Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2005.00074 • SVG ZH AL.2005.00074 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Due to Lack of Documented Childcare

Geschäftsnummer AL.2005.00074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployment insurance claimant requested benefits after having suspended her search in January 2004 due to lack of childcare for her youngest child, subsequently claiming renewed readiness to work from March 2004 with documented care for her older children. The court upheld the denial of benefits dating back to January 5, 2004, reasoning that the claimant failed to prove viable, documented childcare arrangements for her youngest child, a prerequisite for being considered available and capable for work under unemployment insurance law, despite her declaration of readiness to return to the job market.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit.f AVIG, Art. 106 OG, Art. 108 OG, Art. 132 OG; Unemployment Benefits Denial Due to Lack of Documented Childcare: The court upheld the denial of benefits dating back to January 5, 2004, reasoning that the claimant failed to prove viable, documented childcare arrangements for her youngest child, a prerequisite for being considered available and capable for work under unemployment insurance law, despite her declaration of readiness to return to the job market.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsbegehren Zulage für Betreuungskosten Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit kontrollfreie Bezugstage Arbeitslosigkeit Vermittlungsfähigkeit; tragfähige Kinderbetreuung nicht nachgewiesen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 58
Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 lit.f AVIG

Cited in the reasoning regarding the prerequisite for unemployment benefits, although not explicitly mentioned in the dispositive, the entire ruling affirms the lack of fulfillment of this core requirement.

Art. 15 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning to define employability, which is the core subject matter leading to the rejection of the appeal.

Art. 106 OG

Procedural rule cited in the context of the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 108 OG

Procedural rule cited in the context of the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 132 OG

Procedural rule cited in the context of the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

AL.2005.00074

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher

Urteil vom 9. August 2005

in Sachen

B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. B.___, geboren 1966, bezog seit dem 7. Juli 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 20. Januar 2004 teilte sie dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) F.___ mit, ab dem 5. Januar 2004 sei sie nicht mehr vermittlungsfähig, da sie keine geeignete Betreuung für ihr jüngstes Kind habe finden können (Urk. 6/5). Am 8. März 2004 meldete sie sich wieder bei der Arbeitslosenversicherung an, erklärte sich bereit, eine Stelle im Umfange von 50 % ab dem 1. März 2004 anzutreten (Urk. 6/6/2), und reichte eine Bescheinigung über die Kinderbetreuung ein (Urk. 6/6/1). In der Folge erstattete das RAV eine Meldung zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit/des Anspruches ans Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA, Urk. 6/3). Dieses forderte B.___ am 9. Juli 2004 zur persönlichen Stellungnahme auf (Urk. 6/4) und verneinte nach deren Eingang mit Verfügung vom 13. Juli 2004 die Vermittlungsfähigkeit und somit die Anspruchsberechtigung ab dem 5. Januar 2004 (Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. August 2004 (Urk. 6/1) wies das AWA mit Entscheid vom 13. Januar 2005 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 11. Februar 2005 Beschwerde (Urk. 1).

Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 17. März 2005 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. März 2005 (Urk. 7) als geschlossen erklärt.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit.f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Im Einspracheentscheid vom 13. Januar 2005 (Urk. 2) wurde in Bestätigung der Verfügung vom 13. Juli 2004 (Urk. 6/2) ein Anspruch ab dem 5. Januar 2004 verneint. In ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2005 (Urk. 1) machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie sei seit März 2004 wieder bereit, in der Lage und berechtigt gewesen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, und habe über eine Betreuungsmöglichkeit für ihr jüngstes Kind verfügt.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Schreiben vom 20. Januar 2004 (Urk. 6/5) von der Arbeitsvermittlung ab, da ihr Mann ihr jüngstes Kind nicht mehr betreuen könne und sie noch keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit gefunden habe. Am 8. März 2004 erklärte sie ihre erneute Bereitschaft zu Arbeitsaufnahme ab dem 1. März 2004 (Urk. 6/6/2) und reichte eine Bescheinigung über die Kinderbetreuung ein. In dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass die Kinder A.___ (geb. 1998) und C.___ (geb. 1995) jeweils Nachmittags im Kindergarten W.____ betreut werden. Für das jüngste Kind D.___ (geb. 2002) habe sich noch kein Betreuungsplatz gefunden (Urk. 6/6/1).

3.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 und 6/1) war somit zwar die Betreuung der älteren beiden Kinder nachgewiesen, nicht jedoch eine solche für den jüngsten Sohn D.___. Auch in ihrer persönlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2004 (Urk. 6/4) vermochte die Beschwerdeführerin keine tragbare Lösung für die tägliche Betreuung von D.___ aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin führte lediglich aus, das Kind sei "nicht mehr klein". Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht die Vermittlungsfähigkeit auch nach dem 1. März 2004 verneint. Nicht von Bedeutung ist dabei, weshalb die Beschwerdeführerin den Kurs "P.____" im Januar 2004 nicht ordnungsgemäss besucht hat (vgl. Urk. 6/6/7), da die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2004 ausdrücklich erklärt hat, dass sie sich von der Arbeitsvermittlung abmelde, weil sie nicht über eine Betreuungsmöglichkeit für ihren Sohn verfüge.

3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. Januar 2004 zu Recht verneint hat und die Vermittlungsfähigkeit erst dann wieder bejaht werden kann, wenn die Beschwerdeführerin eine tragfähige Betreuung auch für ihren jüngsten Sohn D.___ rechtsgenüglich nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- B.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

sowie an:

- U.___ Arbeitslosenkasse

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).