche ihn in die Lage versetzen, seine bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 211 Rz. 561).

3.3 Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er seit Abschluss der Lehre als Betriebspraktikant vornehmlich im Gastgewerbe und in der Montage tätig war (vgl. Urk. 12/4). Die Tätigkeit als Behindertenbetreuer stellt dagegen eine ganz andere Tätigkeit im Sozialbereich dar. Wohl ist einzuräumen, dass das Berufspraktikum für ihn von Interesse und beruflichem Wert ist, verhalf es ihm offensichtlich zu einer befristeten Teilzeitstelle als Behindertenbetreuer ab 1. Juli 2005 (vgl. Urk. 3/2). Indessen ist nicht ersichtlich, dass das Berufspraktikum ihm ermöglicht hat, bereits erworbene berufliche Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, sondern es diente ihm viel eher der beruflichen Neuorientierung. Dabei ist fraglich, ob der Beschwerdeführer auch ohne Arbeitslosigkeit zu einem relativ schlecht bezahlten Berufspraktikum bereit gewesen wäre. Daher ist die arbeitsmarktliche Indikation, die unabdingbare gesetzliche Voraussetzung für die Finanzierung arbeitsmarktlicher Massnahmen ist, nicht gegeben. Die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung oder Umschulung ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, sondern allenfalls des Stipendienwesens. Die Ablehnung des beantragten Berufspraktikums erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- R.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

sowie an:

- Arbeitslosenkasse Syna

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).