Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2005.00289 • SVG ZH AL.2005.00289 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for Former Shareholder with Ongoing Influence

Geschäftsnummer AL.2005.00289
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal against the unemployment insurance fund's decision to deny benefits to the former shareholder and manager of a transport company, who had transferred her shares to her husband shortly before applying for unemployment compensation while the company remained registered and temporarily inactive. The court reasoned that even after relinquishing her direct role, the appellant retained the ability to influence the business operations through her spouse, who became the sole owner and manager, thus posing a risk of abuse to the unemployment insurance system due to her retained underlying entrepreneurial disposition, which mirrors the situation intended to be prevented by regulations concerning individuals in employer-like positions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 51 Abs. 2 AVIG, Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG, Art. 108 OG, Art. 132 OG, Art. 106 OG; Unemployment Benefits Denial for Former Shareholder with Ongoing Influence: The court reasoned that even after relinquishing her direct role, the appellant retained the ability to influence the business operations through her spouse, who became the sole owner and manager, thus posing a risk of abuse to the unemployment insurance system due to her retained underlying entrepreneurial disposition, which mirrors the situation intended to be prevented by regulations concerning individuals in employer-like positions.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Aktionär Versicherungsentschädigung Versicherungsgesellschaft Transportversicherung Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 123 V 237
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 OG

Cited in the procedure section for the formal requirements of filing an appeal to the Federal Insurance Court.

Art. 132 OG

Cited in the procedure section for the formal requirements of filing an appeal to the Federal Insurance Court.

Art. 106 OG

Cited in the procedure section for the formal requirements of filing an appeal to the Federal Insurance Court.

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

This article, concerning the exclusion of persons in a position similar to the employer, forms the substantive basis for the court's reasoning to reject the appeal, although it is not explicitly repeated in order 1.

Art. 51 Abs. 2 AVIG

Mentioned in the reasoning section regarding insolvency benefits, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

AL.2005.00289

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser

Urteil vom 20. Juli 2005

in Sachen

M.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. M.___, geboren 1963, war vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 bei der M.___ Transporte GmbH, Wettswil, angestellt und bis zum 4. April 2005 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin des Unternehmens im Handelsregister eingetragen (Urk. 6/12, 6/20, 6/28). Am 22. Februar 2005 stellte sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und erhob darauf per 1. März 2005 Anspruch auf Arbeitslosentschädigung (Urk. 6/12, 6/29). Am 16. März 2005 übertrug sie ihre Stammanteile an der Gesellschaft auf ihren Ehemann, der darauf ab dem 4. April 2005 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der M.___ Transporte GmbH im Handelsregister eingetragen war (Urk. 6/20, 6/21). Mit Verfügung vom 12. April 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von M.___ auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Mai 2005 (Urk. 6/4) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob M.___, vertreten durch ihren Ehemann, am 4. Juni 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2005 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 4. Juli 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Eine gleichlautende Bestimmung besteht bezüglich des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG).

1.2 Nach der Rechtsprechung sind anders als bei der Kurzarbeitsentschädigung und der Insolvenzentschädigung Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung, denen gekündigt worden ist, vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Sachverhalt ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung und der Vermittlungsfähigkeit näher zu prüfen. Nach der Rechtsprechung kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch die arbeitgeberähnliche Stellung verliert. Eine grundsätzlich andere Situation liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Er behält damit die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn auf Grund ihrer Stellung bestimmen und massgeblich beeinflussen können (BGE 123 V 237 Erw. 7b/bb, ARV 2000 Nr. 14 S. 67 und Nr. 15 S. 72). Diese Rechtsprechung ist in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG auch auf den mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers anzuwenden. Da der Ehegatte an der unternehmerischen Dispositionsfähigkeit teilnimmt, kommt ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zu (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 2001 in Sachen W., C 199/00 und C 200/00, Erw. 2). Die erwähnte Rechtsprechung will dabei nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. April 2003 in Sachen F., C 92/02; sowie vom 7. Juni 2004 in Sachen B., C 277/03).

2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin und Geschäftsführerin bis zum 4. April 2005 und danach als Ehefrau des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der M.___ Transporte GmbH kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht (Urk. 1, Urk. 2).

3. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin bis zum 4. April 2005 als Gesellschafterin mit Mehrheitsbeteiligung und Geschäftsführerin der M.___ Transporte GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen. Ab diesem Datum ist dort ihr Ehemann als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft aufgeführt (Urk. 6/20). Obgleich die Beschwerdeführerin selber die umschriebene arbeitgeberähnliche Stellung per 4. April 2005 aufgegeben hat, bleibt es ihr somit möglich, über ihren Gatten weiterhin Einfluss auf den Geschäftsgang zu nehmen. Dass die Gesellschaft seit dem 1. Januar 2005 inaktiv ist, ändert nichts an der Tatsache, dass sie sich bei veränderter Wirtschaftslage und entsprechendem Bedarf wieder anstellen lassen kann. Am 22. Dezember 2004 ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zudem mitgeteilt worden, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit ab dem 31. Dezember 2004 vorübergehend, also nicht definitiv, bis zum Frühjahr einstellen werde und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine neue Anstellung aufnehmen werden (Urk. 6/22). Auch wenn die Versicherte seit dem 1. Juni 2005 eine neue Teilzeitanstellung aufgenommen hat (vgl. Urk. 1), kann im Sinne der Rechtsprechung das Risiko eines möglichen Missbrauchs nicht ausgeschlossen werden. Denn die GmbH wird - trotz vorübergehender Inaktivität - im Handelsregister nicht gelöscht. Unter solchen Umständen kann nach der Rechtsprechung weder eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung noch die Gefahr eines missbräuchlichen Beanspruchens der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden (vgl. ARV 2003 Nr. 22 S. 242 Erw. 4 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 5. Juli 2004, C 155/03), selbst wenn die Versicherte nur noch über ihren Ehemann einen Einfluss auf die GmbH ausüben kann.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- ___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).