Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2003.00282 • SVG ZH AL.2003.00282 KI-generiert

Unemployment Insurance Objection Timeliness Appeal Dismissal

Geschäftsnummer AL.2003.00282
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging an unemployment insurance office's decision not to rule on the merits of an objection because it was filed late. The initial decision fixing the insured earnings was served on July 2, initiating the 30-day objection period on July 3; this period was suspended from July 15 to August 15, making the deadline September 2, but the objection was only postmarked on September 3, rendering it untimely, and the court found no grounds for a time extension as the appellant failed to show they were unavoidably prevented from acting timely.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 1 erster, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 3 ATSG, Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 41 Abs. 1 ATSG; Unemployment Insurance Objection Timeliness Appeal Dismissal: The initial decision fixing the insured earnings was served on July 2, initiating the 30-day objection period on July 3; this period was suspended from July 15 to August 15, making the deadline September 2, but the objection was only postmarked on September 3, rendering it untimely, and the court found no grounds for a time extension as the appellant failed to show they were unavoidably prevented from acting timely.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit verspätete Vorbringen Arbeitslosenversicherungsorgan verspätete Kündigung versicherter Verdienst Rechtzeitigkeit der Einsprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52 Abs. 1 erster
gemäss Art. 52 Abs. 1 erster Teilsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann,
Art. 38 Abs. 1 ATSG
Juli 2003 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG); die Frist während 12 Tagen bis zum 14.
Art. 38 Abs. 3 ATSG
1 ATSG); die Frist am nächsten Werktag endet, wenn der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt (Art. 38 Abs. 3 ATSG),
Art. 38 Abs. 4 ATSG
gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stillstehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit.
Art. 39 Abs. 1 ATSG
schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG),
Art. 41 Abs. 1 ATSG
die Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 Abs. 1 ATSG),
Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG
August 2003 stillstand (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG); ab 16.
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
These procedural rules govern the formal requirements and submission of the administrative court appeal against this decision.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 V 122
1, mit Hinweis auf BGE 117 V 122 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural rules govern the formal requirements and submission of the administrative court appeal against this decision.

Art. 108 OG

This provision is cited in conjunction with Art. 132 and Art. 106 OG regarding the requirements for submitting the administrative court appeal.

Art. 106 OG

This provision is cited in conjunction with Art. 132 and Art. 108 OG regarding the requirements for submitting the administrative court appeal.

Art. 132 OG

This provision is cited in conjunction with Art. 106 and 108 OG concerning the formal requirements for submitting the subsequent appeal.

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Volltext

AL.2003.00282

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner

Urteil vom 20. November 2003

in Sachen

H.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch R.___

gegen

ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen

Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen mit Verfügung vom 25. Juni 2003 (Urk. 8/3) den versicherten Verdienst von H.___ ab dem 1. Oktober 2002 auf Fr. 4'295.-- festgesetzt hat und auf die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 30. August 2003 (Urk. 8/7) mit Einspracheentscheid vom 8. September 2003 mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten ist (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 2003 (Urk. 1), mit welcher H.___ beantragen lässt, "es sei auf die Einsprache vom 30. August 2003 trotz Fristüberschreitung einzutreten und die Sachlage nochmals aufgrund der dargelegten Fakten neu zu prüfen", und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 28. Oktober 2003 (Urk. 7) sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 52 Abs. 1 erster Teilsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann,

eine Frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt, wenn sie sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf (Art. 38 Abs. 1 ATSG); die Frist am nächsten Werktag endet, wenn der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt (Art. 38 Abs. 3 ATSG),

gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stillstehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (lit. c),

schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG),

die Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 Abs. 1 ATSG),

sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Arbeitslosenkasse richtet; somit einzig zu prüfen ist, ob diese zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, während auf die materiellen Anträge von vornherein nicht eingetreten werden kann (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. und S. vom 28. Dezember 2001, H 2/01, Erw. 1, mit Hinweis auf BGE 117 V 122 Erw. 1),

der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 25. Juni 2003 (Urk. 8/3) unbestrittenermassen am 2. Juli 2003 zugestellt worden ist (Urk. 1, 2, 8/5), so dass die 30tägige Einsprachefrist am 3. Juli 2003 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG); die Frist während 12 Tagen bis zum 14. Juli 2003 lief und vom 15. Juli 2003 bis zum 15. August 2003 stillstand (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG); ab 16. August die verbleibenden 18 Tage liefen, so dass der letzte Tag zur Fristwahrung der 2. Sep-tember 2003 war,

die Einsprache vom 30. August 2003 am 3. September 2003 (Poststempel; Urk. 8/6) - und somit nach Ablauf der Einsprachefrist - der Schweizerischen Post übergeben wurde,

die Beschwerdeführerin (bei der Kasse) kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellte; ein solches ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da - nach den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden sein sollten, binnen Frist zu handeln,

die Arbeitslosenkasse aufgrund des Gesagten zu Recht mangels Rechtzeitigkeit auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- R.___

- ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).