Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2004.00051 • SVG ZH AL.2004.00051 KI-generiert

Insurance Fund Benefits Denial and Marital Separation Employment Exemption Appeal

Geschäftsnummer AL.2004.00051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant was denied unemployment insurance benefits by the insurance fund due to failing to meet the required contribution period, and subsequent appeal was also rejected. The court found that while the applicant had not fulfilled the contribution requirement, a statutory exemption based on marital separation, which necessitated commencing or expanding gainful employment within one year of the event, was invoked. However, evidence showed the applicant had long-standing financial issues and was actively seeking employment prior to the separation, negating the causal link required for the exemption regarding the *commencement* of work. Nevertheless, the court remanded the case to the insurance fund to specifically examine whether the applicant was compelled by the separation to *expand* her employment, as her prior job search activity history was inconclusive on that point, thus potentially qualifying her for the exemption based on expansion.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 14 Abs. 2 AVIG, Art. 13 Abs. 2 AVIG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 106 und 108 OG; Insurance Fund Benefits Denial and Marital Separation Employment Exemption Appeal: The court found that while the applicant had not fulfilled the contribution requirement, a statutory exemption based on marital separation, which necessitated commencing or expanding gainful employment within one year of the event, was invoked. However, evidence showed the applicant had long-standing financial issues and was actively seeking employment prior to the separation, negating the causal link required for the exemption regarding the *commencement* of work. Nevertheless, the court remanded the case to the insurance fund to specifically examine whether the applicant was compelled by the separation to *expand* her employment, as her prior job search activity history was inconclusive on that point, thus potentially qualifying her for the exemption based on expansion.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Beschwerdelegitimation Versicherungskasse Stellenantritt Beitragsbefreiung Beitragsforderung Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 384
Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Unchanged Disability Pension Status
BGE 121 V 344
2 AVIG nur erfüllt, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 121 V 344 Erw.
BGE 125 V 124
Kein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person bereits vor Eintritt des Grundes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte (BGE 125 V 124 Erw.
BGE 121 V 340
2 AVIG genannten Gründe gezwungen war, eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu *erweitern*, und sie daher mit Bezug auf die gesuchte zusätzliche Tätigkeit von der Beitragspflicht befreit wäre (BGE 121 V 340 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 2 AVIG

The case was remanded to the appellee to re-evaluate the claim, specifically considering whether the appellant was compelled to expand her employment based on the grounds listed in this article.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited to specify the formal requirements for filing an appeal against this decision with the Federal Insurance Court.

Art. 106 und 108 OG

Cited as procedural provisions governing the requirements for the appeal petition.

Art. 132 OG

Cited as a procedural provision governing the requirements for the appeal petition.

Art. 108 OG

Cited in conjunction with Art. 132 OG to specify the formal requirements for filing an appeal.

Art. 106 OG

Cited in conjunction with Art. 132 OG to specify the formal requirements for filing an appeal.

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Volltext

AL.2004.00051

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel

Urteil vom 22. September 2004

in Sachen

B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. B.___ meldete sich am 28. November 2003 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 7/7 und Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Bei- tragszeit ab. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei nicht möglich (Urk. 7/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Januar 2004 (Urk. 7/3) wurde mit Entscheid vom 2. Februar 2004 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen.

2. Gegen den Einspracheentscheid erhob B.___ am 4. Februar 2004 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie den Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung erneuerte. Nachdem die Arbeitslosenkasse in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2004 an ihrem Entscheid festgehalten hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. April 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG in der ab 1. Juli 2003 gültigen Fassung hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.) und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

2.

2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 28. November 2001 bis zum 27. November 2003 die erforderliche Minimalbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hat. Im Weiteren kommt eine Anrechnung von gleichgestellten Zeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 AVIG vorliegend nicht in Betracht. Eine Anspruchsberechtigung kann sich daher, vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, nur ergeben, wenn die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Betragszeit befreit war. Zur Diskussion steht dabei lediglich der Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG, der unter anderem für Personen gilt, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, wobei das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen darf.

2.2 Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle bestimmt, in denen plötzlich die Person, welche die Ernährerfunktion in der Familie innehatte, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 79 Rz 199). Es handelt sich bei dieser privilegierten Versichertengruppe um Personen, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (Nussbaumer, a.a.O., S. 79 Rz 200). Nach der Rechtsprechung ist der Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur erfüllt, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb; 119 V 55 Erw. 3b). Kein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person bereits vor Eintritt des Grundes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte (BGE 125 V 124 Erw. 2a mit Hinweisen, 121 V 344 Erw. 5c/cc; ARV 1987 Nr. 5 S. 70 Erw. 2d).

3.

3.1 Gemäss der Verfügung des Bezirksgerichtes A.___ vom 24. Oktober 2003 betreffend Eheschutz leben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit 1. September 2003 faktisch und rechtlich getrennt, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. November 2003 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'100.- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen hat (Urk. 3/2). Als Grund für die Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG beruft sich die Beschwerdeführerin auf diese Trennung der Ehe ab 1. September 2003 (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Dezember 2003, Urk. 7/7). Sie führt dazu unter anderem Folgendes aus (Urk. 1 und Urk. 7/3):

Sie habe nie eine Trennung beabsichtigt. Beim Gericht A.___ habe sie nur Eheschutz verlangt, um die finanziellen Probleme zu regeln, da der Ehemann ein paar Mal betont habe, er werde in drei Jahren nach Tunesien zurückkehren. Sie habe daher klare Verhältnisse schaffen wollen, damit sie keine Streitigkeiten wegen der Finanzen mehr hätten. Gemäss der Gerichtsverfügung vom 8. November 2002 habe der Ehemann ihr Fr. 3’000.- bezahlen müssen, was er nicht habe akzeptieren wollen. So habe seine Anwältin Ende August 2003 bestimmt, dass er entgegen der Gerichtsverfügung vom 8. November 2002 eine Wohnung nehmen könne und ihr bis zum Gerichtsurteil vom 24. Oktober 2003 nur noch Fr. 2000.- geben müsse. Nach der Verfügung vom 24. Oktober 2003 müsse er ihr nur noch Fr. 1'290.- bezahlen, womit ihr jeden Monat ungefähr Fr. 2’000.- fehlen würden.

3.2

3.2.1 Gemäss diesen Ausführungen waren die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin schon längere Zeit vor der Trennung vom 1. September 2003 gespannt. Dies ist auch durch die Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vom 3. Juni 2003 betreffend Rechtsöffnung belegt (Urk. 3/1). Dementsprechend hat sich die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit um Stellen bemüht. So erzielt sie als Hauswartin ein Einkommen von ungefähr Fr. 240.- monatlich (Gehaltsabrechnung vom 28. Januar 2004, Urk. 3/3) sowie seit 1. Mai 2003 bei einer stundenweisen Tätigkeit als Telefonistin auf Abruf ein schwankendes Einkommen bis ungefähr Fr. 850.- pro Monat (Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Dezember 2003, Urk. 7/16). Ferner ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits vom 1. Mai 2001 bis zum 30. April 2003 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug gehabt, in diesem ganzen Zeitraum Arbeitslosenentschädigung bezogen und sich dementsprechend schon damals um Stellen bemüht hat (ASAL-Daten vom 19. Januar 2004, Urk. 7/9). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits lange Zeit vor der Trennung vom 1. September 2003 einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollte, aus finanziellen Gründen dazu gezwungen war und sich darum bemüht hat. Demnach war es nicht erst die Trennung von ihrem Ehemann seit 1. September 2003, welche die Beschwerdeführerin dazu zwang, eine (einkommenssichernde) Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Gemäss Erwägung 2.2 kann sie sich daher insoweit nicht auf den Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen.

3.2.2 Damit ist jedoch erst erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus einem der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Gründe gezwungen war, eine unselbständige Erwerbstätigkeit *aufzunehmen*. Es ist jedoch aufgrund der Akten (insbesondere auch der ASAL-Daten vom 19. Januar 2004, Urk. 7/9) unklar, ob die Beschwerdeführerin schon in der erwähnten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2003 eine Vollzeitbeschäftigung gesucht hat oder nicht. Soweit dies zuträfe, müsste angenommen werden, sie wäre auch schon vor dem massgeblichen Zeitpunkt der Trennung gezwungen gewesen, ihre Arbeitstätigkeit zu *erweitern*, was nach dem Gesagten eine Befreiung von der Beitragspflicht ausschlösse. Falls die Versicherte aber erst im massgeblichen Zeitpunkt die Erweiterung der Erwerbstätigkeit angestrebt hat, stellt sich anschliessend die Frage, ob sie aus einem der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Gründe gezwungen war, eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu *erweitern*, und sie daher mit Bezug auf die gesuchte zusätzliche Tätigkeit von der Beitragspflicht befreit wäre (BGE 121 V 340 Erw. 2d). Diese Frage, welche die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt hat, wird sie noch zu prüfen und hernach über den Anspruch auf Arbeitslosentschädigung neu zu befinden haben.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- B.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).