Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2005.00091 • SVG ZH AL.2005.00091 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Benefit Office (Failure to Document vs. Contribution Period Eligibility)

Geschäftsnummer AL.2005.00091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An unemployment benefit claimant appealed a decision that terminated benefits for August 2004 due to failure to submit documentation, which subsequently led to an objection decision denying benefits from August 1, 2004, based on non-fulfillment of the contribution period requirements without addressing the initial termination reason. The court overturned the objection decision because the benefit office improperly failed to conduct a proper objection procedure concerning the documentation issue and decided on the fundamental eligibility (contribution period) in the objection decision rather than following a proper procedure that would have required a prior separate initial decision on eligibility. Consequently, the court returned the matter to the benefit office to address the specific issue of benefit forfeiture for August 2004 via the proper objection process, while declining to rule on the underlying contribution period claim as it was not properly adjudicated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kein Einspracheentscheid über den grundsätzlichen Leistungsanspruch zulässig, sofern angefochtene Verfügung nur bestimmten Zeitraum betrifft.

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Beitragsforderung Verwirkung im öffentlichen Recht verspätete Einreichung von Urkunden kontrollfreie Bezugstage Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 49 Abs. 1 ATSG
Implicitly applied because the court's decision relates to the validity of the administrative procedures concerning the underlying benefit claim, which must be addressed via formal decisions according to this article.
Art. 52 Abs. 1 Satz
dass gegen diese Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und darüber innert angemessener Frist mittels Einspracheentscheid zu befinden ist (Art.
Art. 52 Abs. 2 ATSG
Implicitly applied as the court overturns the decision because the administrative body did not rule correctly on the objection (Einspracheentscheid) as required by this article, leading to the case being sent back for proper procedure.
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
Cited in the final order regarding the formal requirements for filing a subsequent administrative court appeal.
Art. 2 ATSG
Cited in the reasoning but not explicitly in the dispositive orders, thus excluded based on the strict rule.
Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG
Cited in the reasoning regarding the right to object, but not explicitly in the dispositive orders, thus excluded.
Art. 64 LTF
The court ruled the procedure is free, which generally implies the non-application or waiver of costs, although a specific cost article like Art. 66 LTF is not cited for imposition.
Art. 66 al. 1 LTF
Not cited in the dispositive, only procedural rules for the subsequent appeal stage (Art. 108 OG) are listed, and costs are waived (Art. 2, which implies no cost order under Art. 66 is necessary).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 130 V 447
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw.
BGE 129 V 356
und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 356 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the final order regarding the formal requirements for filing a subsequent administrative court appeal.

Art. 52 Abs. 2 ATSG

Implicitly applied as the court overturns the decision because the administrative body did not rule correctly on the objection (Einspracheentscheid) as required by this article, leading to the case being sent back for proper procedure.

Art. 49 Abs. 1 ATSG

Implicitly applied because the court's decision relates to the validity of the administrative procedures concerning the underlying benefit claim, which must be addressed via formal decisions according to this article.

Art. 2 ATSG

Cited in the reasoning but not explicitly in the dispositive orders, thus excluded based on the strict rule.

Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the right to object, but not explicitly in the dispositive orders, thus excluded.

Art. 64 LTF

The court ruled the procedure is free, which generally implies the non-application or waiver of costs, although a specific cost article like Art. 66 LTF is not cited for imposition.

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive, only procedural rules for the subsequent appeal stage (Art. 108 OG) are listed, and costs are waived (Art. 2, which implies no cost order under Art. 66 is necessary).

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Volltext

AL.2005.00091

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner

Urteil vom 30. Juni 2006

in Sachen

S.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem

die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 den Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2004 als erloschen erklärt hat, mit der Begründung, dass der Versicherte innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode weder Belege über den Lohnfluss noch Unterlagen über Nebentätigkeiten zur Abklärung der Anspruchvoraussetzungen eingereicht habe (Urk.10/14/1),

die Kasse mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2004 verneint hat, weil der Versicherte keinen Lohnfluss und somit keine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung während der vom 13. August 2002 bis 12. August 2004 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit nachweisen könne (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Februar 2005, mit welcher S.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zuerkennung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2004 beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 18. März 2005 (Urk. 9) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung,

dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1) und das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 356 Erw. 1 mit Hinweisen), weshalb vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung grundsätzlich anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG),

dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG),

dass gegen diese Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und darüber innert angemessener Frist mittels Einspracheentscheid zu befinden ist (Art. 52 Abs. 2 ATSG),

dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2004 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2004, worin diese über die Verwirkung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Monat August 2004 wegen Nichteinreichung von Unterlagen entschieden hat (Urk. 10/14/1), Einsprache erhoben hat (Urk. 10/5),

dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 dennoch nicht über die Frage der Anspruchsverwirkung für den Monat August 2004 wegen Nichteinreichung von Unterlagen befunden hat, sondern den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat (Urk. 2),

dass sie somit hinsichtlich der Anspruchsverwirkung für den Monat August 2004 wegen Nichteinreichung von Unterlagen kein gehöriges Einspracheverfahren durchgeführt hat,

dass sie ferner über die Erfüllung der Beitragszeit - und somit über den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung - zuvor in einer separaten Verfügung hätte befinden müssen und erst auf Einsprache hin einen Einspracheentscheid hätte erlassen dürfen,

dass der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 dementsprechend ersatzlos aufzuheben ist und auf den sinngemässen Antrag in der Beschwerde um Anerkennung der Erfüllung der Beitragszeit und damit Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht einzutreten ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. Januar 2005 ersatzlos aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur Durchführung des Einspracheverfahrens hinsichtlich der Verwirkung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2004 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als darin die Feststellung der Erfüllung der Beitragszeit und damit die Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung verlangt wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- S.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).