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AL.2004.00398 • SVG ZH AL.2004.00398 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Undisclosed Full-Time Employment

Geschäftsnummer AL.2004.00398
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the rejection of unemployment benefits, which was denied because the appellant remained in an undisclosed, full-time employment contract (42 hours per week) despite losing a part-time side job, leading to the conclusion that the appellant was not unemployed under the relevant statute, as entitlement requires being completely or partially unemployed, with the loss of outside-normal-working-hours employment not qualifying as a basis for benefits when a primary full-time job remains active.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anspruchsberechtigung; Verlust eines Nebenverdienstes - bei Weiterbestehen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses - gibt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung üblicher Arbeitsausfall Vollbeschäftigung Teilzeitarbeit kontrollfreie Bezugstage Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG

This article defines the condition for being entitled to unemployment benefits (being unemployed), which was the substantive basis for confirming the rejection of benefits.

Art. 10 AVIG

This article defining full unemployment was used to justify why the appellant was not considered unemployed despite the loss of his secondary job.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural rules govern the formal requirements for filing an appeal to the Federal Insurance Court (which this court addresses in the final orders).

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Volltext

AL.2004.00398

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 24. November 2004

in Sachen

R.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse Comedia

Stauffacherstrasse 60, Postfach 1272, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse Comedia mit Verfügung vom 17. Juni 2004 (Urk. 7/4) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2004 (Urk. 2) - einen Anspruch von R.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2004 abgewiesen hat,

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 24. August 2004, mit welcher R.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 (Urk. 6), mit der die Arbeitslosenkasse Comedia auf eine Stellungnahme verzichtet hat, sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]),

als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG); als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG),

Massstab für die Beurteilung, ob Ganzarbeitslosigkeit vorliegt, und damit gleichzeitig auch für die Abgrenzung zur Teilarbeitslosigkeit eine auf einer normalen wöchentlichen Arbeitszeit des betreffenden Betriebes oder der betreffenden Branche beruhendes Arbeitsverhältnis ist; der Verlust von Beschäftigungen ausserhalb der normalen wöchentlichen Arbeitszeit, wie Nebenverdienste an Wochenenden oder täglichen Randzeiten, ausser Betracht fällt und keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gibt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 44 f. Rz. 104),

streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2004 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht,

die Arbeitslosenkasse den Anspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneinte, dass er nicht als arbeitslos gelte, da er auch nach dem Verlust seiner Nebenerwerbstätigkeit weiterhin in einem ungekündigten und unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis stehe (Urk. 2, 7/4),

der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, er habe auch von seinem ehemaligen Nebenverdienst Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt (Urk. 1),

aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Juli 2002 teilzeitlich als Kochaushilfe für das Restaurant A.___ in Y.___ arbeitete, bis das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber per 31. Mai 2004 gekündigt wurde (Urk. 7/9), worauf sich der Beschwerdeführer am 28. Mai 2004 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/6) und Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. 7/5),

der Beschwerdeführer jedoch ebenso unbestrittenermassen seit dem 20. März 1997 (und weiterhin) im Umfang der normalen betrieblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche als Hilfskoch für das Altersheim B.___ tätig ist (Urk. 7/5 S. 2, 7/6), weshalb er - gemäss den obigen Erwägungen - trotz Verlust seines Nebenverdienstes nicht arbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG ist, so dass die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG),

daran auch die Tatsache nichts ändert, dass der Beschwerdeführer für jedes der beiden Arbeitsverhältnisse bis zum vorgesehenen Höchstbetrag der Beitragspflicht unterlag beziehungsweise unterliegt (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 und 2 AVIG; vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 25 Rz. 56 ff.);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- R.___

- Arbeitslosenkasse Comedia

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).