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AL.2004.00397 • SVG ZH AL.2004.00397 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Based on Stated Unwillingness to Accept Immediate Employment Pending Dissertation

Geschäftsnummer AL.2004.00397
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision denying unemployment insurance benefits starting May 13, 2003, on the grounds of being unemployable, which stemmed from the claimant's stated unwillingness to accept immediate employment until after completing their doctoral dissertation. The court reasoned that under relevant law, employability requires not only capacity but also the subjective willingness to accept a suitable job, and that the claimant's clear initial stance—indicating a four-month dedication to finishing the dissertation before seeking employment—established a restrictive limitation on job search certainty, thus justifying the denial of benefits based on the initial statements over later contradictory claims made in the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Unemployment Benefits Denial Based on Stated Unwillingness to Accept Immediate Employment Pending Dissertation: The court reasoned that under relevant law, employability requires not only capacity but also the subjective willingness to accept a suitable job, and that the claimant's clear initial stance—indicating a four-month dedication to finishing the dissertation before seeking employment—established a restrictive limitation on job search certainty, thus justifying the denial of benefits based on the initial statements over later contradictory claims made in the appeal process.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsanspruch zumutbare Arbeit Aussage der ersten Stunde begründeter Entscheid vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 58
BGE 123 V 217
versicherte Personen in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren zu treffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch wie möglich eine neue Stelle antreten können (BGE 123 V 217 Erw.
BGE 121 V 47
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. 1 AVIG

The court confirmed the denial of employability based on the criteria set out in this article.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

This provision regulated the formal requirements for filing an appeal against the present decision with the Federal Insurance Court.

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Volltext

AL.2004.00397

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 18. Februar 2005

in Sachen

L.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener

Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Nachdem

das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 24. November 2003 die Vermittlungsfähigkeit von L.___ und somit seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Mai 2003 verneint (Urk. 7/2/1-3) und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/5/1-6) mit Entscheid vom 28. Juni 2004 abgewiesen hat (Urk. 2);

nach Einsicht in

die Beschwerdeschrift vom 1. September 2004, mit welcher L.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit respektive des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Mai 2004 beantragen liess (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der AWA vom 7. Oktober 2004 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen; zur Vermittlungsfähigkeit demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis),

versicherte Personen in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren zu treffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch wie möglich eine neue Stelle antreten können (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 110 V 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1b),

unabhängig vom Grund der Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten von einer Vermittlungsunfähigkeit auszugehen ist, wenn der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist (120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen);

in weiterer Erwägung, dass

streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 13. Mai 2003 vermittlungsfähig ist,

der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit im Wesentlichen mit der Begründung verneinte, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, eine Stelle per sofort, sondern erst nach Beendigung seiner Dissertation anzutreten (Urk. 2),

der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe sich nach Beendigung seiner Tätigkeit als Leiter/Geschäftsführer des A.___ auf Ende Juli 2002 ein Jahr "Bildungsurlaub" gewährt, um seine Dissertation fertigzustellen (Urk. 1 S. 3), ab dem 13. Mai 2003 habe er sich zum Bezug von Arbeitslosentaggelder angemeldet und sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt (Urk. 1 S. 5), wobei er ab diesem Zeitpunkt das Finden einer Arbeitsstelle dem Fertigstellen der Doktorarbeit vorgezogen (Urk. 1 S. 5) und er damals beabsichtigt habe, die Dissertation in der Zeit zwischen einem allfälligen Vertragsabschluss und dem Antritt fertigzustellen (Urk. 1 S. 9),

er weiter angab, er habe sich ab dem 1. Februar 2004 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, um seine Dissertation vor Antritt der neuen Stelle am 1. Juni 2004 fertigzustellen (Urk. 1 S. 9),

sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2003 ergibt, dass er vor einem allfälligen Stellenantritt seine Dissertation bei einem Restaufwand von vier Monaten und nicht während eines künftigen Arbeitsverhältnisses beenden wollte (Urk. 7/12/1) und er nicht bereit war, vor Beendigung seiner Dissertation eine neuen Stelle anzutreten,

beschwerdeweise denn auch nichts weiter vorgebracht wurde, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte; insbesondere im vorliegenden Verfahren nicht von Belang ist, dass der Beschwerdeführer in Abweichung von seiner zuvor geäusserten Absicht in der Beschwerde vorbringt, er hätte eine geeignete Stelle auch ohne Fertigstellung der Dissertation angenommen (Urk. 1 S. 10), bei dieser Bewertung des Sachverhaltes zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis);

angesichts der klaren Sach- und Rechtslage denn auch auf die beantragten Beweisabnahmen (Urk. 1 S. 4 und 10) verzichtet werden kann,

aufgrund des Gesagten die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab dem 13. Mai 2003 nicht zu beanstanden ist, weshalb in Bestätigung des angefochtene Einspracheentscheid die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

sowie an:

- Arbeitslosenkasse Unia

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).