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AL.2003.00197 • SVG ZH AL.2003.00197 KI-generiert

Unemployment Benefits and Training Subsidies for Part-Time Work

Geschäftsnummer AL.2003.00197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual received unemployment benefits and later also training subsidies for a part-time position. The unemployment fund sought to recover all benefits paid, arguing that training subsidies preclude unemployment benefits. The court, however, found that since the subsidized position was part-time and the individual remained available for full-time work, unemployment benefits for the remaining hours were permissible alongside the training subsidies. Therefore, the case was returned to the unemployment fund to recalculate the recoverable amount.

Legislator-Regeste

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Art. 24 AVIG, Art. 59b AVIG, Art. 25 ATSG, Art. 65 AVIG, Art. 132 OG, Art. 106 OG; Unemployment Benefits and Training Subsidies for Part-Time Work: The unemployment fund sought to recover all benefits paid, arguing that training subsidies preclude unemployment benefits. The court, however, found that since the subsidized position was part-time and the individual remained available for full-time work, unemployment benefits for the remaining hours were permissible alongside the training subsidies. Therefore, the case was returned to the unemployment fund to recalculate the recoverable amount.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Teilzeitarbeit Subvention Versicherungsleistungen Ausbildungszulage Versicherungsgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 AVIG

Cited as the basis for calculating the 'Zwischenverdienst' (intermediate earnings) when a subsidized part-time job does not reach the desired employment level, allowing for compensation payments.

Art. 25 ATSG

Cited as the legal basis for the repayment of unduly received benefits for facts occurring after January 1, 2003.

Art. 65 AVIG

Cited for the provision that the insurance can issue contributions for the training of insured persons in a company.

Art. 59b AVIG

Cited to state that daily allowances are also paid for days spent attending training courses.

Art. 132 OG

Cited in conjunction with other articles to specify the requirements for submitting an administrative appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 106 OG

Cited in conjunction with other articles to specify the requirements for submitting an administrative appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 108 OG

Cited in conjunction with other articles to specify the requirements for submitting an administrative appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

AL.2003.00197

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Jäggi

Urteil vom 1. September 2003

in Sachen

S.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI

Zentralverwaltung

Werdstrasse 62, 8004 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. S.___, geboren 1978, war seit dem 2. April 2001 als arbeitslos gemeldet (Urk. 7/7) und bezog Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenkasse der GBI. Für den Monat Januar 2003 wurde ihr eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'020.85 ausbezahlt (Urk. 3/1). Diesen Betrag forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 22. Mai 2003 zurück (Urk. 7/3), da der Versicherten für eine im gleichen Monat begonnene Tätigkeit nachträglich vom zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Einarbeitungszuschüsse gewährt worden waren (Urk. 7/27). Gegen die Rückforderungsverfügung erhob die Versicherte am 3. Juni 2003 Einsprache (Urk. 7/2), welche mit Entscheid vom 30. Juni 2003 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S.___ mit Eingabe vom 19. Juli 2003 Beschwerde und beantragte die Reduktion des Rückforderungsbetrages auf Fr. 1'205.-- (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2003 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert vorliegend Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1 Die Versicherung kann gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Beiträge an die Einarbeitung von Versicherten in einem Betrieb ausrichten. Die Einarbeitungszuschüsse sollen die Arbeitgeber dazu motivieren, Arbeitskräfte zu beschäftigen, die eine ausserordentliche Einarbeitung benötigen, die (noch) nicht die volle Leistung erbringen oder die sie sonst nicht anstellen oder weiterbeschäftigen würden (J01 des Kreisschreibens des seco über die arbeitsmarktlichen Massnahmen vom 1. Januar 2000; AMM). Einarbeitungszuschüsse können nicht nur für Vollzeitbeschäftigungen ausgerichtet werden, sondern auch für dauerhafte Teilzeitbeschäftigungen, wenn damit dem Eingliederungszweck entsprechend Rechnung getragen wird (J02 AMM).

2.2 Die Kumulierung von Einarbeitungszuschüssen ist mit der Erzielung eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG augrund eines fundamentalen Unterschiedes in der Zielsetzung dieser beiden Instrumente grundsätzlich nicht möglich (J25 AMM). Eine mit Einarbeitungszuschüssen subventionierte Teilzeiterwerbstätigkeit, die unterhalb des gesuchten Beschäftigungsgrades liegt, kann ausnahmsweise nach Art. 24 AVIG kompensiert werden. Ausgeschlossen bleibt die Ausrichtung von normalen Taggeldern für den verbleibenden Arbeitslosigkeitsgrad (J27 AMM).

2.3 Die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen richtet sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, der sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, nach dem seit diesem Datum in Kraft stehenden Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

3.

3.1 Streitig ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung für den Januar 2003. Die Beschwerdegegnerin begründet die Rückforderung des ganzen Betrages von Fr. 2'020.85 damit, dass die Beschwerdeführerin nachträglich für die Zeit ab 8. Januar 2003 Einarbeitungszuschüsse zugesprochen bekam und deshalb keine Grundlage für Arbeitslosentaggelder oder Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 AVIG mehr bestehe.

3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtmässigkeit der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen, welche das zuständige RAV am 24. Februar 2003 verfügte, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Es ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nebst dem bei der Firma A.___ erzielten Lohn (inklusive Einarbeitungszuschüsse) noch Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hatte.

3.3 Aus den Akten geht hervor, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Firma A.___ ab 8. Januar 2003 um eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % eines vollen Pensums handelte (Urk. 7/27, Urk. 7/21 Blatt 9, Urk. 7/19). Dies wird auch von den Parteien übereinstimmend so dargestellt (Urk. 7/2, Urk. 6). Aus den Akten ergibt sich auch, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu 100 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (Urk. 7/6, Urk. 7/19, Urk. 7/21 Blatt 8, Urk. 7/2). Bei diesem Sachverhalt können gemäss dem in Erw. 2.2 zitierten Kreisschreiben entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ausnahmsweise gleichzeitig Einarbeitungszuschüsse und Kompensationszahlungen ausgerichtet werden. Dies erscheint auch durchaus sinnvoll, denn andernfalls wäre es für die Beschwerdeführerin vorteilhafter gewesen, die Teilzeitstelle gar nicht anzunehmen, wenn ihre Restarbeitslosigkeit dabei völlig unberücksichtigt bliebe. Damit würde ein falscher Anreiz geschaffen.

Weiter kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch in jenem Punkt nicht gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nicht zu 100 % vermittlungsfähig gewesen sei, weil sie gleichzeitig den Job-Center Fortsetzungskurs zu besuchen hatte (Urk. 6). Bei diesem Kurs handelt es sich um eine Bildungsmassnahme im Sinne von Art. 60 f. AVIG, zu deren Besuch die Beschwerdeführerin vom RAV angewiesen worden war (Urk. 7/26). Auch wenn die Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person durch den Besuch einer solchen Massnahme natürlich in gewisser Weise eingeschränkt ist, darf dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung haben. Deshalb werden gemäss Art. 59b AVIG auch für die Kurstage Taggelder ausgerichtet.

Somit ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Zwischenverdienstanrechnung trotz Zusprache von Einarbeitungszuschüssen angezeigt ist, da die subventionierte Tätigkeit nur ein Teilzeitpensum umfasst, welches den gesuchten Beschäftigungsgrad nicht erreicht. Der in dieser Tätigkeit erzielte Verdienst (inklusive Einarbeitungszuschüsse) ist somit im Sinne von Art. 24 AVIG als Zwischenverdienst anzurechnen. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2'400.-- (vgl. Urk. 3/1) und einem Zwischenverdienst von Fr. 1'400.-- (vgl. Urk. 3/2) hat die Beschwerdeführerin demnach für den Monat Januar 2003 durchaus Anspruch auf Kompensationszahlungen, weshalb die bereits ausgerichteten Taggelder nicht im vollen Betrag von Fr. 2'020.85 zurückzufordern sind. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, den genauen Anspruch auf Kompensationszahlungen und damit die Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zu berechnen und anschliessend neu über die Rückforderung zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse der GBI, Zentralverwaltung, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Rückforderung neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- S.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Arbeitslosenkasse der GBI

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).