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AL.2005.00185 • SVG ZH AL.2005.00185 KI-generiert

Appeal Dismissed: Unemployment Benefits Denial Due to Insufficient Contribution Time

Geschäftsnummer AL.2005.00185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal against the unemployment insurance fund's decision denying benefits due to insufficient contribution time, affirming that the appellant only accrued 11.8 months of contribution time within the relevant two-year reference period. The calculation included 10.23 months from the period of employment up to separation and an additional 1.57 months derived from converting the portion of the severance payment exceeding a statutory limit into contribution time; however, a separate payment designated as compensation for past expenses was correctly excluded from this conversion because it was not a voluntary benefit intended to cover income loss following the employment termination, regardless of its tax treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beitragszeit: pauschale Spesenentschädigung ist keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers nach Art.11a AVIG und begründet keine Beitragszeit gemäss Art. 10f AVIV.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Beitragsdauer Verfahrensfristen Einreichungszeitpunkt Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bemessung der Abgangsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural rules govern the required content and submission procedure for filing an appeal against the court's decision.

Art. 106 und 108 OG

These procedural rules are cited in conjunction with Art. 132 OG concerning the requirements for lodging an appeal.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural rules govern the required content and submission procedure for filing an appeal against the court's decision.

Art. 106 und 108 OG

These procedural rules are cited in conjunction with Art. 132 OG concerning the requirements for lodging an appeal.

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Volltext

AL.2005.00185

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner

Urteil vom 15. August 2005

in Sachen

H.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1. März 2005 ihre Verfügung vom 4. Januar 2005 bestätigt hatte, worin sie den Anspruch von H.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. November 2004 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint hatte (Urk. 2 und Urk. 7/22);

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. April 2005, mit welcher H.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 2. Mai 2005 (Urk. 6) sowie in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2005 (Urk. 10);

in Erwägung,

dass auf die im Einspracheentscheid vom 1. März 2005 zitierten Gesetzesbestimmungen zur Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG) verwiesen werden kann,

dass in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen ist, dass für die Ermittlung der Beitragszeit jeder Kalendermonat zählt, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; AVIV), und Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Art. 11 Abs. 2 AVIV),

dass dabei massgebend ist, wann ein Versicherter im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand, innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse von den Werktagen auszugehen ist, die Zahl dieser Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umzuwandeln ist und solchermassen ermittelte Kalendertage einem vollen Beitragsmonat entsprechen, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256),

dass die versicherte Person weiter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), ein solcher aber so lange nicht als anrechenbar gilt, als (den Höchstbetrag von Fr. 106.800.-- übersteigende) freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG sowie Art. 11a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 AVIG, Art. 15 Abs. 3 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG], Art. 18 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]),

dass die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses beginnt, für das die freiwillige Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet, und sich die Dauer der Frist berechnet, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 10c AVIV),

dass die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, als Beitragszeiten gelten (Art. 10f AVIV);

in weiterer Erwägung,

dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die zwölfmonatige Beitragszeit innerhalb der vom 25. November 2002 bis 24. November 2004 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit erfüllt hat,

dass feststeht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 19. März 1984 bis 30. September 2003 bei A.___ zu einem Monatslohn von zuletzt Fr. 11'600.-- angestellt war (Urk. 7/30, Urk. 7/35 und Urk. 7/38-46) und diese ihm bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von insgesamt Fr. 125'000.-- zur Deckung des Lohnausfalles während einer gewissen Zeit sowie eine Entschädigung von Fr. 25'000.-- für nachträglich eingereichte Spesenforderungen aus den Jahren 1998-2003 ausbezahlt hatte (Urk. 3/1, Urk. 7/16, Urk. 7/39 und Urk. 7/46),

dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 25. November 2002 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2003 während 10 Monaten und 5 Werktagen, beziehungsweise 7 Kalendertagen (5 x 1.4), in einem Anstellungsverhältnis gestanden hatte, was eine Beitragszeit von 10,23 (10 + [7 : 30]) Beitragsmonaten ergibt,

dass die Beschwerdegegnerin die Abfindung von Fr. 125'000.-- in dem Fr. 106'800.-- übersteigenden Betrag von Fr. 18'200.-- zu Recht in Beitragszeit umgerechnet hat, was zusätzlich 1,57 Beitragsmonate ergibt (Urk. 7/22 S. 2, Urk. 2 S. 3 und Urk. 6 S. 2),

dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auch die Entschädigung von Fr. 25'000.-- anzurechnen, denn sie sei von der Steuerbehörde dem Einkommen hinzugerechnet und entsprechend besteuert worden, weshalb die Anspruchsvoraussetzung der zwölfmonatigen Beitragszeit erfüllt sei (Urk. 1),

dass die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Zahlung von Fr. 25'000.-- gemäss Freistellungsvereinbarung vom 27. Juni/3. Juli 2003 unter dem Titel Spesen als pauschale Entschädigung für nachträglich eingereichte Spesenforderungen für die Jahre 1998 bis 2003 bezahlt wurde (Urk. 3/1),

dass diese Entschädigung nicht als freiwillige Leistung im Sinne von Art. 11a AVIG zu qualifizieren ist, wurde sie doch nicht für die wirtschaftlichen Folgen im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet, sondern als pauschaler Ausgleich für die dem Beschwerdeführer bei der Ausführung seiner Arbeit entstandenen Auslagen,

dass die Behandlung dieser Entschädigung seitens der Steuerbehörde die Qualifikation aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beeinflussen vermag,

dass demzufolge eine Beitragszeit von lediglich 11,8 Monaten (10,23 + 1,57) ausgewiesen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- H.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).