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AL.2003.00119 • SVG ZH AL.2003.00119 KI-generiert

Insurance Fund Decision Overturned Due to Lack of Reasoning and Violation of Right to Be Heard

Geschäftsnummer AL.2003.00119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal challenging a decision by the unemployment insurance fund which upheld the assessment of the insured earnings despite the appellant's objections. The court found that the insurance fund's objection decision failed to meet the legal requirement for reasoned decisions under social security law, as it merely restated the previous position without adequately addressing the appellant's arguments, thus violating the right to be heard. Although an inadequate justification can sometimes be cured on appeal, the court held that such a fundamental defect, especially one that undermines the purpose of the objection procedure, generally cannot be healed, and therefore, the case was remanded to the insurance fund to issue a new, properly reasoned decision, also noting deficiencies in the submitted case file.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Rz, Art. 49 Rz, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 52 ATSG; Insurance Fund Decision Overturned Due to Lack of Reasoning and Violation of Right to Be Heard: The court found that the insurance fund's objection decision failed to meet the legal requirement for reasoned decisions under social security law, as it merely restated the previous position without adequately addressing the appellant's arguments, thus violating the right to be heard. Although an inadequate justification can sometimes be cured on appeal, the court held that such a fundamental defect, especially one that undermines the purpose of the objection procedure, generally cannot be healed, and therefore, the case was remanded to the insurance fund to issue a new, properly reasoned decision, also noting deficiencies in the submitted case file.

Schlagwörter

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Versicherungskasse Anspruch auf rechtliches Gehör Arbeitslosenversicherung neues rechtliches Vorbringen Wiedererwägung durch den Versicherer begründeter Entscheid Ungenügende Begründung des Einspracheentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52 Rz
R?gen vorgebracht werden, aus der Begr?ndung entnehmbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich 2003, Art. 52 Rz.
Art. 49 Rz
dass namentlich der Hinweis, die ?berlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und gepr?ft worden, nicht gen?gt (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz.
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
Cited as part of the procedural requirements for filing an administrative appeal against this decision.
Art. 52 ATSG
The substantive error justifying the annulment stems from a violation of the duty to provide reasons in the appeal decision, as established in Art. 52 ATSG.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 437
dass die Heilung eines - allf?lligen - Mangels aber die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 V 437 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited as part of the procedural requirements for filing an administrative appeal against this decision.

Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

The court's decision to overturn the previous decision is based on the insufficient reasoning provided, which relates to the requirement under Art. 52 al. 2 ATSG.

Art. 52 ATSG

The substantive error justifying the annulment stems from a violation of the duty to provide reasons in the appeal decision, as established in Art. 52 ATSG.

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Volltext

AL.2003.00119

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Gasser

Urteil vom 13. Juni 2003

in Sachen

L.___

?

Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067

Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067 mit Einspracheentscheid vom 17. M?rz 2003 an der Festsetzung des versicherten Verdienstes in der Verf?gung vom 12. M?rz 2003 (Urk. 7) festhielt (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. April 2003, mit welcher L.___ die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 26. Mai 2003 (Urk. 6),

in Erw?gung,

dass nach Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Einspracheentscheide zu begr?nden sind,

dass die Begr?ndung wenigstens kurz die ?berlegungen beinhalten soll, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid st?tzt,

dass sich die Begr?ndungspflicht aus dem Anspruch auf rechtliches Geh?r ergibt und aus der Begr?ndung jedenfalls ersichtlich sein muss, ob die Beh?rde ein Vorbringen der Partei f?r unzutreffend bzw. unerheblich h?lt oder ob sie es ?berhaupt nicht in Betracht gezogen hat,

dass, wenn durch die versicherte Person Einw?nde bzw. R?gen vorgebracht werden, aus der Begr?ndung entnehmbar sein muss, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich 2003, Art. 52 Rz. 21),

dass namentlich der Hinweis, die ?berlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und gepr?ft worden, nicht gen?gt (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz. 23 mit Hinweisen),

dass sich im vorliegenden Fall der angefochtene Einspracheentscheid auf Ausf?hrungen dieser Art und in diesem Umfang beschr?nkt und im Wesentlichen festh?lt, die Kasse habe den versicherten Verdienst erneut gepr?ft und halte an der angefochtenen Verf?gung fest sowie schliesslich erneut auf diese verweist, was nach dem Gesagten nicht gen?gt,

dass auch mit dem zus?tzlichen Hinweis auf die Berechnungsgrundlagen der Begr?ndungspflicht nicht ausreichend Rechnung getragen wird,

dass erst in der Beschwerdeantwort eine substantiellere Darlegung der Berechnung des versicherten Verdienstes erfolgt ist (Urk. 6),

dass nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann,

dass die Heilung eines - allf?lligen - Mangels aber die Ausnahme bleiben soll (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen),

dass die mangelhafte Begr?ndung eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs darstellt, die wegen ihres Gewichtes in aller Regel nicht geheilt werden kann,

dass in diesem Punkt schon deshalb eine strenge Praxis angezeigt ist, weil sonst das Einspracheverfahren seines Sinnes beraubt w?rde und lediglich eine Verz?gerung des Verfahrens mit sich br?chte,

dass schliesslich zu bemerken ist, dass die Kasse am 26. Mai 2003 best?tigt hat, die vollst?ndigen Akten eingereicht zu haben (Urk. 8), tats?chlich der Beschwerdeantwort jedoch nur die angefochtene Verf?gung (Urk. 7) beigelegt hat, w?hrenddem neben allen ?brigen Kassenakten auch die Einspracheschrift selber fehlt,

dass demgem?ss zusammenfassend die Sache an die Arbeitslosenkasse zur?ckzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre und einen neuen, ausreichend begr?ndeten Einspracheentscheid erlasse,

erkennt das Gericht:

1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. M?rz 2003 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse der GBI zur?ckgewiesen, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre und neu entscheide.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- L.___

- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 067

- Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco

- AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit

4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).