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AL.2004.00340 • SVG ZH AL.2004.00340 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Appeal Regarding Insufficient Wage Flow Proof

Geschäftsnummer AL.2004.00340
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision by the unemployment insurance fund denying unemployment benefits starting February 5, 2004, due to insufficient proof of the required contribution period, specifically a missing wage flow from the employing company. The court upheld the denial, reasoning that since the appellant was a principal shareholder and sole managing director who claimed to have received wages in cash and stored them at home, the submitted accounting and tax records based on his own statements, as well as the bank statements showing personal deposits, were insufficient to prove the legally required wage flow from the company to the insured person.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anspruchsberechtigung; Anforderungen an den Beweis des Lohnflusses bei Anstellungsverhältnis in einer weitgehend selbstbeherrschten Gesellschaft.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Beitragsforderung Geldflussrechnung Verzicht auf Lohnansprüche Versicherungskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited as procedural requirements for filing the administrative court appeal.

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Volltext

AL.2004.00340

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 30. August 2005

in Sachen

N.___

Beschwerdeführer

vertreten durch die A.___

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 den Anspruch N.___s auf Arbeitslosenentschädigung infolge Nichterfüllung der Beitragszeit (fehlender Nachweis des Lohnflusses) ab 5. Februar 2004 verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Juli 2004, mit welcher die A.___ als Vertreterin des Versicherten die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 10. August 2004 (Urk. 6), die Replik vom 10. September 2004 (Urk. 11), die Duplik vom 13. Oktober 2004 (Urk. 16) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 10. August 2004 (Urk. 6) verwiesen werden kann (insbesondere auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Februar 2003 in Sachen M., C 127/02),

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend machte, dass auch aufgrund der eingereichten Kontoauszüge auf keinen Lohnfluss von der B.___ an den Beschwerdeführer geschlossen werden könne (Urk. 6 S. 2),

die Vertreterin des Beschwerdeführers demgegenüber ausführte, dass die Löhne der B.___ in bar ausbezahlt worden seien und der Beschwerdeführer die bezogenen Beträge nicht im gleichen Betrag auf sein Konto einbezahlt habe, sondern das Geld hauptsächlich zu Hause aufbewahrt habe (Urk. 11),

der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der B.___ und neben seiner Lebenspartnerin (Frau C.___) allein einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter gewesen ist (Urk. 7/45),

die eingereichten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen (Urk. 3/2, 7/36 ff.) daher zwangsläufig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen und sie demnach entsprechend der geltenden Rechtsprechung einen tatsächlich erfolgten Lohnbezug nicht zu beweisen vermögen (vgl. auch Urteil des EVG vom 5. Juni 2001 in Sachen A., C 316/99),

auch aufgrund der eingereichten Bankkontoauszügen (Urk. 3/5 und Urk. 3/6) eine Lohnauszahlung von der B.___ an den Beschwerdeführer nicht belegt werden kann,

die grünmarkierten Beträge (insbesondere jene in Urk. 3/5 und Urk. 3/6) aufgrund der Tatsache, dass der Lohn jeweils bar bezogen wurde, lediglich Einzahlungen des Beschwerdeführers darstellen und einen Lohnfluss ebenfalls nicht in rechtsgenügender Weise zu beweisen vermögen,

zusammenfassend der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).