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AL.2005.00036 • SVG ZH AL.2005.00036 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Affirmed Due to Circumvention of Statutory Provisions

Geschäftsnummer AL.2005.00036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision that denied unemployment benefits starting from June 2002, affirming the administrative body's finding that the claimant's actions constituted an circumvention of the statutory provisions regarding unemployment insurance. The court reasoned that the claimant, despite having left a prior company role, retained significant influence over subsequent employment decisions, evidenced by temporary positions with increasing work hours offered by the former company, thereby distinguishing the case from precedents where such influence was absent.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 108 OG, Art. 106 OG, Art. 8 AVIG; Unemployment Benefits Denial Affirmed Due to Circumvention of Statutory Provisions: The court reasoned that the claimant, despite having left a prior company role, retained significant influence over subsequent employment decisions, evidenced by temporary positions with increasing work hours offered by the former company, thereby distinguishing the case from precedents where such influence was absent.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Prozessvoraussetzung Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Arbeitsverbot Kündigungsschutz vorübergehender Arbeitsausfall Anspruchsberechtigung: arbeitgeberähnliche Stellung; Verweisungsbegründung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural articles govern the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court, as referenced in the instructions for filing the subsequent administrative court appeal.

Art. 108 OG

This procedural article is cited as part of the requirements for filing the subsequent administrative court appeal.

Art. 106 OG

This procedural article is cited as part of the requirements for filing the subsequent administrative court appeal.

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

Although cited in the reasoning, this article concerning unemployment insurance is the substantive basis for denying the claim, which led to the dismissal of the appeal.

Art. 8 AVIG

Although cited in the reasoning, this article concerning unemployment insurance is the substantive basis for denying the claim, which led to the dismissal of the appeal.

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Volltext

AL.2005.00036

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner

Urteil vom 21. Juni 2005

in Sachen

O.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli

c/o Schütz Rechtsanwälte

Bleicherweg 45, 8002 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Mit Entscheid vom 25. November 2004 (Urk. 2) bestätigte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die mit Verfügung vom 22. April 2004 erfolgte Verneinung des Anspruchs von O.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juni 2002 (Urk. 8/4). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2005 Beschwerde (Urk. 1).

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift, in die Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2005 (Urk. 7) und in die übrigen Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist.

Das AWA hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 8 und Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG) sowie die darüber ergangene Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 123 V 234) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann.

Das AWA hat im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannt und begründet, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers einer Umgehung der Folgen des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gleichkommt, weshalb sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der hier fraglichen Zeit zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Insbesondere war der ihm als Verwaltungsrat der A.___ AG zustehende Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nach Verlassen der Firma im Jahre 2000 bis zur definitiven Anstellung per 1. Oktober 2003 aus rechtlicher Sicht nicht geschmälert. Vielmehr weisen gerade die von der A.___ AG dem Beschwerdeführer angebotene befristete Anstellung mit einem Vollpensum vom 1. Februar bis 31. Mai 2002 (Urk. 8/25) sowie die ihm gewährten Zwischenverdienstmöglichkeiten ab 16. August 2002 bis zur definitiven Anstellung per 1. Oktober 2003 mit einem von 20 % auf 100 % wachsendem Arbeitspensum (Urk. 8/27/3-7 und Urk. 8/27/12-16) darauf hin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einstellung weiterhin einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Arbeitgeberin ausüben konnte. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von demjenigen, der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 31. März 2004 (C 171/03) entschieden worden ist und auf den der Beschwerdeführer verweist (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). In diesem Fall wurde die Versicherte nach Beendigung ihrer Tätigkeit in einem Drittunternehmen arbeitslos, ohne dass sich das Risiko „Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung“ tatsächlich realisiert hätte.

Hinsichtlich des Sachverhaltes, den Vorbringen des Beschwerdeführers und der rechtlichen Würdigung kann somit vollumfänglich auf den Einspracheentscheid und die Beschwerdeantwort des AWA verwiesen werden, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Harry Nötzli

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

sowie an:

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).