Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2004.00477 • SVG ZH AL.2004.00477 KI-generiert

Unemployment Benefits Eligibility Limited by Full-Time School Enrollment

Geschäftsnummer AL.2004.00477
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision that limited his eligibility for unemployment benefits to 40% of full-time work due to his enrollment in an adult secondary school program to obtain his high school diploma. The court reasoned that eligibility for unemployment compensation requires a clear determination of insurability, which generally excludes gradual adjustments, but that the issue in this case was the *attributable working time loss*, not insurability itself, which must be determined relative to the claimant's last employment or usual working hours. Since the schooling consumed approximately 60% of the claimant's time, the remaining 40% represented the maximum available time for employment, and any proposed additional working hours beyond that, to reach his desired 85%, would constitute secondary earnings outside the normal scope covered by unemployment insurance, thus upholding the 40% limitation on the attributable working time loss.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 11 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 28 Abs. 4 AVIG, Art. 23 Abs. 3 AVIG; Unemployment Benefits Eligibility Limited by Full-Time School Enrollment: The court reasoned that eligibility for unemployment compensation requires a clear determination of insurability, which generally excludes gradual adjustments, but that the issue in this case was the *attributable working time loss*, not insurability itself, which must be determined relative to the claimant's last employment or usual working hours. Since the schooling consumed approximately 60% of the claimant's time, the remaining 40% represented the maximum available time for employment, and any proposed additional working hours beyond that, to reach his desired 85%, would constitute secondary earnings outside the normal scope covered by unemployment insurance, thus upholding the 40% limitation on the attributable working time loss.

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Vollbeschäftigung üblicher Arbeitsausfall Nebenbeschäftigung Versicherungsleistung Erwerbsausfallentschädigung Anrechenbarer Arbeitsausfall beim Besuch einer Erwachsenenmaturitätsschule.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 58
5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 Erw.
BGE 125 V 59
1.3 Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 59 Erw.
BGE 125 V 60
Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht im Übrigen durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 60 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 3 AVIG

The reasoning regarding the denial of the claim for 85% compensable loss of earnings relied on this provision concerning secondary earnings outside the normal working hours.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

This provision governs the formal requirements for filing an appeal against this decision to the Federal Insurance Court.

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

This provision was cited in the reasoning as the legal basis for the requirement of employability for unemployment benefits, justifying the denial of the appeal.

Art. 15 Abs. 1 AVIG

This provision was cited in the reasoning as the basis for defining employability for unemployment benefits, justifying the denial of the appeal.

Art. 11 AVIG

This provision was cited in the reasoning as the basis for defining compensable loss of earnings, justifying the denial of the appeal regarding the extent of the loss.

Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG

This provision was cited in the reasoning as the legal basis for compensable loss of earnings being a condition for entitlement.

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Volltext

AL.2004.00477

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 23. Februar 2005

in Sachen

G.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. Der 1979 geborene G.___ stellte am 22. November 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und erklärte sich bereit und in der Lage, eine Vollzeitstelle anzutreten (Urk. 7/12/1-4). Mit Schreiben vom 22. März 2004 ersuchte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit mit dem Hinweis darauf, dass G.___ sich bei der AKAD-Schule angemeldet habe, um die Matura nachzuholen (Urk. 7/2). In der Folge verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 15. April 2004 eine Vermittlungsfähigkeit im Ausmass von 40 % einer Vollzeitbeschäftigung ab dem 1. März 2004 (Urk. 7/1/1-3). Daran hielt das AWA nach Einsprache vom 21. April 2004 (Urk. 7/3) mit Entscheid vom 13. September 2004 (Urk. 2) fest.

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2004 erhob G.___ am 7. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Neubeurteilung durch das AWA respektive die Bejahung einer Vermittlungsfähigkeit im Ausmass von 85 % (Urk. 1). Nach Eingang der auf Abweisung der Beschwerde lautenden Vernehmlassung des AWA vom 9. November 2004 (Urk. 6) wurde der Schriftenwechsel am 11. November 2004 geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vermittlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Arbeitslose Personen sind laut Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder sind Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 85 Rz. 213).

1.2 Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt anderseits eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 58 f. Erw. 6b mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., S. 105 Rz. 267 f. mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 4 AVIG).

1.3 Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa mit Hinweis). Es kommt darauf an, was Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren" haben (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die demnach bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Hingegen ist der Arbeitsausfall total, und es wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht geschmälert, wenn der Arbeitslose lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht. Darin kann keine Bevorzugung gegenüber Arbeitnehmern erblickt werden, die - bei sonst gleichen Verhältnissen - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vollzeitlich erwerbstätig waren, können sich doch diese Personen über einen entsprechend höheren versicherten Verdienst ausweisen (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa mit Hinweis). Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht im Übrigen durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 60 Erw. 6c/aa; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2002 in Sachen R., C 359/01).

2.

2.1 Sowohl in der Verfügung vom 15. April 2004 (Urk. 7/1/1-3) wie auch im bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. September 2004 (Urk. 2) hat der Beschwerdegegner eine Vermittlungsfähigkeit von 40 % angenommen, ist somit davon ausgegangen, dass die Vermittlungsfähigkeit eine masslich abstufbare Grösse sei. Dies steht im Widerspruch zur Abgrenzung von anrechenbarem Arbeitsausfall und Vermittlungsfähigkeit gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung, welche eine Abstufung der Letzteren ausschliesst. Der Beschwerdegegner hielt dem Beschwerdeführer vor, er sei nicht in der Lage gewesen, sich ab dem 1. März 2004 für eine Vollzeitstelle zur Verfügung zu halten. Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdegegner davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer ab dem genannten Datum lediglich einen Arbeitsausfall von 40 % erleidet und folglich lediglich in diesem Umfang entschädigungsberechtigt ist. Somit ist das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu prüfen.

2.2 Der Beschwerdegegner begründete den anrechendbaren Arbeitsausfall von 40 % damit, dass der Beschwerdeführer den Lehrgang Gymnasiale Matura des AKAD College besuche. Aufgrund der zeitlichen Beanspruchung durch die Schule und unter Berücksichtigung der anfallenden Hausaufgaben sei es dem Beschwerdeführer möglich, an insgesamt 2 Tagen pro Woche einer Arbeit nachzugehen, was einer Teilzeitanstellung im Ausmass von 40 % entspreche (Urk. 2).

2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass es ihm in einer Anstellung als Chauffeur, Pizzakurier, Kellner, Barmann, Türsteher oder Nachtwächter möglich sei, ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten eine Anstellung zu finden. Es sei ihm des Weiteren möglich, am Samstag, Sonntag, Montag oder Dienstag eine entsprechende Arbeit zu verrichten. Auch könne er unter der Woche an drei Nachmittagen und jeweils am Abend eine Arbeit verrichten. Insgesamt könne er in der Woche 35-36 Stunden einer Arbeit nachgehen, was einem Arbeitspensum von 85 % entspreche (Urk. 1).

3.

3.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der AKAD eingeschrieben hat und die Erwachsenenmaturitätsschule besucht. Dabei umfasst der Stundenplan Lektionen an den Tagen Mittwoch, Donnerstag und Freitag (Studenplan Sommersemester 2004; Urk. 3/1). Des Weitern ist es dem Beschwerdeführer möglich, neben den Lektionen an den genannten Wochentagen Übungen zu besuchen und die anfallenden Hausaufgaben zu erledigen. Demnach verbleiben die beiden Werktage Montag und Dienstag, an denen der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgehen kann. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer neben dem Schulbesuch, der zeitlich rund 60 % einer Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, einer Arbeitstätigkeit im Ausmass von 40 % einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könnte.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, neben der Schule eine Tätigkeit im Umfang von 85 % ausüben zu können. Dies entspricht im Ergebnis einer Gesamtbelastung von rund 145 % einer Vollzeitbeschäftigung. Dem kann aus Sicht der Arbeitslosenversicherung nicht gefolgt werden; Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Nach der Rechtsprechung ist der anrechenbare Arbeitsausfall in der Regel aufgrund der im Beruf oder im Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Nussbaumer, a.a.O., S. 28 Rz. 116). Von der Arbeitslosenversicherung nicht versichert ist demgegenüber ein Nebenverdienst, worunter jeder Verdienst zu verstehen ist, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). Daraus folgt, dass der das übliche Arbeitspensum übersteigende Anteil von 45 % kein von der Arbeitslosenversicherung zu tragender anrechenbarer Arbeitsausfall darstellt.

Auch lässt sich aus dem Hinweis auf die Möglichkeit, die Schule in einem Fernstudium zu besuchen, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers herleiten, zumal er einerseits die Erwachsenenmaturitätsschule bis anhin nicht als Fernstudium besucht und andererseits ein solches nicht den wöchentlichen Aufwand für den Schulbesuch reduzieren, sondern lediglich eine andere Zeiteinteilung zulassen würde.

3.3 Aufgrund des Gesagten setzte der Beschwerdegegner den anrechenbaren Verdienstausfall des Beschwerdeführers zu Recht auf 40 % fest, weshalb die auf Feststellung eines anrechenbaren Verdienstausfalls von 85 % lautende Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- G.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

sowie an:

- 01000 Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich-Nord

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).