Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2003.00171 • SVG ZH AL.2003.00171 KI-generiert

Spousal Employment Exclusion from Unemployment Benefits

Geschäftsnummer AL.2003.00171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, employed by a company managed by her husband, a managing partner, sought unemployment benefits after her employment was terminated, but the unemployment insurance fund denied the claim because she was the spouse working for an individual in an employer-like position. The court upheld the denial, reasoning that under relevant statute, which is analogously applied to unemployment insurance, the spouse of a person who can decisively influence company decisions is excluded from benefits, and this exclusion applies regardless of the claimant's actual operational influence, remaining in effect until the company is liquidated or the spouse relinquishes their employer-like status.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 106 und 108 OG, Art. 132 OG, Art. 108 OG, Art. 106 OG; Spousal Employment Exclusion from Unemployment Benefits: The court upheld the denial, reasoning that under relevant statute, which is analogously applied to unemployment insurance, the spouse of a person who can decisively influence company decisions is excluded from benefits, and this exclusion applies regardless of the claimant's actual operational influence, remaining in effect until the company is liquidated or the spouse relinquishes their employer-like status.

Schlagwörter

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erwerbstätiger Ehegatte Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Gesellschafter Dauer des nachehelichen Unterhalts Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 V 74
Shareholder Exclusion from Inclement Weather Compensation
BGE 123 V 237
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Regelung auf Arbeitslose ausgedehnt, solange sie eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehaben (BGE 123 V 237 Erw.
BGE 113 V 76
Der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 113 V 76 ff.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

The appeal was dismissed because the complainant, as the spouse working for an employer-like entity, is excluded from unemployment benefits based on this provision.

Art. 106 und 108 OG

These procedural articles are cited in conjunction with Art. 132 OG regarding the required content and submission of the appeal memorandum to the Federal Insurance Court.

Art. 132 OG

This procedural article governs the required content of the appeal memorandum, cited in conjunction with Art. 106 and 108 OG.

Art. 108 OG

This procedural article is cited regarding the necessary enclosures for the appeal memorandum.

Art. 106 OG

This procedural article is cited regarding the format and submission requirements of the appeal memorandum.

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Volltext

AL.2003.00171

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 26. September 2003

in Sachen

T.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger

c/o Anwaltsbüro Waldvogel

Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA

Zahlstelle Zürich

Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. T.___, geboren 1979, ist die Ehefrau des A.___, der seit 7. November 2001 als Gesellschafter der B.__ GmbH, Zürich, mit einer Stammeinlage von Fr. 19'000.-- und als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist. Die B.__ GmbH weist ein Stammkapital von Fr. 20'000.-- auf und ist im Gastronomiebereich tätig (Urk. 3/6).

T.___ war ab 1. März 2002 bei der B.___ GmbH angestellt (Urk. 8/1). Nachdem die Firma ihr das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2002 gekündigt hatte, beanspruchte T.___ Arbeitslosentaggelder ab 23. Januar 2003 (Urk. 3/2, Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 4. März 2003 verneinte die Arbeitslosenkasse SYNA den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Januar 2003, weil der Ehemann als Geschäftsführer der B.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb habe (Urk. 3/2). Mit Einsprache vom 28. März 2003 liess T.___ die Aufhebung des Entscheides und die rückwirkende Ausrichtung der ab dem 23. Januar 2003 beantragen (Urk. 3/3). Mit Entscheid vom 21. Mai 2003 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob T.___ mit Eingabe vom 18. Juni 2003 Beschwerde und erneuerte ihr bei der Arbeitslosenkasse gestelltes Begehren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2003 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2003 auf eine Replik verzichtet hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel am 23. Juli 2003 geschlossen (Urk. 12).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitende Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Bei einzelnen Gesellschaftsformen, wie etwa der GmbH, ergibt sich diese Einflussmöglichkeit als Gesellschafter von Gesetzes wegen, ebenso bei bestimmten formellen Organen wie mitarbeitenden Verwaltungsräten. Der Ausschluss vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit bestände, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74, 123 V 234).

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Regelung auf Arbeitslose ausgedehnt, solange sie eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehaben (BGE 123 V 237 Erw. 7a). Nur wenn das Unternehmen endgültig liquidiert wird, oder wenn es zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung auch die arbeitgeberähnlichen Eigenschaften verliert, besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat als im Handelsregister eingetragener geschäftsführender Hauptgesellschafter der B.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Firma. Die Beschwerdeführerin ist somit mitarbeitende Ehegattin einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung im Betrieb und damit vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin findet die Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nicht nur auf die Kurzarbeitsentschädigung, sondern in analoger Weise auch auf die Arbeitslosentschädigung Anwendung, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 237 Erw. 7a ausdrücklich festgestellt und seither in zahlreichen Urteilen bestätigt hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. August 2002 in Sachen F., C 340/01). Der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 113 V 76 ff. ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht insoweit präzisiert worden.

Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen Einfluss in der Firma ausgeübt hat, mag zutreffen, ist aber unwesentlich. Entscheidend ist aufgrund des Wortlautes von Art. 31 Abs. 3 lit c AVIG indessen allein, dass sie mitarbeitende Ehegattin von A.___ und damit vom geschäftsführenden Gesellschafter der Firma ist. Dadurch wird sie vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Firma den Fastfood-Betrieb, wo sie gearbeitet habe, per Ende Dezember 2002 verkauft habe und keine anderen Betriebe führe, die eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin erlaubten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Firma, gegebenenfalls in einem anderen Lokal, jederzeit einen neuen Gastrobetrieb eröffnen, und die Beschwerdeführerin wieder beschäftigen kann. Solange die Firma nicht liquidiert ist oder der Ehemann der Beschwerdeführerin seine arbeitgeberähnlichen Eigenschaften in der Firma nicht aufgegeben hat, bleibt die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen.

Es ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Januar 2003 zu Recht verneint hat. Der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003 erweist sich somit als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Jäger

- Arbeitslosenkasse SYNA

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).