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AL.2004.00246 • SVG ZH AL.2004.00246 KI-generiert

Unemployment Benefits Denied: Insufficient Contribution Period

Geschäftsnummer AL.2004.00246
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of unemployment benefits because the claimant did not meet the required contribution period. The claimant had worked for 8.307 months within the relevant two-year framework period, falling short of the twelve-month minimum. Additionally, a short training course attended by the claimant did not qualify for an exemption from the contribution period requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 9 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Unemployment Benefits Denied: Insufficient Contribution Period: The claimant had worked for 8.307 months within the relevant two-year framework period, falling short of the twelve-month minimum. Additionally, a short training course attended by the claimant did not qualify for an exemption from the contribution period requirement.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Beitragsdauer vorübergehende Arbeitsunfähigkeit kontrollfreie Bezugstage Weiterausrichtung von Leistungen Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG

Cited as the basis for the requirement to fulfill the contribution period for entitlement to unemployment benefits.

Art. 13 Abs. 1 AVIG

Cited to define the fulfillment of the contribution period as having worked for at least twelve months within the relevant reference period.

Art. 9 Abs. 1 AVIG

Cited to establish the duration of the reference period for the contribution period as two years.

Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG

Cited to determine the start of the reference period for the contribution period.

Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG

Cited to address the possibility of exemption from fulfilling the contribution period due to absence from employment for education, retraining, or further training.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited as the procedural rule governing the requirements for filing an appeal to the Federal Court.

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Volltext

AL.2004.00246

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 14. September 2004

in Sachen

G.___

Beschwerdeführer

gegen

ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen

Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse Gewerkschaft, Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen (SMUV) mit Verfügung vom 25. März 2004 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2004 (Urk. 2) - den Anspruch von G.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2004 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat (Urk. 7/9),

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2004, mit welcher G.___ sinngemäss die Aufhebung des obengenannten Einspracheentscheides beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 28. Juni 2004 (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),

die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),

für Rahmenfristen für die Beitragszeit zwei Jahre dauert (Art. 9 Abs. 1 AVIG) und zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG),

von der Erfüllung der Beitragszeit unter anderem befreit ist, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG),

streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2004 anspruchsberechtigt ist,

die Verwaltung die fehlende Anspruchsberechtigung damit begründet hat, dass der Beschwerdeführer innert der Rahmenfrist (1. Februar 2002 bis 31. Januar 2004) eine Beitragszeit von lediglich 8,307 Monaten aufweisen könne (Urk. 2 und Urk. 7/9),

der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, er habe in der Zeit von März bis Oktober 2002 bei Herrn A.___ (richtig: B.___) und danach in einer Hostelleria gearbeitet (Urk. 1),

er weiter vorbringt, in den Monaten Oktober bis Dezember 2003 einen Hauswartskurs besucht zu haben (Urk. 1),

aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von Januar 2001 bis Januar 2002 in einer Hostellerie gearbeitet hat (Urk. 7/3),

diese beitragspflichtige Arbeit vor der hier massgebenden Rahmenfrist geleistet wurde und somit nicht zu berücksichtigen ist,

der Versicherte jedoch vom 1. Februar bis 17. September 2002 bei B.___ (Urk. 7/4) und vom 8. bis 29. Oktober 2002 bei der C.___ GmbH (Urk. 7/6) als Eisenleger gearbeitet hat,

der Beschwerdeführer demnach eine Beitragszeit von 8,307 Monaten (7,560 Mo-nate bei B.___ und unter einem Monat bei der C.___ GmbH) nachweisen kann,

die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten demnach nicht erfüllt ist,

der Beschwerdeführer weiter in den Monaten Oktober bis Dezember 2002 einen Hauswartskurs von insgesamt 22 Tagen besucht hat (Urk. 3/6),

diese Weiterbildung deutlich weniger als ein Jahr dauerte, weshalb er von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit ist,

nach dem Gesagten die Verwaltung die Anspruchsberechtigung ab dem 1. Februar 2004 mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint zu Recht hat;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- G.___

- ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).